Neue Bestimmungen im Aktienrecht und der Handelsregisterverordnung
Legal Update-Reihe zur Aktienrechtsrevision
Dieses Legal Update ist Teil einer Reihe, mit welcher die für Praktiker relevanten Änderungen zum Aktienrecht in kondensierter Form dargestellt werden. Bereits publizierte Legal Updates finden Sie auf unserer Website unter Aktienrechtsrevision 2020. Neue Legal Updates zum Thema Aktienrechtsreform werden regelmässig an unsere Newsletter-Subscriber verschickt und auf unserer Website publiziert.
Übersicht
Per 1. Januar 2021 sind erste Bestimmungen der Aktienrechtsrevision sowie revidierte Bestimmungen betreffend das Handelsregister in Kraft getreten:
- Geschlechterrichtwerte verlangen, dass bei grossen börsenkotierten Unternehmen grundsätzlich jedes Geschlecht mindestens zu 30% im Verwaltungsrat und mindestens zu 20% in der Geschäftsleitung vertreten ist. Mit den langen Übergangsfristen sollen überstürzte Reorganisationen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung verhindert werden.
- Transparenzregeln im Rohstoffsektor verpflichten Schweizer Unternehmen, die in der Rohstoffförderung tätig sind, Zahlungen an staatliche Stellen ab CHF 100'000 pro Geschäftsjahr offenzulegen. Die Offenlegungspflicht gilt erstmals für das Geschäftsjahr 2022. Da der Rohstoffhandel jedoch nicht von der Regelung erfasst wird, bleibt die Bedeutung der Transparenzvorschriften gering.
- Neben erheblichen Kostensenkungen im Zusammenhang mit Handelsregistereinträgen wird der Kreis jener Personen erweitert, die Handelsregisteranmeldungen für Unternehmen unterzeichnen können. Handelsregistersperren können nicht mehr beim Handelsregister beantragt werden, sondern müssen neu auf dem Weg der zivilprozessualen vorsorglichen Massnahme erfolgen.
Einleitung
Das schweizerische Parlament hat am 19. Juni 2020 den endgültigen Text zur Aktienrechtsrevision verabschiedet. Während das Inkrafttreten der gesamten Revision gemäss gegenwärtiger Einschätzung des Bundesamtes für Justiz erst im Jahr 2023 zu erwarten ist, sind die ersten Bestimmungen der Revision bereits per 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um die Bestimmungen über die Geschlechterrichtwerte und zur Transparenz im Rohstoffsektor. Neben diesen beiden aktienrechtlichen Neuerungen sind auch revidierte Bestimmungen des Handelsregisterrechts in Kraft getreten.
Geschlechterrichtwerte
Die Vertretung beider Geschlechter im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung sind seit geraumer Zeit ein viel diskutiertes Thema. Die neusten Zahlen aus dem Schillingreport 2020, welcher die Zusammensetzung der Führungsgremien der 100 grössten Schweizer Arbeitgeber untersucht, zeigen auf, dass der Frauenanteil in den Geschäftsleitungen seit 2010 durchschnittlich von 4% auf 10% und in den Verwaltungsräten von 10% auf 23% angestiegen ist.
Die im revidierten Aktienrecht neu in Art. 734f OR verankerten Geschlechterrichtwerte verfolgen das Ziel, diese positiven Entwicklungen bei der Vertretung beider Geschlechter weiter zu fördern. Die neue Bestimmung sieht vor, dass bei börsenkotierten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz grundsätzlich jedes Geschlecht mindestens zu 30% im Verwaltungsrat und mindestens zu 20% in der Geschäftsleitung vertreten sein muss.
In den Anwendungsbereich der neuen Bestimmung fallen jedoch nur solche börsenkotierten Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreiten: (i) Bilanzsumme von CHF 20 Mio., (ii) Umsatzerlös von CHF 40 Mio., (iii) 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Somit sind kleinere börsenkotierte Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz von der neuen Bestimmung nicht betroffen.
Die gesetzlichen Mindestrichtwerte sind nicht als verbindliche Pflichten ausgestaltet. Stattdessen hat sich der Gesetzgeber für einen sog. "Comply or Explain"-Ansatz entschieden: In den Anwendungsbereich der Bestimmung fallende börsenkotierte Unternehmen, welche die Mindestrichtwerte von Art. 734f OR nicht einhalten, müssen im Vergütungsbericht gemäss Art. 5 i.V.m. 13ff. VegüV (bzw. nach Inkrafttreten der gesamten Aktienrechtsrevision gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 8 neuOR) erklären, weshalb die Geschlechter nicht entsprechend den Richtwerten vertreten sind (Art. 734f Ziff. 1 OR). Darüber hinaus müssen die geplanten oder bereits umgesetzten Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts erläutert werden (Art. 734f Ziff. 2 OR). Entsprechend sind Abweichungen von den Geschlechterrichtwerten ohne nachteilige rechtliche Folgen nach wie vor möglich.
