Präzisierung des Zeitpunkts der Preisbekanntgabe auf dem Verordnungsweg
Key takeaway
Der Bundesrat hat beschlossen, den Zeitpunkt der Preisbekanntgabe mittels Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) zu präzisieren. Demnach ist der tatsächlich zu bezahlende Preis (Detailpreis) stets ab der Anzeige des Kaufangebots bekanntzugeben. Die am 1. Juli 2022 in Kraft tretende Änderung läuft der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuwider, wonach die Bekanntgabe des Detailpreises kurz vor Vertragsabschluss genügte.
Am 25. Mai 2022 hat der Bundesrat eine Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) beschlossen, welche unter anderem die Festlegung des Zeitpunkts der Preisbekanntgabe beabsichtigt. Nunmehr soll die Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises (Detailpreis) im Zeitpunkt und am Ort des Kaufangebots stattfinden. Im Onlinehandel ist der Detailpreis entsprechend bereits ab der Anzeige des Kaufangebots bekanntzugeben. Eine spätere Preisbekanntgabe, zum Beispiel bei der Bestellübersicht am Schluss des Kaufvorgangs, fällt damit künftig ausser Betracht. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Die Änderung soll Klarheit im Hinblick auf den Zeitpunkt der Preisbekanntgabe im Onlinehandel schaffen und präzisiert damit die gleichlautende Praxis der kantonalen Vollzugsbehörden und des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Gleichzeitig setzt sich diese Änderung der liberal ausgerichteten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen, welche zur Frage des Zeitpunkts der Preisbekanntgabe im Onlinehandel in den letzten Jahren entwickelt worden war.
- So hielt das Bundesgericht im Urteil 4A_235/2020 vom 1. Dezember 2020 fest, dass Waren und Dienstleistungen, die der PBV unterstehen und im Onlinehandel zum Kauf angeboten werden, entgegen der Praxis des SECO nicht mehr zwingend von Anfang an mit dem Detailpreis versehen sein müssten; vielmehr genüge es, wenn dieser spätestens vor Erteilung des Konsenses und damit vor Vertragsabschluss dem Kunden bekannt gegeben werde. Es führte dabei unter anderem aus, dass die PBV den Zeitpunkt der Preisbekanntgabe nicht festlege (siehe Legal Update vom 20. Januar 2021).
- Mit Urteil 4A_314/2021 vom 27. Oktober 2021 bestätigte das Bundesgericht diese Praxis insoweit, als dass am Schluss des Bestellvorgangs der Detailpreis klar nachvollziehbar zu nennen und dem Kunden für den Kaufentscheid genügend Zeit zu gewähren sei (siehe Legal Update vom 10. Dezember 2021).
Die Festlegung des Zeitpunkts der Preisbekanntgabe auf dem Verordnungsweg ist hinsichtlich der damit bezweckten Rechtssicherheit grundsätzlich zu begrüssen.
Zusammenfassend war es bereits unter der davon abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit und Kundenfreundlichkeit ratsam, den Detailpreis von der PBV unterstehenden Waren und Dienstleistungen zu Beginn des Bestellvorgangs bekanntzugeben. Mit der bevorstehenden Änderung der PBV gibt es keinen rechtlichen Spielraum betreffend den Zeitpunkt der Preisbekanntgabe mehr, wodurch der Detailpreis stets ab Anzeige des Kaufangebots anzugeben ist.
Autorinnen: Michèle Burnier (Partner), Aline Haas (Junior Associate)
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