Verlustvorträge im Schweizer Steuerrecht: Die wichtigsten Praxisfallen trotz neuer 10-Jahres-Frist
Auf den ersten Blick erscheint die Verlustverrechnung simpel: Verluste können mit späteren Gewinnen verrechnet werden.
In der Praxis zeigt sich jedoch regelmässig, dass Verlustvorträge trotz ausreichender Gewinne ganz oder teilweise ungenutzt bleiben. Ursachen sind häufig Beteiligungserträge, Umstrukturierungen, Sanierungen, Immobilienverkäufe oder internationale Konzernstrukturen.
Die jüngst beschlossene Verlängerung der Verlustvortragsfrist von sieben auf zehn Jahre erhöht zwar die Nutzbarkeit bestehender Verluste. Sie beseitigt jedoch die wichtigsten Praxisrisiken nicht.
Key takeaways
- Die steuerliche Verlustverrechnung wird erweitert: Verlustvorträge können künftig während zehn statt bisher sieben Jahren mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Die neue Regelung gilt für Verluste aus Geschäftsjahren, die im Jahr 2020 oder später begonnen haben.
- Trotz Verlängerung bleibt eine aktive Steuerplanung entscheidend: Verlustvorträge können insbesondere bei Beteiligungserträgen, Grundstückgewinnen, Sanierungen und Umstrukturierungen unbeabsichtigt verloren gehen oder steuerlich ineffizient genutzt werden.
- Die Schweiz kennt grundsätzlich keinen automatischen Untergang von Verlustvorträgen bei einem Eigentümerwechsel. Bei Mantelhandel oder rein steuerlich motivierten Umstrukturierungen können Steuerbehörden die Verlustnutzung jedoch verweigern.
- Internationale Gruppen sollten beachten, dass Verlustvorträge nicht konzernweit genutzt werden können und die Behandlung unter dem lokalen Schweizer Steuerrecht, ausländischen Regelungen sowie Pillar Two auseinanderfallen kann.
- Verlustvorträge sollten laufend dokumentiert werden: Die Höhe und steuerliche Anerkennung bestehender Verluste wird häufig erst im Zeitpunkt der effektiven Nutzung durch die Steuerbehörden überprüft.
Wie funktioniert die Verlustverrechnung von Vorjahresverlusten nach Schweizer Recht?
Das schweizerische Steuerrecht basiert grundsätzlich auf dem System des Verlustvortrags. Verluste einer Steuerperiode können daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern unter bestimmten Voraussetzungen mit steuerbaren Gewinnen späterer Perioden verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag, also die nachträgliche Verrechnung eines Verlustes mit bereits besteuerten Gewinnen früherer Jahre, ist demgegenüber auf Bundesebene und in den meisten Kantonen nicht vorgesehen.
Massgebend ist dabei der steuerlich relevante Verlust. Ausgangspunkt bildet zwar grundsätzlich das handelsrechtliche Ergebnis gemäss Jahresrechnung. Steuerliche Korrekturen (beispielsweise aufgrund geschäftsmässig nicht begründeter Aufwendungen, Aufrechnungen oder steuerlicher Spezialvorschriften) können jedoch dazu führen, dass der steuerlich massgebende Verlust vom handelsrechtlichen Verlust abweicht.
Die Verlustverrechnung erfolgt zudem nicht frei wählbar. Verluste sind grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Entstehung zu verrechnen (first in, first out). Unternehmen können somit nicht entscheiden, ältere Verluste ungenutzt stehen zu lassen und stattdessen jüngere Verluste zu verwenden. Bestehende Verlustvorträge werden dabei grundsätzlich vollständig berücksichtigt, bevor ein steuerbarer Reingewinn resultiert. Eine selektive Nutzung oder ein bewusstes Aufsparen von Verlustvorträgen ist nicht möglich.
Wie lange können steuerliche Verluste nach geltendem Recht vorgetragen werden und welche Änderungen sind vorgesehen?
