Erhöhung der Entschädigung gemäss kantonalem Tarif um den massgeblichen Mehrwertsteuersatz. Ein Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von Fr. 120.-- erlaubt keine angemessene Entschädigung mehr. Besprechung des Bundesgerichtsentscheids vom 31.01.1996 (BGE 122 I 1)