Sanierungen: Steuerfallen vermeiden

Sanierungen: Steuerfallen vermeiden

16.07.2026

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Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten konzentrieren sich bei einer Sanierung häufig in erster Linie auf die Stärkung der Bilanz und die Sicherung ihrer Liquidität. Die steuerlichen Folgen von Sanierungsmassnahmen können jedoch ebenso einschneidend sein wie deren gesellschaftsrechtliche Auswirkungen. Je nachdem, wie Zuschüsse, Forderungsverzichte oder Besserungsrechte rechtlich ausgestaltet und bilanziell erfasst werden, kann derselbe wirtschaftliche Sachverhalt zu sehr unterschiedlichen Konsequenzen bei der Gewinnsteuer, der Emissionsabgabe oder den Kapitaleinlagereserven führen.

Mit dem Kreisschreiben Nr. 32a hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ihre Verwaltungspraxis erstmals seit vielen Jahren umfassend überarbeitet und an die jüngere Rechtsprechung angepasst. Zahlreiche Präzisierungen betreffen zentrale Sanierungsinstrumente wie Forderungsverzichte, Kapitaleinlagen sowie Besserungs- und Sanierungsgenussscheine. Unternehmen sollten diese Entwicklungen bei der Planung von Restrukturierungen frühzeitig berücksichtigen. Gerade bei finanziellen Restrukturierungen lohnt es sich daher mehr denn je, die steuerlichen Konsequenzen bereits in der Planungsphase mitzudenken.

Der vorliegende überarbeitete Beitrag (ursprünglich am 22 März 2020 publiziert) erläutert die wichtigsten steuerlichen Folgen ausgewählter Sanierungsmassnahmen unter Berücksichtigung der neuen Verwaltungspraxis und zeigt typische Fallstricke auf.

Key takeaways

  • Sanierungsmassnahmen können erhebliche Steuerfolgen auslösen – sowohl für die sanierte Gesellschaft als auch für Aktionäre, Gesellschafter oder andere Gläubiger, welche Sanierungsleistungen erbringen.
  • Die steuerlichen Folgen hängen nicht nur von der gewählten Sanierungsmassnahme, sondern häufig auch von deren konkreter rechtlicher und buchhalterischer Umsetzung ab. Gerade beim Forderungsverzicht und bei Kapitaleinlagen können bereits Unterschiede in der Verbuchung zu erheblichen steuerlichen Konsequenzen führen.
  • Eine frühzeitige steuerliche Planung bleibt entscheidend. Viele steuerliche Vorteile können nur erreicht werden, wenn die Sanierungsmassnahmen bereits vor ihrer Umsetzung entsprechend strukturiert und dokumentiert werden.
  • Neben den eigentlichen Sanierungsmassnahmen sollten auch Möglichkeiten einer Steuerstundung, eines Steuererlasses oder einer Befreiung von der Emissionsabgabe geprüft werden.

Wann gilt eine Gesellschaft als sanierungsbedürftig?

Das Kreisschreiben Nr. 32a stellt klar, dass steuerliche Sanierungsmassnahmen nicht losgelöst von der wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens beurteilt werden können. Verschiedene steuerliche Erleichterungen – insbesondere im Bereich der Gewinnsteuer oder der Emissionsabgabe – setzen voraus, dass tatsächlich eine Sanierungsbedürftigkeit vorliegt.

Ob eine Gesellschaft als sanierungsbedürftig gilt, ist jedoch nicht für alle Steuerarten einheitlich zu beurteilen. Während bei der Gewinnsteuer insbesondere die wirtschaftliche Lage und die vorhandenen Verlustvorträge im Vordergrund stehen, knüpft die Emissionsabgabe teilweise an eigene Voraussetzungen an.

Bereits vor der Wahl einer Sanierungsmassnahme sollte daher geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer steuerlichen Sanierungsbedürftigkeit überhaupt erfüllt sind. Dies bildet häufig die Grundlage für die Inanspruchnahme steuerlicher Erleichterungen.