Nach geltendem Recht können steuerliche Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren mit späteren steuerbaren Gewinnen verrechnet werden, soweit sie bisher noch nicht berücksichtigt werden konnten.
Diese Frist wird künftig verlängert: Das Parlament hat im Dezember 2025 beschlossen, den Zeitraum für die steuerliche Verlustverrechnung von sieben auf zehn Jahre auszuweiten. Die Gesetzesänderung geht auf eine im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eingereichte Motion zurück, ist jedoch allgemein ausgestaltet und gilt nicht nur für pandemiebedingte Verluste. Unternehmen sollen dadurch mehr Zeit erhalten, Verlustphasen durch spätere Gewinne steuerlich auszugleichen.
Das Inkrafttreten der neuen Regelung wird durch den Bundesrat festgelegt und erfolgt spätestens per 1. Januar 2028.
Wichtig ist, dass die Verlängerung nicht sämtliche bestehenden Verlustvorträge erfasst. Die neue zehnjährige Verlustvortragsfrist gilt für Verluste aus Geschäftsjahren, die im Jahr 2020 oder später begonnen haben.
Können Verlustvorträge auch nach Ablauf der ordentlichen Frist genutzt werden?
Für Sanierungsfälle sieht das Schweizer Steuerrecht eine Sonderregelung vor. Verluste aus früheren Geschäftsjahren können zeitlich unbeschränkt mit bestimmten Sanierungsleistungen verrechnet werden, wenn diese zum Ausgleich einer echten Unterbilanz erbracht werden.
Dadurch soll verhindert werden, dass eine Gesellschaft aufgrund einer Sanierung steuerlich belastet wird, obwohl sie wirtschaftlich betrachtet lediglich frühere Verluste ausgleicht.
Die Anwendung dieser Regelung setzt jedoch voraus, dass tatsächlich eine steuerlich relevante Sanierungssituation vorliegt. Nicht jede Restrukturierung oder Kapitalmassnahme qualifiziert automatisch als Sanierung im steuerlichen Sinn.
Die Abgrenzung ist insbesondere bei Forderungsverzichten, Zuschüssen oder anderen Sanierungsmassnahmen relevant und wurde durch die aktualisierte Verwaltungspraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungen weiter konkretisiert. Siehe hierzu unser separates Legal Update.
Worauf ist bei Beteiligungserträgen besonders zu achten?
Ein häufiger Praxisfall betrifft Gesellschaften mit qualifizierten Beteiligungserträgen. Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen werden in der Schweiz über den indirekten Beteiligungsabzug wirtschaftlich weitgehend von der Gewinnsteuer entlastet.
Der Beteiligungsabzug stellt jedoch keine Freistellung des Beteiligungsertrags dar. Vielmehr wird der Beteiligungsertrag zunächst in den steuerbaren Reingewinn einbezogen; erst anschliessend erfolgt eine Reduktion der Steuerbelastung über den Beteiligungsabzug.
Dies kann dazu führen, dass steuerliche Verlustvorträge mit Beteiligungserträgen verrechnet und dadurch verbraucht werden, obwohl diese Erträge auch ohne Verlustverrechnung weitgehend steuerfrei geblieben wären. Deshalb sollte geprüft werden, ob Zeitpunkt und Struktur von Dividendenausschüttungen Auswirkungen auf die Nutzung bestehender Verlustvorträge haben könnte.
Praxisbeispiel
Eine Holdinggesellschaft verfügt über Verlustvorträge von CHF 10 Mio. und erhält eine Dividende von CHF 10 Mio. aus einer qualifizierten Beteiligung. Die Verlustvorträge werden grundsätzlich mit der Dividende verrechnet und sind damit verbraucht, obwohl die Dividende aufgrund des Beteiligungsabzugs wirtschaftlich weitgehend steuerfrei gewesen wäre.
Was passiert mit Verlustvorträgen bei einem Verkauf einer Gesellschaft?
