Die negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) kann erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages und bis zur Verteilung des Verwertungerlöses bzw. zur Konkurseröffnung angehoben werden.
By Ivo Schwander: AJP Aktuelle Juristische Praxis 1999, S. 616-620