Was für Sanierungsmassnahmen gibt es und welche Steuerfolgen resultieren daraus?

Sanierungsmassnahme

Steuerfolgen Schweiz

Rangrücktritt

Fremdkapital bleibt bestehen. Der Gläubiger tritt mit seiner Forderung im Rang hinter die übrigen Gläubiger zurück und verzichtet bis zur Behebung der Überschuldung oder bis zum Eintritt weiterer vereinbarter Bedingungen auf deren Durchsetzung.

Ein ausreichender Rangrücktritt kann die Benachrichtigung des Konkursgerichts trotz Überschuldung entbehrlich machen, sofern die Voraussetzungen des Obligationenrechts erfüllt sind.

Begünstigte Gesellschaft

Keine unmittelbaren Gewinnsteuer-, Verrechnungssteuer- oder Emissionsabgabefolgen.

Gläubiger, der seine Forderung subordiniert:
Eine aufgrund des Rangrücktritts erforderliche Wertberichtigung oder Abschreibung der Forderung kann im Geschäftsvermögen grundsätzlich steuerlich abzugsfähig sein, sofern sie geschäftsmässig begründet ist.

Zuschuss in die Reserven
(keine Erhöhung des statutarischen Kapitals)

Mittels Bar- oder «Sacheinlage» werden der Gesellschaft neue Mittel zugeführt, ohne dass das statutarische Kapital erhöht wird.

Begünstigte Gesellschaft
Gewinnsteuer:
Keine Gewinnsteuerfolgen, sofern die Einlage handelsrechtlich als Eigenkapital erfasst wird.

Emissionsabgabe:
Zuschüsse eines direkten Anteilsinhabers
Grundsätzlich unterliegt der Zuschuss der Emissionsabgabe von 1 %. Bei Sanierungen können jedoch insbesondere der Sanierungsfreibetrag von CHF 10 Mio. oder ein Steuererlass zur Anwendung gelangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zuschüsse indirekter Anteilsinhaber
Keine Emissionsabgabe, sofern die Leistung nicht einer schweizerischen Zwischengesellschaft zuzurechnen ist.

Bildung von verrechnungssteuerbefreiten Kapitaleinlagereserven:
Ein Zuschuss eines direkten Anteilsinhabers kann grundsätzlich als Kapitaleinlagereserve qualifizieren. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Einlage handelsrechtlich als Eigenkapital in einem gesonderten Konto ausgewiesen wird und nicht unmittelbar mit bestehenden Bilanzverlusten verrechnet wird.

Für den Sanierungsfreibetrag von CHF 10 Mio. muss die Sanierungsleistung jedoch mit den bestehenden Verlustvorträgen verrechnet werden. Das Bundesgericht hat dieses Erfordernis ausdrücklich bestätigt. Die Voraussetzungen für einen Erlass der Emissionsabgabe sind demgegenüber gesondert zu beurteilen.

In Sanierungssituationen besteht daher häufig ein Spannungsverhältnis zwischen der Bildung von Kapitaleinlagereserven einerseits und der Beanspruchung des Sanierungsfreibetrags bzw. eines Erlasses der Emissionsabgabe andererseits. Welche Variante vorzugswürdig ist, hängt insbesondere von der Aktionärsstruktur sowie der geplanten künftigen Ausschüttungspolitik ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.

Gesellschafter
Keine unmittelbaren Steuerfolgen.

Im Geschäftsvermögen ist der Zuschuss grundsätzlich auf der Beteiligung zu aktivieren. Zudem ändern die für den Beteiligungsabzug massgebenden steuerlichen Werte.

