Ein klarer schriftlicher Rückzug des Rechtsvorschlags bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung, dass der Gläubiger zur entsprechenden Mitteilung an das Betreibungsamt ermächtigt ist. | Pestalozzi Attorneys at Law

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Ein klarer schriftlicher Rückzug des Rechtsvorschlags bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung, dass der Gläubiger zur entsprechenden Mitteilung an das Betreibungsamt ermächtigt ist.

Ein klarer schriftlicher Rückzug des Rechtsvorschlags bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung, dass der Gläubiger zur entsprechenden Mitteilung an das Betreibungsamt ermächtigt ist.

By Ivo Schwander: ZZZ Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, 2006, S. 254-256
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