Die Berichterstattungspflicht im Vergütungsbericht gilt in Bezug auf den Verwaltungsrat spätestens fünf Jahre und in Bezug auf die Geschäftsleitung spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts (Art. 4 Übergangsbestimmungen OR), das heisst erst ab 1. Januar 2026 bzw. 1. Januar 2031. Gemäss Botschaft sollen die langen Übergangsfristen den betroffenen Unternehmen für die sorgfältige Umsetzung der Geschlechterrichtwerte und die damit einhergehende Reorganisation ausreichend Zeit zur Verfügung stellen.
Neue Transparenzregeln im Rohstoffsektor
Zur Erhöhung der Transparenz und zur Bekämpfung von Misswirtschaft und Korruption sind Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die in der Rohstoffförderung tätig sind, seit 1. Januar 2021 verpflichtet, Zahlungen an staatliche Stellen von CHF 100'000 oder mehr pro Geschäftsjahr offenzulegen. Die neuen Transparenzvorschriften (Art. 964a-f OR) sollen zum verantwortungsvollen Handeln der Unternehmen beitragen und durch die Anpassung an bereits bestehende Vorschriften im europäischen und amerikanischen Recht auch einheitliche Rahmenbedingungen schaffen.
Den neuen Offenlegungspflichten unterstehen ausschliesslich Schweizer Gesellschaften, welche kumulativ folgende zwei Voraussetzungen erfüllen:
Einerseits wird vorausgesetzt, dass die betroffene Gesellschaft der ordentlichen Revision gemäss Art. 727 Abs. 1 OR unterliegt, d.h. börsenkotiert ist oder in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der Schwellenwerte gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR (Bilanzsumme von CHF 20 Millionen, Umsatzerlös von CHF 40 Millionen, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt) überschreitet.
Andererseits ist erforderlich, dass die betroffene Gesellschaft im Bereich der Rohstoffgewinnung tätig ist. Gemäss Art. 964a Abs. 4 OR umfasst dies alle Unternehmenstätigkeiten auf den Gebieten der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Erschliessung und Förderung von Mineralien, Erdöl- und Gasvorkommen sowie des Einschlags von Holz in Primärwäldern. Die Tätigkeit der Rohstoffgewinnung muss dabei jedoch weder in der statutarischen Zweckumschreibung erwähnt sein noch muss sich die effektive Tätigkeit ausschliesslich oder hauptsächlich darauf ausrichten. Eine einmalige Tätigkeit (z.B. projektbasiert) im Bereich der Rohstoffgewinnung ist bereits ausreichend. Unerheblich ist dabei, ob die betroffene Gesellschaft die Tätigkeit selbst ausübt oder ob dies über eine von ihr kontrollierte Tochtergesellschaft erfolgt.
In Anbetracht dieser beiden Voraussetzungen ist der Anwendungsbereich der neuen Transparenzvorschriften relativ beschränkt, da ausschliesslich grosse Unternehmen erfasst werden und Gesellschaften, die ausschliesslich im Rohstoffhandel tätig sind von der Regelung ausgenommen sind. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die in der neuen Regelung enthaltene Delegationsnorm hinzuweisen, welche es dem Bundesrat erlaubt, die Transparenzvorschriften auch auf den Rohstoffhandel auszudehnen (Art. 964f OR). Eine Ausdehnung auf Rohstoffhandelsunternehmen würde den Anwendungsbereich der Transparenzvorschriften erheblich ausweiten.
Sofern eine Gesellschaft vom Anwendungsbereich der neuen Regelung erfasst wird, ist sie verpflichtet, innert sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen öffentlichen und elektronisch zugänglichen Bericht zu erstellen, welcher Aufschluss über Zahlungen gibt, welche (i) mindestens CHF 100'000 pro Geschäftsjahr betragen, (ii) an staatliche Stellen erfolgen, und (iii) im Zusammenhang mit der Rohstoffgewinnung stehen.
Als staatliche Stellen gelten dabei nicht nur nationale, regionale oder kommunale Behörden eines Drittlandes, sondern auch von diesen Behörden kontrollierte Unternehmen (Art. 964a Abs. 5 OR). Auch der Begriff der Zahlung ist weit gefasst und beinhaltet nebst Zahlungen für Produktionsansprüche und Nutzungsentgelte, beispielsweise auch Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni, Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren oder sonstige Gegenleistungen für Bewilligungen oder Konzessionen (Art. 964 Abs. 1 OR). Unerheblich ist dabei, ob es sich um Einzelzahlungen oder Zahlungen in mehreren Teilbeträgen handelt. Relevant ist einzig, dass die Zahlungen den gleichen Leistungsgegenstand betreffen und den Gesamtbetrag von CHF 100'000 erreichen oder überschreiten.
Der Bericht ist eigenständig und in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen (Art. 964c Abs. 4 OR). Eine tabellarische Darstellung, aus welcher Zahlungsempfänger, Zahlungsdatum und Zahlungsgrund ersichtlich werden, ist ausreichend. Das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der betroffenen Gesellschaft hat den Bericht zu genehmigen (Art. 964c Abs. 4 OR). Weiter muss der Bericht mindestens zehn Jahre elektronisch (z.B. auf der Homepage der betroffenen Gesellschaft) der Öffentlichkeit zugänglich sein (Art. 964d Abs. 2 OR).