Gegebenenfalls ist der Buchwert der Beteiligung sodann wieder abzuschreiben (steuerlich abzugsfähiger Aufwand). Die für den Beteiligungsabzug massgebenden steuerlichen Werte bleiben von einer solchen Abschreibung unberührt. Eine spätere Werterholung der Beteiligung kann zu steuerbarem Ertrag führen (kein Beteiligungsabzug).

Forderungsverzicht

Verbindlichkeiten der Gesellschaft werden vermindert

Ein Forderungsverzicht gehört zu den wichtigsten Sanierungsinstrumenten. Die steuerlichen Folgen unterscheiden sich jedoch erheblich danach, wer auf die Forderung verzichtet und wie der Forderungsverzicht handelsrechtlich verbucht wird. Das neue Kreisschreiben Nr. 32a präzisiert die bisherige Verwaltungspraxis insbesondere hinsichtlich der erfolgsneutralen Behandlung von Forderungsverzichten durch Anteilsinhaber sowie der Abgrenzung zwischen Sanierungsleistung und Kapitaleinlage.

Begünstigte Gesellschaft
Forderungsverzicht durch unabhängige Dritte:
Gewinnsteuer:
Forderungsverzichte unabhängiger Dritter stellen grundsätzlich steuerbaren Sanierungsertrag dar.

Steuerliche Verlustvorträge sind zunächst zu verrechnen. Soweit steuerliche Verlustvorträge vorhanden sind, kann der Forderungsverzicht deshalb regelmässig ohne unmittelbare Gewinnsteuerbelastung erfolgen, reduziert allerdings das Verlustverrechnungspotential für die Zukunft.

Emissionsabgabe:
Keine.

Kapitaleinlagereserven:
Keine.

Forderungsverzicht durch direkten Gesellschafter:
Gewinnsteuer:
Grundsätzlich ist zwischen einem erfolgswirksam und einem erfolgsneutral verbuchten Forderungsverzicht zu unterscheiden.

Wird der Forderungsverzicht erfolgswirksam über die Erfolgsrechnung erfasst, entsteht grundsätzlich steuerbarer Sanierungsertrag. Dieser ist analog dem Sanierungsertrag eines Dritten (siehe vorstehend) zunächst mit vorhandenen steuerlichen Verlustvorträgen zu verrechnen.

Wird der Forderungsverzicht handelsrechtlich unmittelbar dem Eigenkapital gutgeschrieben, liegt nach dem neuen Kreisschreiben Nr. 32a grundsätzlich eine erfolgsneutrale Kapitaleinlage vor. In diesem Fall entsteht kein steuerbarer Sanierungsertrag.

Unabhängig von der handelsrechtlichen Verbuchung bleibt ein Forderungsverzicht insoweit erfolgsneutral, als das Darlehen bereits vor der Sanierung steuerlich als verdecktes Eigenkapital qualifizierte. Auch Sanierungsdarlehen, welche ausschliesslich aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft gewährt wurden, können unter den Voraussetzungen des Kreisschreibens weiterhin steuerneutral behandelt werden.

Emissionsabgabe:
Ein Forderungsverzicht eines direkten Anteilsinhabers kann grundsätzlich der Emissionsabgabe unterliegen. Bei Sanierungen kommen jedoch insbesondere der Sanierungsfreibetrag von CHF 10 Mio. oder ein Steuererlass in Betracht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bildung von verrechnungssteuerbefreiten Kapitaleinlagereserven:
Ein erfolgsneutral verbuchter Forderungsverzicht eines direkten Anteilsinhabers kann grundsätzlich zur Bildung von Kapitaleinlagereserven führen.

Werden die Sanierungsleistungen hingegen unmittelbar mit bestehenden Bilanzverlusten verrechnet, akzeptiert die ESTV in diesem Umfang keine Kapitaleinlagereserven entstehen.

In der Praxis besteht häufig ein Zielkonflikt zwischen der Bildung von Kapitaleinlagereserven und der Inanspruchnahme sanierungsbedingter Erleichterungen bei der Emissionsabgabe. Dieser Zielkonflikt sollte bereits vor der Verbuchung analysiert werden.

