Kollektive Vertretung (Vertretung einer Prozesspartei durch zwei oder mehrere Rechtsanwälte) vor Gericht. Art. 403 Abs. 2 OR. Fristversäumnis. | Pestalozzi Attorneys at Law

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Kollektive Vertretung (Vertretung einer Prozesspartei durch zwei oder mehrere Rechtsanwälte) vor Gericht. Art. 403 Abs. 2 OR. Fristversäumnis.

Kollektive Vertretung (Vertretung einer Prozesspartei durch zwei oder mehrere Rechtsanwälte) vor Gericht. Art. 403 Abs. 2 OR. Fristversäumnis.

By Ivo Schwander: ZZZ Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, 2006, S. 220-222
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