Gesellschaften deren Zahlungen an staatliche Stellen bereits in einem nach schweizerischen oder gleichwertigen Vorschriften erstellten konsolidierten Bericht einbezogen sind, können auf einen separaten Bericht verzichten. In diesem Fall reicht es aus, wenn die betroffene Gesellschaft im Anhang der Jahresrechnung angibt, bei welchem Konzernunternehmen sie in den Bericht einbezogen wurde und diesen Bericht veröffentlicht (Art. 964a Abs. 3 OR).
Bei Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich der neuen Transparenzvorschriften fallen, ist bereits in naher Zukunft Handlungsbedarf angezeigt: Die Offenlegungspflicht gilt erstmals im Geschäftsjahr, das ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt (Art. 7 Übergangsbestimmungen OR). Folglich sind betroffene Gesellschaften schon für das Geschäftsjahr 2022 verpflichtet, einen entsprechenden Bericht zu erstellen und zu publizieren.
Revision des Handelsregisterrechts
Mit der Revision des Handelsregisterrechts per 1. Januar 2021 soll den Bedürfnissen der Benutzer besser entsprochen werden. Neben der wichtigsten Neuerung, nämlich der Abschaffung der Handelsregistersperre auf Handelsregisterverordnungsstufe, werden einerseits die Gebühren gesenkt und andererseits administrative Erleichterungen eingeführt. Die Revision führt weiter dazu, dass einige Bestimmungen der Handelsregisterverordnung angepasst und/oder in das Obligationenrecht überführt bzw. neue Bestimmungen geschaffen werden.
Seit dem 1. Januar 2021 muss eine Handelsregistersperre, mit welcher Eintragungen in das Tagesregister verhindert werden sollen, direkt und ausschliesslich beim zuständigen Gericht beantragt werden. Neu reicht ein Schreiben an das Handelsregisteramt nicht mehr aus, sondern es muss ein Gesuch zur Erteilung einer superprovisorischen, vorsorglichen Massnahme beim zuständigen Gericht gestellt werden (Art. 262 lit. c i.V.m. Art. 265 ZPO). Damit die Massnahme bzw. die Registersperre gewährt wird, muss glaubhaft dargelegt werden, dass (i) eine günstige Hauptsachenprognose und Nachteilsprognose besteht, (ii) eine besondere Dringlichkeit gegeben ist und (iii) die Massnahme zudem verhältnismässig ist.
Mit der gleichzeitigen Revision der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) wird das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip eingeführt. Die Handelsregisterämter werden deshalb künftig entsprechend ihrem Aufwand entschädigt. Dies hat zur Folge, dass die Gebühren um rund einen Drittel gesenkt werden.
Mit der Revision wird zudem der Kreis der Personen erweitert, die zur Einreichung von Anmeldungen an das Handelsregisteramt legitimiert sind. Seit dem 1. Januar 2021 sind nicht mehr nur die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zur Einreichung von Anmeldungen berechtigt, sondern die für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigten Personen gemäss deren Zeichnungsberechtigung. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Ausnahmetatbestände wie beispielsweise Anmeldungen betreffend die Eintragung von zeichnungsberechtigten Personen oder die Neueintragung einer Aktiengesellschaft, welche auch künftig durch den Verwaltungsrat zu erfolgen haben (Art. 17 Abs. 1 HRegV i.V.m. Art. 720 OR). Die Anmeldung kann zudem auch durch eine bevollmächtigte Drittperson wie z.B. einer Rechtsanwältin oder Notarin eingereicht werden. Die entsprechende Bevollmächtigung dieser Drittperson muss, je nach Zeichnungsberechtigung, von einem oder mehreren Mitgliedern des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans unterzeichnet sein. Diese Vollmacht muss den expliziten Hinweis enthalten, dass die Drittpersonen zur Einreichung von Anmeldungen ans Handelsregisteramt bevollmächtigt sind.
Die “Stampa-Erklärung”, in welcher die Gründer einer Gesellschaft, bzw. die Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans bei Kapitalerhöhungen, bis anhin eine Bestätigung in Bezug auf Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile abgeben mussten, wird als separater Beleg abgeschafft. Entsprechende Erklärungen sind neu in der öffentlichen Urkunde des Errichtungsaktes (Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4 OR) bzw. des Feststellungsbeschlusses des Verwaltungsrates im Rahmen des Kapitalerhöhungsaktes (Art. 652g Abs. 1 Ziff. 4 OR) abzugeben.
Autoren: Severin Roelli (Partner), Florian Schnyder (Associate), Daniela Iselin (Junior Associate), Gilles Steiger (Junior Associate) und Simon Winkler (Junior Associate)
Aktualisierte Version vom 21. Februar 2021
Keine Rechts- oder Steuerberatung
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