Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung hat sich der Richter vom Vorliegen der rechtserheblichen Tatsachen, selbst wenn sie unbestritten geblieben sind, selber von Amtes wegen zu überzeugen (keine Geltung der Verhandlungsmaxime). | Pestalozzi Attorneys at Law

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Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung hat sich der Richter vom Vorliegen der rechtserheblichen Tatsachen, selbst wenn sie unbestritten geblieben sind, selber von Amtes wegen zu überzeugen (keine Geltung der Verhandlungsmaxime).

Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung hat sich der Richter vom Vorliegen der rechtserheblichen Tatsachen, selbst wenn sie unbestritten geblieben sind, selber von Amtes wegen zu überzeugen (keine Geltung der Verhandlungsmaxime).

By Ivo Schwander: SZIER Schweizerischen Zeitschrift für internationales und europäisches Recht, 1998, S. 428-433
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