Zuständigkeit am Erfüllungsort gemäss Art. 113 IPRG ist auch dann gegeben, wenn strittig ist, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. | Pestalozzi Attorneys at Law

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Zuständigkeit am Erfüllungsort gemäss Art. 113 IPRG ist auch dann gegeben, wenn strittig ist, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist.

Zuständigkeit am Erfüllungsort gemäss Art. 113 IPRG ist auch dann gegeben, wenn strittig ist, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist.

By Ivo Schwander: SZIER Schweizerischen Zeitschrift für internationales und europäisches Recht, 1997, S. 467-472
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