Anders als verschiedene ausländische Steuerordnungen kennt die Schweiz grundsätzlich keine allgemeine Change-of-Control-Regel. Ein blosser Aktionärswechsel führt daher nicht automatisch zum Untergang bestehender Verlustvorträge.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Verlustgesellschaften beliebig übertragen und genutzt werden können. Grenzen bestehen insbesondere beim sogenannten Mantelhandel, also wenn eine wirtschaftlich liquidierte oder inaktive Gesellschaft übertragen und anschliessend im Wesentlichen zur Nutzung bestehender Verlustvorträge im Rahmen einer neuen Tätigkeit reaktiviert wird.
Bei Unternehmenskäufen sollten bestehende Verlustvorträge daher stets im Rahmen der steuerlichen Due Diligence geprüft werden.
Praxisbeispiel
Eine Gesellschaft entwickelt während mehrerer Jahre Software, stellt den Geschäftsbetrieb jedoch ein und verfügt bei Ende der Geschäftstätigkeit über Verlustvorträge von CHF 8 Mio. Die Aktien werden anschliessend an einen Dritten verkauft, der die bisherige Tätigkeit nicht weiterführt, sondern eine neue profitabel arbeitende Handelsaktivität in die Gesellschaft einbringt.
Obwohl die Verlustvorträge formal weiterhin bestehen, kann deren Nutzung steuerlich versagt werden, wenn die Steuerbehörden zum Schluss gelangen, dass wirtschaftlich eine leere Verlusthülle ("Mantel") übernommen wurde, um die Verlustvorträge mit den Gewinnen der neuen Tätigkeit zu verrechnen.
Können Verlustvorträge bei Umstrukturierungen übertragen werden?
Bei steuerneutralen Umstrukturierungen, insbesondere Fusionen, können bestehende Verlustvorträge grundsätzlich auf die übernehmende Gesellschaft übergehen.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Umstrukturierung steuerneutral erfolgt und keine Steuerumgehung vorliegt. Insbesondere muss die Transaktion durch sachliche Gründe getragen sein und darf nicht primär darauf abzielen, bestehende Verlustvorträge auf profitable Gesellschaften zu übertragen. Die Verlustverrechnung steht unter dem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn der den Verlust generierende Betrieb nach der Fusion nicht weitergeführt wird.
Eine Umstrukturierung, die ausschliesslich oder überwiegend darauf abzielt, Gewinne einer Gesellschaft mit Verlusten einer anderen Gesellschaft zu verrechnen, kann steuerlich nicht anerkannt werden.
Können Verluste innerhalb einer Unternehmensgruppe verrechnet werden?
Die Schweiz kennt keine steuerliche Gruppenbesteuerung oder Organschaft. Jede Gesellschaft wird als eigenständiges Steuersubjekt behandelt.
Verluste einer Gruppengesellschaft können daher grundsätzlich nicht direkt mit Gewinnen einer anderen Gruppengesellschaft verrechnet werden. Dies unterscheidet die Schweiz von verschiedenen anderen Jurisdiktionen, welche eine steuerliche Konsolidierung innerhalb eines Konzerns zulassen.
Eine Nutzung von Verlusten innerhalb einer Gruppe ist deshalb regelmässig nur über strukturelle Massnahmen wie Umstrukturierungen möglich, wobei die entsprechenden steuerlichen Voraussetzungen und Missbrauchsgrenzen zu beachten sind. Solche Massnahmen sollten jedoch frühzeitig geplant werden, da eine nachträgliche Übertragung bereits entstandener Verluste steuerlich nur eingeschränkt möglich ist.
Praxisbeispiel
Die beiden Gesellschaften A und B sind beide in Zürich steuerlich ansässig und gehören beide der gleichen Unternehmensgruppe an. Verfügt Gesellschaft A über einen Gewinn von CHF 5 Mio. und Gesellschaft B über einen Verlust von CHF 5 Mio., können diese Ergebnisse trotz Zugehörigkeit zum selben Konzern grundsätzlich nicht miteinander verrechnet werden. Gesellschaft A muss folglich auf einem steuerbaren Gewinn von CHF 5 Mio. Steuern abliefern.
