Bewilligungsvoraussetzungen für Vermögensverwalter | Pestalozzi Attorneys at Law

Bewilligungsvoraussetzungen für Vermögensverwalter

01.12.2020

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Einleitung

Mit Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes ("FINIG") und des Finanzdienstleistungsgesetzes ("FIDLEG") am 1. Januar 2020 wurde die Tätigkeit der unabhängigen Vermögensverwalter erstmals umfassend reguliert. Unabhängige Vermögensverwalter brauchen seither neu eine Bewilligung zur Ausübung ihrer Tätigkeit und müssen dafür den Nachweis erbringen, dass sie von einer Aufsichtsorganisation ("AO") beaufsichtigt werden.

Unabhängige Vermögensverwalter, die bereits vor Inkrafttreten des FINIG als solche tätig waren, müssen die Anforderungen des FINIG innert 3 Jahren, also bis zum 31. Dezember 2022, erfüllen und innert dieser Frist ein Bewilligungsgesuch bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht ("FINMA") stellen.

Unabhängige Vermögensverwalter, die bis Ende 2020 ihre Tätigkeit aufnehmen, müssen die Anforderungen des FINIG ab Aufnahme der Tätigkeit erfüllen und spätestens ein Jahr, nachdem die FINMA eine AO bewilligt hat, ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA stellen.

Bisher haben fünf AO eine Bewilligung der FINMA erhalten, wobei die ersten AO am 6. Juli 2020 bewilligt wurden. Damit läuft die Frist zum Anschluss an eine AO am 6. Juli 2021 ab. Unabhängige Vermögensverwalter sollten sich daher nun über den Anschluss bei einer AO Gedanken machen und ihr Bewilligungsgesuch vorbereiten.

Dieses Legal Update soll einen Überblick über die Bewilligungsvoraussetzungen geben und aufzeigen, wie die unabhängigen Vermögensverwalter in der Praxis vorgehen müssen, damit ihr Anschluss an eine AO sowie ihr Bewilligungsgesuch erfolgreich ist.

Anschluss an eine AO

Um eine FINIG Bewilligung beantragen zu können, muss sich der Vermögensverwalter vorgängig einer AO anschliessen. Die AO-Anschlussbestätigung muss dem Bewilligungsgesuch an die FINMA beigelegt werden (Art. 7 Abs. 2 FINIG).

Das Anschlussverfahren an eine AO beginnt mit der Einreichung des Bewilligungsgesuchs auf der Erhebungs- und Gesuchsplattform der FINMA ("EHP"). Nach der Registrierung und Meldung, bei der die jeweilige AO ausgewählt werden kann, ist das Bewilligungsgesuch zu vervollständigen. Dazu können auch Berater beigezogen werden. Das Bewilligungsgesuch wird zunächst der gewählten AO zur Prüfung vorgelegt, was typischerweise 4 bis 8 Wochen dauert. Nach erfolgreicher Prüfung lädt die jeweilige AO die Anschlussbestätigung in das Bewilligungsgesuch hoch, welches wiederum über die EHP an die FINMA versendet werden kann.

Die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss FINIG sind also bereits für den Anschluss an eine AO zu erfüllen.

Bewilligungsvoraussetzungen für Vermögensverwalter

Die Bewilligungsvoraussetzungen für unabhängige Vermögensverwalter sind im FINIG sowie in der dazugehörigen Verordnung ("FINIV") geregelt. Wenn alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung (Art. 7 Abs. 1 FINIG).

Organisatorische Voraussetzungen

In organisatorischer Hinsicht müssen Vermögensverwalter entweder als Einzelunternehmen, Handelsgesellschaft oder Genossenschaft organisiert sein und sich ins Handelsregister eintragen lassen (Art. 18 FINIG). Das Eigenkapital muss mindestens CHF 100'000 betragen und bar einbezahlt worden sein. Es müssen zudem angemessene Sicherheiten bestehen oder eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden sein (Art. 22 FINIG). Sodann sieht das Gesetz vor, dass die Eigenmittel mindestens einen Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung oder maximal CHF 10 Millionen betragen müssen (Art. 23 FINIG). Die Leitung des Vermögensverwalters muss zwingend von der Schweiz aus erfolgen (Art. 10 FINIG).