Forderungsverzicht durch sonstige Nahestehende (andere als direkter Anteilsinhaber):
Gewinnsteuer:
Forderungsverzichte nahestehender Personen oder Gesellschaften sind grundsätzlich steuerlich erfolgswirksam, soweit sie geschäftsmässig begründet sind.

Fehlt eine geschäftsmässige Begründung, kann der Forderungsverzicht steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht der leistenden Gesellschaft qualifizieren.

Emissionsabgabe:
Keine.

Bildung von verrechnungssteuerbefreiten Kapitaleinlagereserven:
Nicht möglich.

Verzichtende Gläubiger
Unabhängige Dritte:
Im Geschäftsvermögen ist der verbuchte Forderungsverzicht steuerlich abzugsfähiger Aufwand.

Hingegen qualifiziert der Forderungsverzicht einer im Privatvermögen gehaltenen Forderung grundsätzlich als steuerlich unbeachtlichen Kapitalverlust.

Direkte Gesellschafter:
Im Geschäftsvermögen:
Erfolgswirksamer Forderungsverzicht = steuerlich grundsätzlich abzugsfähig.

Erfolgsneutraler Forderungsverzicht = steuerlich wie eine Kapitaleinlage zu behandeln.

Im Privatvermögen:
Forderungsverzicht = steuerlich unbeachtlicher Kapitalverlust

Sonstige Nahestehende (andere als direkter Aktionär/Gesellschafter):
Gewinnsteuer:
Im Geschäftsvermögen ist der Forderungsverzicht steuerlich abzugsfähiger Aufwand, sofern der Forderungsverzicht für die begünstigte Gesellschaft erfolgswirksam ist.

Anderenfalls, liegt steuerlich eine sog. "verdeckte Gewinnausschüttung" vor. Der Forderungsverzicht führt dann nicht zu abzugsfähigem Aufwand.

Im Privatvermögen qualifiziert der Forderungsverzicht grundsätzlich als steuerlich unbeachtlichen Kapitalverlust.

Verrechnungssteuer:
Soweit der Forderungsverzicht steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert, können neben den gewinnsteuerlichen Folgen auch verrechnungssteuerliche Konsequenzen entstehen. Diese sind insbesondere bei konzerninternen Forderungsverzichten frühzeitig zu prüfen.

Praxishinweis zum Forderungsverzicht:

Das neue Kreisschreiben Nr. 32a verdeutlicht, dass bei Forderungsverzichten weniger die zivilrechtliche Ausgestaltung als vielmehr deren wirtschaftliche Funktion und handelsrechtliche Verbuchung entscheidend sind. Bereits die Wahl der Verbuchungsmethode kann erhebliche Auswirkungen auf Gewinnsteuer, Emissionsabgabe sowie die Bildung von Kapitaleinlagereserven haben. Die steuerliche Analyse sollte deshalb vor der Umsetzung der Sanierung erfolgen und eng mit der Rechnungslegung abgestimmt werden.

Forderungsverzicht gegen Besserungs- oder Sanierungsgenussscheine

Der Gläubiger verzichtet auf seine Forderung und erhält im Gegenzug einen Besserungsschein (Recht, bei verbesserter Vermögenslage auf die Forderung zurückzukommen) oder einen Sanierungsgenussschein (definitiver Verzicht gegen blosse Gewinnbeteiligung).

Besserungsschein

Der Gläubiger verzichtet auf seine Forderung. Verbessert sich die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft später, lebt die Forderung unter den vereinbarten Bedingungen ganz oder teilweise wieder auf.

Begünstigte Gesellschaft
Gewinnsteuer:
Das spätere Wiederaufleben der Forderung sowie eine allfällige Verzinsung stellen grundsätzlich geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, soweit der ursprüngliche Forderungsverzicht als echter Sanierungsertrag behandelt wurde.

