Ein klarer schriftlicher Rückzug des Rechtsvorschlags bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung, dass der Gläubiger zur entsprechenden Mitteilung an das Betreibungsamt ermächtigt ist.
By Ivo Schwander: ZZZ Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, 2006, S. 254-256