Revidiertes Edelmetallkontrollgesetz: Neue Registrierungs- und Bewilligungspflichten für Ankäufer von Altedelmetallen | Pestalozzi Attorneys at Law

Revidiertes Edelmetallkontrollgesetz: Neue Registrierungs- und Bewilligungspflichten für Ankäufer von Altedelmetallen

22.09.2022

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Key takeaways

Mit Inkrafttreten des revidierten Geldwäschereigesetzes (GwG) per 1. Januar 2023 werden neue Bewilligungs- bzw. Registrierungspflichten im Bereich des Edelmetallkontrollgesetzes (EMKG) und der Edelmetallkontrollverordnung (EMKV) eingeführt.

  • Neu wird eine Bewilligungspflicht bzw. eine Registrierungspflicht für bestimmte Ankäufe von Schmelzgut vorgesehen. Die Bewilligungsvoraussetzungen werden in der revidierten EMKV konkretisiert.
  • Die bereits bestehende Bewilligungspflicht für den Handel mit Bankedelmetallen für Handelsprüfer hat gewisse Anpassungen der EMKV zur Folge.
  • Die neu aufgenommenen Pflichten sowie die damit verbundenen Aufsichtsaufgaben sind gebühren- bzw. abgabepflichtig. Die Verordnung über die Gebühren der Edelmetallkontrolle (GebV-EMK) wird entsprechend geändert.

Einleitung

Am 19. März 2021 hat das Parlament die Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) verabschiedet. Diese beinhaltet eine Verbesserung des Dispositivs der Schweiz zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Insgesamt wurden fünf Erlasse angepasst, die per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden. Hier gelangen Sie zu unserem Legal Update über die Anpassungen im Bereich des GwG.

Dieses Legal Update soll eine Übersicht über die neuen Bewilligungs- bzw. Registrierungspflichten für Ankäufer von Schmelzgut unter dem revidiertem EMKG und der revidierten EMKV geben. Zudem wird die bereits eingeführte Bewilligungspflicht für den Handel mit Bankedelmetallen thematisiert. Insbesondere werden die damit zusammenhängenden Bewilligungsvoraussetzungen, Gebühren und Aufsichtsabgaben erläutert.

Bewilligungs- bzw. Registrierungspflicht für Ankäufer von Schmelzgut

Allgemeines

Unter anderem um das Risiko der Hehlerei zu minimieren, wird ein neuer Art. 31a EMKG eingeführt, der eine Bewilligungspflicht bzw. Registrierungspflicht für den gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut vorsieht. Als Schmelzgut (Altedelmetall) gelten:

(a.)  zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legierungen;

(b.)  zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edel­metall­haltiges Material.

Wer solches Schmelzgut gewerbsmässig ankauft, soll künftig über eine entsprechende Bewilligung oder Registrierung verfügen müssen und hat sich über die Herkunft der Ware zu vergewissern und diese zu dokumentieren. Die Gewerbsmässigkeit wird ab einem Warenwert von 50'000.- Franken für den Ankauf von Schmelzgut pro Kalenderjahr festgelegt. Sinn und Zweck dieses Schwellenwertes ist es, Kleinstbetriebe wie beispielsweise Goldschmiede, deren Ankauf von Altschmuck höchstens ein geringfügiges Geldwäscherisiko darstellt, von der Bewilligungs- bzw. Registrierungspflicht zu befreien.

Bewilligungs- und Registrierungsgesuch

Sind die Ankäufer von Schmelzgut im Handelsregister eingetragen, müssen sie sich neu beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle registrieren lassen. Im Handelsregister eingetragen sind beispielsweise Aktiengesellschaften, Einzelfirmen ab einem Jahresumsatz von 100'000 Franken und Zweigniederlassungen ausländischer und schweizerischer Unternehmen. Akteure ohne Eintrag im schweizerischen Handelsregister, beispielsweise Einzelpersonen oder ausländische Gesellschaften, benötigen für den gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut neu eine Bewilligung des Zentralamtes. Damit erhält das Zentralamt eine Übersicht über die als Ankäufer tätigen Personen.

Die Bewilligungsvoraussetzungen werden in der revidierten EMKV konkretisiert. So muss der Gesuchsteller die einwandfreie Geschäftstätigkeit schriftlich belegen, beispielsweise mit Strafregisterauszügen und einem Beschrieb der Geschäftstätigkeit sowie der finanziellen Situation in Form einer geprüften Jahresrechnung oder allenfalls anhand der Buchführung. Die einzureichenden Belege für Einzelpersonen und für ausländische Gesellschaften sind in der revidierten EMKV separat aufgelistet.

Neue Pflichten für Inhaber einer Ankaufsbewilligung oder registrierte Ankäufer

Wer über eine Ankaufsbewilligung verfügt bzw. sich hat registrieren lassen, muss neu gewisse Sorgfalts- und Dokumentationspflichten beachten, um die legale Herkunft von angekauften Altedelmetallwaren sicherzustellen. Für die Einhaltung der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten müssen gewerbsmässige Ankäufer von Schmelzgut insbesondere den Verkäufer identifizieren, die rechtmässige Herkunft der Ware abklären und verdächtige Geschäfte anzeigen. Damit die Ankäufer sich auf ihre existierenden Kontrollsysteme abstützen können, sieht die revidierte EMKV für die Dokumentation keine spezielle Form vor. So können Identitätsnachweise des Verkäufers beispielsweise fotografisch festgehalten werden. Auch dürfen die Ankäufer die einzelnen Dossiers elektronisch aufbewahren, womit auf die Führung eines physischen Dossiers verzichtet werden kann.