Darüber hinausgehende Leistungen sind grundsätzlich nicht geschäftsmässig begründet.

Soweit im Zeitpunkt des Forderungsverzichts Kapitaleinlagereserven gebildet wurden, sind diese im Umfang der wiederauflebenden Forderung wieder auszubuchen.

Emissionsabgabe:
Die Ausgabe eines Besserungsscheins löst für sich allein keine Emissionsabgabe aus.

Der zugrunde liegende Forderungsverzicht kann jedoch – wie ein Zuschuss eines Anteilsinhabers – der Emissionsabgabe unterliegen (vorbehältlich Sanierungsfreibetrag oder Steuererlass).

Verzichtender Gläubiger
Gewinn- /Einkommenssteuer:
Im Privatvermögen stellt der Forderungsverzicht grundsätzlich einen steuerlich unbeachtlichen Kapitalverlust dar.

Spätere Rückzahlungen der wiederauflebenden Forderung bleiben grundsätzlich steuerfrei, sofern gleichzeitig entsprechende Kapitaleinlagereserven auf Ebene der begünstigten Gesellschaft ausgebucht werden.

Zinsen oder darüber hinausgehende Leistungen stellen steuerbaren Vermögensertrag dar.

Im Geschäftsvermögen kann der Forderungsverzicht grundsätzlich abgeschrieben werden.

Leistungen aufgrund des Besserungsscheins stellen steuerbaren Ertrag dar.

Verrechnungssteuer:
Rückzahlungen der wiederauflebenden Forderung unterliegen grundsätzlich nicht der Verrechnungssteuer, soweit sie mit einer entsprechenden Ausbuchung von Kapitaleinlagereserven korrespondieren.

Weitergehende Leistungen können der Verrechnungssteuer unterliegen.

Sanierungsgenussschein

Beim Sanierungsgenussschein verzichtet der Gläubiger endgültig auf seine Forderung und erhält dafür ausschliesslich vermögensrechtliche Ansprüche (z.B. eine Gewinnbeteiligung).

Begünstigte Gesellschaft
Gewinnsteuer:
Leistungen auf einem Sanierungsgenussschein stellen grundsätzlich keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.

Emissionsabgabe:
Die Ausgabe eines Sanierungsgenussscheins gilt grundsätzlich als Begründung eines Beteiligungsrechts.  Entsprechend kann Emissionsabgabe anfallen (unter Vorbehalt des Sanierungsfreibetrags oder eines Steuererlasses).

Verzichtender Gläubiger
Gewinn- /Einkommenssteuer:
Im Privatvermögen führt der Forderungsverzicht zu einem steuerlich unbeachtlichen Kapitalverlust. Ausschüttungen auf dem Sanierungsgenussschein stellen grundsätzlich steuerbaren Vermögensertrag dar.

Im Geschäftsvermögen kann der Forderungsverzicht grundsätzlich abgeschrieben werden. Spätere Leistungen stellen steuerbaren Beteiligungsertrag dar; bei juristischen Personen ist gegebenenfalls der Beteiligungsabzug zu prüfen.

Verrechnungssteuer:
Ausschüttungen auf Sanierungsgenussscheinen unterliegen grundsätzlich der Verrechnungssteuer.

Sanierungsfusion

Fusion einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft mit einer gesunden Gesellschaft, wobei die Verluste der sanierungsbedürftigen Gesellschaft wirtschaftlich durch die gesunde Gesellschaft getragen werden.

Fusionierende Gesellschaften
Gewinnsteuer:
Die steuerlichen Verlustvorträge der sanierungsbedürftigen Gesellschaft können grundsätzlich auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, sofern die Voraussetzungen des Fusionsgesetzes und des Steuerrechts erfüllt sind.