Welche Besonderheiten gelten bei der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Grundstückgewinnen?
Bei Immobiliengesellschaften und Gesellschaften mit Grundeigentum ist die Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Grundstückgewinnen besonders zu beachten. Die steuerliche Behandlung hängt dabei wesentlich vom anwendbaren kantonalen Grundstückgewinnsteuersystem ab.
In Kantonen mit monistischem System unterliegen Grundstückgewinne grundsätzlich der separaten Grundstückgewinnsteuer. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen jedoch Geschäftsverluste einer ausserkantonalen Gesellschaft auch bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden, um eine interkantonale Doppelbesteuerung zu vermeiden.
In der Praxis ist entscheidend, dass solche Verluste im richtigen Zeitpunkt geltend gemacht werden. Das Bundesgericht hat jüngst bestätigt, dass eine unterlassene Verlustverrechnung bei einer rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung grundsätzlich nicht nachträglich über eine Doppelbesteuerungsbeschwerde korrigiert werden kann. Wird die Verlustverrechnung nicht rechtzeitig geltend gemacht und erwächst die entsprechende Veranlagung in Rechtskraft, kann eine spätere Korrektur ausgeschlossen sein.
Gesellschaften mit Immobilienbesitz in mehreren Kantonen sollten daher bei Grundstücktransaktionen frühzeitig prüfen, wo bestehende Verlustvorträge bestehen und in welcher Veranlagung diese geltend gemacht werden müssen.
Wie werden Verluste bei Betriebsstätten innerhalb der Schweiz berücksichtigt?
Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Kantonen, erfolgt für kantonale Steuerzwecke eine interkantonale Steuerausscheidung. Gewinne und Verluste werden nach den Regeln des interkantonalen Steuerrechts den beteiligten Kantonen zugewiesen.
Verluste einer Betriebsstätte gehen dabei grundsätzlich nicht isoliert im jeweiligen Betriebsstättenkanton verloren. Ergibt sich aus der interkantonalen Ausscheidung ein Gesamtverlust, ist dieser bei der Gesellschaft zu berücksichtigen und kann nach den allgemeinen Regeln vorgetragen werden.
Die interkantonalen Ausscheidungsregeln stellen sicher, dass Verluste nicht definitiv unberücksichtigt bleiben und gleichzeitig keine doppelte Verlustnutzung erfolgt. Ziel ist, eine interkantonale Doppelbesteuerung beziehungsweise eine definitive Nichtberücksichtigung von Verlusten zu vermeiden.
Wie werden Verluste aus ausländischen Betriebsstätten behandelt?
Bei ausländischen Betriebsstätten einer Schweizer Gesellschaft gelten besondere Regeln. Im Gegensatz zu ausländischen Tochtergesellschaften handelt es sich bei einer Betriebsstätte nicht um ein eigenständiges Steuersubjekt. Verluste einer ausländischen Betriebsstätte können daher unter bestimmten Voraussetzungen zunächst bei der Schweizer Gesellschaft berücksichtigt werden.
Diese Berücksichtigung ist jedoch grundsätzlich nur temporärer Natur. Erzielt die ausländische Betriebsstätte in späteren Jahren wieder Gewinne, werden die zuvor in der Schweiz berücksichtigten Verluste nachbesteuert. Damit soll verhindert werden, dass Verluste in der Schweiz steuermindernd berücksichtigt werden, während spätere Gewinne aufgrund der internationalen Steuerausscheidung dem Ausland zugewiesen werden.
Verluste ausländischer Tochtergesellschaften können demgegenüber aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit grundsätzlich nicht mit Gewinnen einer Schweizer Gruppengesellschaft verrechnet werden. Diese verbleiben grundsätzlich bei der jeweiligen ausländischen Gesellschaft und richten sich nach dem dort anwendbaren Steuerrecht.