Bewilligungspflicht für den Handel mit Bankedelmetallen für Handelsprüfer

Eine zusätzliche Bewilligungspflicht für den Handel mit Bankedelmetallen für Handelsprüfer, die selbst oder durch eine Gruppengesellschaft gewerbsmässig Bankedelmetalle handeln, wurde in Art. 42bis EMKG eingeführt und ist seit Januar 2020 in Kraft. Als Handelsprüfer gelten Personen, die Schmelzprodukte, die zur Weiterveräusserung bestimmt sind, auf ihren Feingehalt prüfen und als Beweis hierfür einen Stempel auftragen. Die Bewilligungspflicht für Handelsprüfer hat gewisse Anpassungen der EMKV zur Folge.

Erteilung der Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen

Die Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen muss schriftlich beim Zentralamt beantragen werden. Jede Gesellschaft einer Gruppengesellschaft muss selber über eine zusätzliche Bewilligung verfügen, um gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln zu können. Dem Bewilligungsgesuch sind unter anderem ein Beschrieb der Geschäftstätigkeit, der finanziellen Situation in Form einer geprüften Jahresrechnung und Angaben über hängige oder abgeschlossene Verfahren, wenn sie einen Einfluss auf den guten Ruf haben können, beizufügen. Die erteilten Bewilligungen werden vom Zentralamt schliesslich im Handelsamtsblatt veröffentlicht. Das Zentralamt führt ausserdem ein öffentliches Register der erteilten Bewilligungen.

Änderung der Tatsachen

Bei einer Änderung von Tatsachen, auf der die Bewilligungserteilung basiert, sind die Bewilligungsinhaber verpflichtet, diese geänderten Tatsachen unverzüglich zu melden. Eine zusätzliche schriftliche Bewilligung des Zentralamtes ist einzuholen, wenn die Änderung der Tatsachen von wesentlicher Bedeutung ist. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung neu beurteilt werden müssen.

Entzug der Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen

Sobald die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind, ist vorgesehen, dass das das Zentralamt die Bewilligung von Amtes wegen entziehen muss. Das Zentralamt hat den Inhaber schriftlich über die Einleitung des Entziehungsverfahren zu informieren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung einzuräumen. Anschliessend an die Vernehmlassung leitet das Zentralamt die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen ein und trifft nach Abschluss dieser den Entscheid über den Entzug der Bewilligung.

Gebühren und Aufsichtsabgaben in der Gebührenverordnung

Die neue Ankaufsbewilligung, die Bewilligungspflicht für den Handel mit Bankedelmetallen sowie die Aufsicht sind gebühren- bzw. abgabepflichtig. Diese Kosten werden in der Verordnung über die Gebühren der Edelmetallkontrolle (GebV-EMK) festgehalten. Die Registrierung für Ankäufer soll hingegen kostenlos sein.

Die GebV-EMK sieht eine Erhebung von Gebühren für die Erteilung der Bewilligung für den Ankauf von Schmelzgut und den Handel mit Bankedelmetallen vor. Im Zuge der Revision fallen zusätzliche Kosten im Bereich der Aufsicht der Ankäufer von Edelmetallen und der mit Bankedelmetallen handelnden Handelsprüfer an, welche von den Beaufsichtigten des Wirtschaftszweiges selbst zu tragen sind. Für Kosten in diesen beiden Aufsichtsbereichen, die nicht über Gebühren gedeckt sind, wird eine neue Aufsichtsabgabe erhoben.

Die Aufsichtsabgabe für Ankäufer von Schmelzgut, unabhängig davon, ob die Ankäufer im Handelsregister eingetragen sind oder nicht, beträgt 2'000 Franken für vier Jahre. Die Grundabgabe für den Handel mit Bankedelmetallen wird voraussichtlich auf pauschal 5'000 Franken festgelegt.

Nächste Schritte

Die Inkraftsetzung des revidierten GwG inklusive Gesetzes- und Verordnungsanpassungen ist auf den 1. Januar 2023 vorgesehen. Sobald die revidierten Erlasse, namentlich das EMKG und die EMKV in Kraft sind, ist eine Registrierung bzw. Bewilligung beim Zentralamt für gewerbsmässige Ankäufer von Schmelzgut zu prüfen. Für Inhaber einer Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen sind die neuen Bestimmungen der EMKV zu beachten.

Unser Team hat langjährige Erfahrung mit juristischen Beratungen im Bereich des Edelmetallkontrollgesetzes und steht Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

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Autoren: Manu Ferro (Anwältin)

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Dieses Legal Update gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in der Schweiz und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Falls Sie Fragen zu diesem Legal Update haben oder Rechtsberatung hinsichtlich Ihrer Situation benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Pestalozzi Rechtsanwälte AG oder an eine der in diesem Legal Update erwähnten Kontaktpersonen.

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