Vorbefssung des Richters (Ausstand). Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ausstand erforderlich, wenn der Einzelrichter, der über die Aberkennungsklage zu entscheiden hätte, sich im Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung bereits eingehend zum Bestand der Forderung geäussert hat. | Pestalozzi Attorneys at Law

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Vorbefssung des Richters (Ausstand). Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ausstand erforderlich, wenn der Einzelrichter, der über die Aberkennungsklage zu entscheiden hätte, sich im Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung bereits eingehend zum Bestand der Forderung geäussert hat.

Vorbefssung des Richters (Ausstand). Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ausstand erforderlich, wenn der Einzelrichter, der über die Aberkennungsklage zu entscheiden hätte, sich im Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung bereits eingehend zum Bestand der Forderung geäussert hat.

By Ivo Schwander: ZZZ Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, 2006, S. 213-216
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