COVID-19: Steuerstundung und Steuererlass in der Corona Krise | Pestalozzi Attorneys at Law

COVID-19: Steuerstundung und Steuererlass in der Corona Krise

23.03.2020

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Die von der Corona Krise betroffenen Unternehmen haben die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen oder Steuererlass für ihre Steuerverbindlichkeiten zu beantragen.

Key takeaways

  • Für die Gewinnsteuer und die Mehrwertsteuer können bereits gemäss bislang geltendem Recht Zahlungserleichterungen (Steuerstundung, Ratenzahlung) oder Steuererlass gewährt werden.
  • Zahlungserleichterungen sind ab März 2020 bis zunächst 31. Dezember 2020 zinsfrei möglich.
  • Die Schweizer Regierung wird in einer bis Ende März erwarteten Verordnung regeln, ob Zahlungserleichterungen unter erleichterten Bedingungen möglich sind.
  • Zusätzlich wurde bis 19. April 2020 schweizweit die Zwangsvollstreckung ausgesetzt, ohne dass es dafür einer formellen Bewilligung von Zahlungserleichterung bedarf.

Welche Steuererleichterungen bestehen für Unternehmen, wenn eine Steuerrechnung nicht bezahlt werden kann?

Unternehmen können Zahlungserleichterungen (Steuerstundung, Ratenzahlung) oder einen Steuererlass beantragen. Hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern muss jeweils die kantonale Praxis beachtet werden.

Was sind gemäss bislang geltendem Recht bei der Gewinnsteuer die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung (Steuerstundung, Ratenzahlung)?

Eine Zahlungserleichterung (Steuerstundung, Ratenzahlung) setzt gewöhnlich voraus, dass ein Liquiditätsengpass des Unternehmens vorliegt, und eine fristgerechte Bezahlung der Steuern eine besondere Härte darstellen würde.

Beispiel: Ein Unternehmen hat zwar noch Vermögenswerte, würde aber bei einer kurzfristigen Veräusserung schlechte Preise erzielen.

Ein Zahlungsaufschub (Stundung) wird praxisgemäss für maximal 2 Jahre gewährt. Eine Ratenzahlung kann auch für einen längeren Zeitraum vereinbart werden.

Um eine Zahlungserleichterung zu erhalten, muss das Unternehmen einen Antrag beim Steueramt stellen. Um den Antrag zu begründen, müssen Unterlagen zur Liquiditäts-, Umsatz- und Verschuldungslage und ggf. ein Gläubigerverzeichnis eingereicht werden.

Die Schweizer Regierung wird in einer bis Ende März erwarteten Verordnung regeln, ob Zahlungserleichterungen unter erleichterten Bedingungen möglich sind.

Was sind gemäss bislang geltendem Recht bei der Gewinnsteuer die Voraussetzungen für einen Steuererlass?

Ein Steuererlass setzt gewöhnlich voraus, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig ist, und dadurch die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Zudem soll der Steuererlass dem Unternehmen direkt zugutekommen, und nicht den Gläubigern des Unternehmens. Deshalb gewähren die Steuerbehörden - nach bisheriger Praxis - einen Steuererlass grundsätzlich maximal in demjenigen prozentualen Umfang, wie auch die übrigen Gläubiger auf Forderungen verzichten.

Nach bisheriger Praxis setzte ein Steuererlass zudem voraus, dass die Gewinnsteuer bereits rechtskräftig veranlagt wurde. Damit war ein Steuererlass für das laufende Jahr nicht möglich. Aktuell sind aber verschiedene Kantone daran, ihre Praxis wegen der Corona Krise anzupassen. Analog zur aktuellen Diskussion in anderen Ländern ist es z.B. denkbar, dass auf Steuerforderungen, die in der Zeitperiode der Corona Pandemie entstanden sind, vollständig oder teilweise verzichtet wird.

Was sind gemäss bislang geltendem Recht bei der Mehrwertsteuer ("Umsatzsteuer") die Voraussetzungen für einen Zahlungsaufschub (Steuerstundung, Ratenzahlung)?

In der Schweiz sind die laufenden MWST-Deklarationen i.d.R. quartalsweise einzureichen, wobei die Mehrwertsteuer 60 Tage danach an die Steuerverwaltung zu zahlen ist.

Ein Zahlungsaufschub setzt einen Liquiditätsengpass des Unternehmens voraus. Wenn der Liquiditätsengpass voraussichtlich nur vorübergehend ist, wird der Zahlungsaufschub in Form einer Erstreckung der MWST-Zahlungsfrist gewährt. Eine Erstreckung bis zu 3 Monaten wird praxisgemäss i.d.R. ohne Weiteres gewährt.

Ist mit einem längeren Liquiditätsengpass zu rechnen, so wird die MWST-Verwaltung eher eine Ratenzahlungsvereinbarung anstreben.

Ist für die Mehrwertsteuer ("Umsatzsteuer") auch ein Steuererlass möglich?

Aufgrund der besonderen Funktionsweise der Mehrwertsteuer ist ein Erlass gar nicht immer notwendig. Gegebenenfalls entfällt die Mehrwertsteuerschuld bereits aus anderen Gründen.

Beispiel: Das Unternehmen hat Rechnungen an seine Kunden gestellt. Die Kunden geraten in Zahlungsschwierigkeiten. Wenn das Unternehmen die Kundenforderungen als uneinbringlich ansehen und deshalb abschreiben muss, kann das Unternehmen seine frühere Mehrwertsteuerschuld korrespondierend korrigieren.

Darüber hinaus ist ein Steuererlass der Mehrwertsteuer nach bisheriger Praxis nur in gesetzlich geregelten Spezialfällen möglich. Dafür sind aber die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zahlungsaufschubs, wie oben beschrieben, praxisgemäss vergleichsweise grosszügig ausgestaltet.

Laufen während des Zahlungsaufschubs (Stundung, Ratenzahlung) Verzugszinsen?

Grundsätzlich sind auch während eines Zahlungsaufschubs die gesetzlichen Verzugszinsen geschuldet. Der Verzugszins für die Gewinnsteuern beträgt 3%-6% (je nach Kanton), für die Mehrwertsteuern 4%.

Aufgrund der Corona Krise hat die Schweizer Regierung beschlossen, dass Unternehmen während eines Zahlungsaufschubs keine Verzugszinsen zahlen müssen. Daher werden auf den Gewinnsteuern ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020, und auf den Mehrwertsteuern ab dem 21. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 keine Verzugszinsen erhoben.

In einer für Ende März erwarteten Verordnung möchte die Schweizer Regierung weitere Details Regeln. Diese werden unmittelbar nur für die Bundesssteuern gelten. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass auch die Kantone vergleichbare steuerliche Zahlungserleichterungen anbieten werden.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn ein Unternehmen Liquiditätsengpässe befürchtet, ist eine vorausschauende Planung essentiell. Dazu gehört die Prüfung von Zahlungserleichterungen bezüglich Steuerverbindlichkeiten. Es wird erwartet, dass die Schweizer Steuerbehörden mit Blick auf die Corona Krise ihre Praxis präzisieren werden. Mit den Pestalozzi Tax Updates bleiben Sie über Neuigkeiten informiert.

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Dieses Legal Update gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in der Schweiz und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Falls Sie Fragen zu diesem Legal Update haben oder Rechtsberatung hinsichtlich Ihrer Situation benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Pestalozzi Rechtsanwälte AG oder an eine der in diesem Legal Update erwähnten Kontaktpersonen.

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