Um diese Voraussetzungen nachzuweisen, müssen dem Bewilligungsgesuch die Statuten beigelegt werden. Diese müssen Auskunft geben über die Rechtsform des Vermögensverwalters, den Sitz sowie das Eigenkapital. Ausserdem muss darin das Geschäftsjahr festgelegt werden und darauf hingewiesen werden, dass die Gesellschaft nebst den Vorschriften des Obligationenrechts auch den auf Vermögensverwalter anwendbaren Vorschriften des FINIG untersteht. Weiter muss dem Bewilligungsgesuch die Versicherungspolice einer Berufshaftpflichtversicherung beigelegt werden.

Im Organisationsreglement muss festgelegt werden, was genau die Geschäftstätigkeit des Vermögensverwalters beinhaltet, insbesondere müssen der sachliche und geografische Tätigkeitsbereich genau umschrieben werden. Sodann müssen die Organe benannt, deren Aufgaben zugeteilt und der Entscheidfindungsprozess definiert werden. Werden Aufgaben im Rahmen einer Auslagerung an Dritte übertragen, so ist dies auch im Organisationsreglement festzuhalten.

Zuletzt sind auch ein Handelsregisterauszug, Betreibungsregisterauszug sowie das Muster eines Vermögensverwaltungsvertrags einzureichen.

Um das Einhalten der Bewilligungsvoraussetzungen zu garantieren, muss der Vermögensverwalter ein entsprechendes Weisungswesen erlassen. Dies betrifft einerseits Weisungen zur internen Organisation, aber auch Weisungen im Bereich des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems, der Compliance und des Geldwäschereigesetzes. Dazu im folgenden Abschnitt mehr. Die übrigen Weisungen, die zu erlassen sind, betreffen die personellen Voraussetzungen, wie beispielsweise die Weisung zur Kundenannahme oder die Weisung zu den Informations-, Treue- und Sorgfaltspflichten. Darauf wird weiter unten näher eingegangen.

Voraussetzungen betreffend Unternehmensführung und -kontrolle sowie Risikomanagement

Unabhängige Vermögensverwalter müssen angemessene Regeln zur Unternehmensführung festlegen und so organisiert sein, dass die gesetzlichen Pflichten eingehalten werden können. Dazu sollen die Risiken evaluiert und wirksame interne Kontrollen aufgebaut werden, die unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmerischen Vorschriften gewährleisten (Art. 9 und Art. 21 FINIG). Dieses Risikomanagement und die interne Kontrolle muss grundsätzlich von der Geschäftsführung bzw. -leitung unabhängig sein, ausser der Vermögensverwalter (i) weist fünf oder weniger Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von wenige als 2 Millionen Franken auf und (ii) verfolgt ein Geschäftsmodell ohne erhöhte Risiken (Art. 26 Abs. 2 FINIV). Bei der Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen ist stets ein unabhängiges Risikomanagement erforderlich.

Um zu belegen, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, muss der Vermögensverwalter Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machen. Dies sind beispielsweise einen Geschäftsplan für die nächsten drei Geschäftsjahre, bestehende Jahresrechnungen sowie allfällige Darlehensverträge. Ausserdem muss aufgezeigt werden, wie die angemessene Organisation dokumentiert werden kann. Dieses Erfordernis kann durch Weisungen zur internen Organisation, zu Compliance oder zum Risikomanagement erbracht werden.

