Vorbefssung des Richters (Ausstand). Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ausstand erforderlich, wenn der Einzelrichter, der über die Aberkennungsklage zu entscheiden hätte, sich im Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung bereits eingehend zum Bestand der Forderung geäussert hat.
By Ivo Schwander: ZZZ Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, 2006, S. 213-216