Schweizerischen Gerichte welche mit der Gestaltung der Elternrechte (Sorgerecht, Umgangs- und Besuchsrecht) befasst sind, haben von Amtes wegen auch den Kinderunterhalt festzulegen, soweit nicht davon abweichendes Staatsvertragsrecht vorgeht. Die Anerkennung eines ausländischen Urteils bloss im unselbständigen Teilbereich des Unterhalts wäre in dieser Konstellation mit dem formellen schweizerischen Ordre public unvereinbar; Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG