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Teilrevision der FinfraV-FINMA

06.01.2023

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Key takeaways

  • Der Katalog von Zinsderivaten, die der Abrechnungspflicht über eine zentrale Gegenpartei unterliegen, wird im Lichte der Benchmark-Reform aktualisiert und an entsprechendes EU-Recht angeglichen.
  • Der Inhalt meldepflichtiger Derivatetransaktionen wird ausgebaut, so sind inskünftig Angaben über die bestimmenden Merkmale und die Basiswerte des Derivates zu machen.
  • Handelsplätze müssen die Änderungen im Meldewesen binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten am 1. Februar 2023 in ihren Meldereglementen und technischen Spezifikationen umsetzen.
  • Gleichzeitig sind Arbeiten zur Revision von FinfraG und FinfraV im Gange. Im Zuge dessen sind weitere Anpassungen der Meldepflicht absehbar.

Einleitung

Die FINMA hat am 14. Dezember 2022 die teilrevidierte FINMA-Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV-FINMA) veröffentlicht, die am 1. Februar 2023 in Kraft treten wird. Die Revision der FinfraV-FINMA betrifft zwei spezifische Aspekte der Verordnung – die übrigen Teile der Verordnung bleiben unverändert.

Der Revision ging eine öffentliche Anhörung voraus, die zwischen Mai und Juli 2022 stattfand. Die Anhörungsteilnehmenden begrüssten grundsätzlich die geplanten Anpassungen. Einige Anhörungsteilnehmende forderten die FINMA jedoch auch zu Anpassungen am Anhörungsentwurf auf.

Zwar hat die FINMA einige der vorgeschlagenen Anpassungen übernommen, die endgültige Fassung der FinfraV-FINMA entspricht aber dennoch weitgehend dem Anhörungsentwurf.

Themen der Revision

Inhalt meldepflichtiger Derivatetransaktionen

Der erste Pfeiler der Revision betrifft den zu meldenden Inhalt von Derivatetransaktionen, die der Meldepflicht nach Art. 101 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) unterliegen. Konkret muss bei Transaktionen über Derivate, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassene Effekten als Basiswert haben, neu auch der Basiswert gemeldet werden. Dieser wird somit ebenfalls in die Handelsüberwachung einbezogen.

Die Handelsplätze müssen daher die technischen Voraussetzungen schaffen, dass die angepassten Derivatemeldungen von den Meldepflichtigen vollständig und korrekt erfolgen können. Ferner müssen Handelsplätze offensichtlich fehlerhafte oder unvollständige Meldungen identifizieren und zurückweisen.

Um die Bedeutung des Meldewesens für eine wirksame Handelsüberwachung zu unterstreichen, kündigt die FINMA zudem an, dass sie Hinweisen auf Verletzungen der Meldepflicht konsequent nachgehen und deren Einhaltung durchsetzen wird.

 Aktualisierung des Katalogs abrechnungspflichtiger Zinsderivate

Der zweite Pfeiler der Revision besteht im Wesentlichen aus einer Reaktion auf die Benchmark-Reform und die damit einhergehende Verschiebung zu alternativen Referenzzinssätzen am Markt. Zu diesem Zweck hat die FINMA den Katalog der Zinsderivate, die zwingend über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden müssen, aktualisiert.

Insbesondere werden Zinsderivate, welche auf GBP LIBOR, USD LIBOR, JPY LIBOR und EONIA Bezug nehmen, aus dem Katalog gestrichen. Overnight Index Swaps (OIS) mit Bezug auf €STR und SOFR (Restlaufzeit zwischen 7 Tagen und 3 Jahren) sowie auf TONA (Restlaufzeit zwischen 7 Tagen und 30 Jahren) unterliegen neu der Abrechnungspflicht durch eine zentrale Gegenpartei und sind somit im Katalog enthalten. Letztlich wird der Katalog dahingehend angepasst, als die maximale Restlaufzeit von OIS mit Bezug auf SONIA, welche der Abrechnungspflicht unterliegen, von 3 Jahren auf 50 Jahre erhöht wird.

Fazit

Die Revision tangiert zwei individuelle Aspekte der FinfraV-FINMA. Es ist wenig überraschend, dass jeder der beiden Pfeiler von spezifischen Beweggründen geprägt ist.

Die erweiterten Anforderungen an den Inhalt meldepflichtiger Derivatetransaktionen zielen darauf ab, die Qualität der Meldungen in materieller Hinsicht zu erhöhen und dadurch blinde Flecken und Lücken in der Handelsüberwachung zu schliessen.

Andererseits wird mit der Aktualisierung des Katalogs der abrechnungspflichtigen Zinsderivate die Regulierungslücke geschlossen, welche aus der Verschiebung an den Märkten hin zu alternativen Referenzzinssätzen entstanden ist. Ferner wird durch die Aktualisierung das schweizerische Regelwerk wiederum weitgehend an dessen EU-Pendant (insbesondere an die Marktinfrastrukturverordnung (EMIR) sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2022/750 der Kommission) angeglichen.

Augenscheinlich hat die FINMA darauf verzichtet, CHF-Zinsderivate mit Bezug auf SARON in den Katalog der über eine zentrale Gegenpartei abrechnungspflichtigen Zinsderivate aufzunehmen. Dies mag auf den ersten Blick sonderbar erscheinen, widerspiegelt aber die relativ geringen Handelsvolumina und deckt sich denn auch mit den Kriterien für die Abrechnungspflicht über eine zentrale Gegenpartei in Art. 101 Abs. 1 FinfraG.

 Obschon im Rahmen der öffentlichen Anhörung einige Anhörungsteilnehmende eine detailliertere und abschliessende Regulierung durch die FINMA forderten, hält die FINMA hinsichtlich dem Inhalt meldepflichtiger Derivatetransaktionen an ihrem Ansatz einer prinzipienbasierten Regulierung fest und überlässt die detaillierte Ausgestaltung der Meldepflicht den verschiedenen Handelsplätzen.

Nächste Schritte

Die oben präsentierten erweiterten Meldepflichten werden spätestens 15 Monate nach Inkrafttreten der revidierten FinfraV-FINMA Anwendung finden. Allerdings müssen die Handelsplätze (d.h. die Meldestellen) bereits innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der revidierten Verordnung die notwendigen Anpassungen an ihren Meldereglementen und technischen Spezifikationen vornehmen und die Meldepflichtigen entsprechend informieren.

Neben den Änderungen der Meldepflichten im Rahmen des revidierten FinfraV-FINMA haben kürzlich auch die Vorarbeiten zu einer umfassenderen Revision des FinfraG und der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) begonnen (siehe unser Legal Update vom 11. Oktober 2022), die weitere Änderungen der Meldepflicht mit sich bringen wird.

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Autor: Samir Ainouz (Junior Associate)

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