Personelle Voraussetzungen

Der Vermögensverwalter selbst und die mit der Geschäftsführung des Vermögensverwalters betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, einen guten Ruf geniessen und die erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen (Art. 11 Abs. 1 und 2 FINIG). Ausserdem gilt, dass die Geschäftsführung des Vermögensverwalters grundsätzlich aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen muss (Art. 20 Abs. 1 FINIG). Dies bedeutet, dass wenn der Vermögensverwalter als Aktiengesellschaft ausgestaltet ist, mindestens zwei Verwaltungsräte ernannt werden müssen. Präsident oder Vizepräsident müssen Wohnsitz in der Schweiz haben. Eine Person ist für die Geschäftsführung qualifiziert, wenn sie fünf oder mehr Jahre Berufserfahrung hat und sich fortlaufend weiterbildet. Ausserdem muss der Wohnsitz der Geschäftsführer an einem Ort liegen, von dem aus die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden kann. Wenn die Grösse des Vermögensverwalters oder Art und Umfang seiner Tätigkeit dies erfordert, kann die FINMA von ihm verlangen, dass er zusätzlich zur Geschäftsführung ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmt (Art. 23 Abs. 3 FINIV). Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht identisch sein mit den Geschäftsführern.

Um dies zu belegen, muss der Vermögensverwalter dem Bewilligungsgesuch die entsprechenden Unterlagen beilegen bzw. entsprechende Angaben machen. Dies sind unter anderem Angaben über die Nationalität, Wohnsitz und allfälligen Gerichtsverfahren. Weiter einzureichen sind Kopien von Pass, Lebensläufe, Referenzen wie beispielsweise Arbeitszeugnisse, Abschlüsse und Diplome sowie Auszüge aus Straf- und Betreibungsregister. Diese Dokumente sind für jede Person, die mit der Geschäftsführung des Vermögensverwalters betraut ist, einzureichen, sowie für jede Person der Geschäftsleitung (falls eine solche besteht). Zudem ist eine Erklärung über alle zusätzlichen Mandate der Geschäftsführer sowie über allfällige qualifizierte Beteiligungen, die von den Geschäftsführern gehalten werden, beizulegen. Vermögensverwalter sollten zudem sicherstellen, dass die Verhaltenspflichten des FIDLEG eingehalten werden können. Dies kann beispielsweise durch die entsprechenden Weisungen geschehen.

Der Vermögensverwalter muss überdies sicherstellen, dass auch an ihm qualifiziert Beteiligte einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Tätigkeit auswirkt (Art. 11 Abs. 3 FINIG). Daher muss der Vermögensverwalter im Rahmen des Bewilligungsgesuchs Angaben über die qualifizierte Beteiligung machen (direkt/indirekt und Quoren) sowie allfällige Abmachungen bzw. Möglichkeiten, die geeignet sind, die Geschäftstätigkeit des Vermögensverwalters zu beeinflussen, offenlegen. Beizulegen sind ebenfalls die FINMA-Formulare betreffend Erklärung der qualifizierten Beteiligung sowie die oben genannten Dokumente, die den guten Ruf des qualifiziert Beteiligten nachweizuweisen vermögen.

Nächste Schritte

Um sich einer AO anzuschliessen und anschliessen eine Bewilligung der FINMA zu erhalten, müssen die Vermögensverwalter eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllen. Vermögensverwalter sollten die Übergangsfrist nutzen, in einem nächsten Schritt das aktuelle Geschäftsmodell kritisch zu hinterfragen und Grundsatzentscheide zu treffen betreffend zukünftiger Organisationsstruktur und Tätigkeiten. Auch gilt es, interne Prozesse zu überarbeiten und formalisieren sowie ein schlankes, zweckmässiges Weisungswesen zu erstellen. Wichtig ist hierbei, mit Augenmass vorzugehen und die neuen Gesetzesbestimmungen so umzusetzen, dass nicht ein regulatorischer Overkill resultiert. Das entsprechende Bewilligungsgesuch muss bis spätestens 31. Dezember 2022 bei der FINMA eingereicht werden, davor hat die entsprechende Vorprüfung der AO zu erfolgen, welche gerade im Hinblick auf den Ablauf der Übergangsfrist und damit die erwartete Flut von Gesuchen ebenfalls eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird.

Unser Team hat langjährige Erfahrung mit Bewilligungsgesuchen und steht Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Autorin: Manu Ferro (Associate)

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