Die negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) kann erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages und bis zur Verteilung des Verwertungerlöses bzw. zur Konkurseröffnung angehoben werden. | Pestalozzi Attorneys at Law

Publication

Loading
Die negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) kann erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages und bis zur Verteilung des Verwertungerlöses bzw. zur Konkurseröffnung angehoben werden.

Die negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) kann erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages und bis zur Verteilung des Verwertungerlöses bzw. zur Konkurseröffnung angehoben werden.

By Ivo Schwander: AJP Aktuelle Juristische Praxis 1999, S. 616-620
To the top