Welche weiteren internationalen Aspekte sind bei Verlustvorträgen relevant?
Neben Betriebsstättenstrukturen können insbesondere grenzüberschreitende Umstrukturierungen, Sitzverlegungen sowie der Erwerb oder Verkauf von Gesellschaften Auswirkungen auf bestehende Verlustvorträge haben.
Dabei ist jeweils zu prüfen, ob Verlustvorträge aufgrund der Beendigung einer Steuerpflicht, der Übertragung von Funktionen oder Vermögenswerten oder aufgrund besonderer ausländischer Beschränkungen erhalten bleiben oder untergehen.
Internationale Gruppen müssen zudem berücksichtigen, dass viele ausländische Steuerordnungen strengere Verlustnutzungsbeschränkungen kennen als die Schweiz. Insbesondere können Eigentümerwechsel (Change-of-Control-Regeln), wesentliche Änderungen der Geschäftstätigkeit oder konzerninterne Umstrukturierungen in anderen Ländern zu einer vollständigen oder teilweisen Beschränkung bestehender Verlustvorträge führen.
Welche Bedeutung haben Verlustvorträge unter Pillar Two?
Für Pillar-Two-Zwecke sind steuerliche Verlustvorträge nach lokalem Recht nicht ohne Weiteres massgebend. Gerade bei Gruppen mit umfangreichen Verlusthistorien können sich erhebliche Unterschiede zwischen der lokalen Steuerposition und den GloBE-Berechnungen ergeben. Eine separate Analyse bleibt deshalb erforderlich.
Warum ist eine sorgfältige Dokumentation von Verlustvorträgen wichtig?
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass ausgewiesene Verlustvorträge bereits definitiv durch die Steuerbehörden anerkannt wurden. Tatsächlich werden Verlustvorträge in der Regel erst dann materiell überprüft, wenn sie mit steuerbaren Gewinnen verrechnet werden sollen.
Die Steuerbehörden können im Zeitpunkt der späteren Verlustverrechnung überprüfen, ob die geltend gemachten Verluste tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe sie steuerlich anerkannt werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerperioden, in denen die Verluste entstanden sind, bereits rechtskräftig veranlagt wurden.
Unternehmen sollten deshalb die Entwicklung ihrer steuerlichen Verlustvorträge sorgfältig dokumentieren und insbesondere Steuererklärungen, Veranlagungsverfügungen, Verlustberechnungen sowie relevante Korrespondenz mit den Steuerbehörden aufbewahren.
Eine lückenlose Dokumentation ist insbesondere bei Unternehmenskäufen und Umstrukturierungen zentral. In einer Tax Due Diligence sollte nicht nur die Höhe bestehender Verlustvorträge geprüft werden, sondern auch deren steuerliche Qualität und die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Nutzung.
Fazit
Die Verlängerung der Verlustvortragsfrist schafft zusätzliche Flexibilität. Entscheidend bleibt jedoch, ob bestehende Verluste tatsächlich genutzt werden können.
Unternehmen mit wesentlichen Verlustvorträgen sollten insbesondere vor Dividendenausschüttungen, Umstrukturierungen, Immobilienverkäufen oder grösseren Transaktionen frühzeitig prüfen, ob die beabsichtigten Massnahmen unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Nutzbarkeit bestehender Verlustvorträge haben.
Authors: Remo Keller (Partner), Anja Murer (Junior Associate)
Keine Rechts- oder Steuerberatung
Dieses Legal Update gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in der Schweiz und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Falls Sie Fragen zu diesem Legal Update haben oder Rechtsberatung hinsichtlich Ihrer Situation benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Pestalozzi Rechtsanwälte AG oder an eine der in diesem Legal Update erwähnten Kontaktpersonen.
© 2026 Pestalozzi Attorneys at Law Ltd. Alle Rechte vorbehalten.