Kein Verlustübergang erfolgt insbesondere, wenn die verlusttragende Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit bereits eingestellt hatte oder der übernommene Betrieb kurz nach der Fusion aufgegeben wird.

Verrechnungssteuer:
Nach Auffassung der ESTV können bei Sanierungsfusionen – insbesondere zwischen Schwestergesellschaften – verrechnungssteuerliche Konsequenzen entstehen, soweit Reserven untergehen, die nicht als Kapitaleinlagereserven qualifizieren.

Gesellschafter der fusionierenden Gesellschaften
Gewinnsteuer:
Im Geschäftsvermögen erfolgt die Fusion grundsätzlich steuerneutral. Die massgebenden Steuerwerte der Beteiligung bleiben erhalten.

Einkommenssteuer:
Werden Beteiligungen im Privatvermögen gehalten, kann die Verwendung von Reserven der gesunden Gesellschaft zur Sanierung der verlusttragenden Gesellschaft unter Umständen einkommenssteuerliche Folgen auslösen. Die konkreten Auswirkungen hängen wesentlich von der Struktur der Fusion und den beteiligten Gesellschaften ab.

Buchmässige Aufwertung

Buchmässige Aufwertungen können handelsrechtlich zur Beseitigung eines Bilanzverlustes beitragen. Sie verbessern jedoch weder die Liquidität noch das tatsächlich vorhandene Eigenkapital der Gesellschaft.

Begünstigte Gesellschaft
Gewinnsteuer:

Die buchmässige Aufwertung ist grundsätzlich steuerbar und führt im Umfang der Aufwertung zu steuerbarem Gewinn.

Vorhandene steuerliche Verlustvorträge sind nach den allgemeinen Regeln zu verrechnen. Soweit keine verrechenbaren Verlustvorträge mehr bestehen, kann die Aufwertung zu einer unmittelbaren Gewinnsteuerbelastung führen.

Gesellschafter

Keine unmittelbaren Steuerfolgen.

Warum ist die handelsrechtliche Verbuchung steuerlich entscheidend?

Das Kreisschreiben Nr. 32a verdeutlicht, dass die steuerliche Behandlung einer Sanierungsmassnahme heute noch stärker als bisher von ihrer handelsrechtlichen Erfassung abhängt. Die zivilrechtliche Ausgestaltung allein entscheidet regelmässig nicht über die steuerlichen Folgen.

Insbesondere bei Forderungsverzichten, Kapitaleinlagen und der Bildung von Kapitaleinlagereserven kann die gewählte Verbuchung entscheidend dafür sein, ob eine Sanierungsleistung erfolgswirksam oder erfolgsneutral behandelt wird und welche Auswirkungen sich für Gewinnsteuer, Emissionsabgabe und Verrechnungssteuer ergeben.

Steuerliche und handelsrechtliche Fragestellungen sollten deshalb frühzeitig aufeinander abgestimmt werden. Nachträgliche Anpassungen der Verbuchung lassen sich vielfach nicht oder nur eingeschränkt korrigieren.

Fazit

Das Kreisschreiben Nr. 32a bringt weniger grundlegende Systemänderungen als vielmehr eine umfassende Präzisierung der bisherigen Verwaltungspraxis. Gerade diese Präzisierungen sind jedoch für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Insbesondere bei Forderungsverzichten, Kapitaleinlagen und konzerninternen Sanierungen können bereits Unterschiede in der rechtlichen Ausgestaltung oder der handelsrechtlichen Verbuchung erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.

Gerade weil zahlreiche steuerliche Konsequenzen bereits durch die rechtliche Strukturierung und die handelsrechtliche Erfassung einer Sanierung vorgezeichnet werden, empfiehlt es sich, steuerliche Fragestellungen bereits in der Planungsphase einzubeziehen. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Steuerrecht schafft regelmässig den grössten Gestaltungsspielraum.

Authors: Remo Keller (Partner), Jonas Sigrist (Partner), Samuel Thüring (Associate)

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