Die revidierte StPO tritt am 1. Januar 2024 in Kraft | Pestalozzi Attorneys at Law

Die revidierte StPO tritt am 1. Januar 2024 in Kraft

07.12.2023

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Während die revidierte Zivilprozessordnung (ZPO) erst auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, tritt der Bundesrat bei den Anpassungen der Strafprozessordnung (StPO) auf das Gaspedal: So wird diese gemäss Beschluss vom 23. August 2023 bereits per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Offenbar ortet der Bundesrat bei der StPO weniger Zeitbedarf für die Vorbereitung und Umsetzung der Revision als beim zivilprozessualen Pendant. Dies mag damit zusammenhängen, dass die Anpassungen im Vergleich zur revidierten ZPO relativ moderat ausfallen. So ist insbesondere die Beschränkung der Teilnahmerechte, welche (u.a.) den Anstoss für die Revision gab, im Rahmen der parlamentarischen Beratung ersatzlos gestrichen worden.

Dieses Legal Update gibt keinen vollständigen Überblick über sämtliche Neuerungen, sondern fokussiert sich auf einige in der wirtschaftsrechtlichen Praxis relevante Aspekte der Revision.

Keine Beschränkung der Teilnahmerechte. Im Gegenteil?

Ziel der Revision war es ursprünglich, die Teilnahmerechte der Beschuldigten im Sinne der Wahrheitsfindung zu beschränken. Es sollte verhindert werden, dass ein Beschuldigter seine Aussage auf Äusserungen von vor ihm einvernommenen Personen abstimmt. So sah der Vorentwurf der neuen StPO vor, dass ein Beschuldigter von einer Einvernahme ausgeschlossen werden kann, falls zu befürchten ist, dass er seine Aussage daran anpassen würde. Dies entspricht im Ergebnis einer Kodifizierung der aktuellen Rechtsprechung, wonach "bei konkreter Kollusionsgefahr" im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte die Teilnahme verwehrt werden konnte (BGE 139 IV 25, E. 5.5.4.1). Diese Bestimmung wurde in der Botschaft überarbeitet. Nun sollte einem Beschuldigten die Teilnahme an einer Einvernahme solange verwehrt werden können, bis er sich "einlässlich zur Sache" äussert. Das Parlament strich den neuen Art. 147a StPO jedoch ersatzlos. Es wurde argumentiert, dass das ohnehin schon bestehende Machtgefälle zwischen Strafverfolgungsbehörden und Beschuldigten nicht noch weiter verstärkt werden soll. Ebenso wurde (wohl zu Recht) vorgebracht, dass die beabsichtigte Einschränkung der Teilnahmerechte mit dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare kaum zu vereinbaren wäre.

In der Lehre wurde die Frage aufgeworfen, ob die bisherige Rechtsprechung zur Einschränkung der Teilnahmerechte bei "konkreter Kollusionsgefahr" weiterhin gelten kann. Nachdem das Parlament eine in diesem Sinne beabsichtigte Gesetzesänderung ausdrücklich abgelehnt hatte, stellt dies die bisherige Praxis mindestens in Frage.

Gesetzliche Regelung von alternativen Aufzeichnungsformen für Protokolle

Die Aufzeichnung in Ton oder Bild von Einvernahmen war bereits vor der Revision möglich. Der neue Art. 78a StPO stellt nun klar, dass bei einer Aufzeichnung der Einvernahme mit technischen Mitteln keine laufende Protokollierung mehr zwingend ist, sondern das Protokoll auch erst nachträglich (grundsätzlich innert sieben Tagen) erstellt werden kann und kein Wortprotokoll erforderlich ist. Im Unterscheid zur schriftlichen Protokollierung ist es nicht notwendig, dieses nachträgliche Protokoll der einvernommenen Person vorzulesen und durch diese zu unterzeichnen/visieren lassen. Diese Erleichterung gilt zudem nicht mehr nur für das Hauptverfahren sondern für alle Verfahrensstadien.

Selbständige Einziehungsentscheide und selbständige nachträgliche Entscheide können mit Berufung angefochten werden

Da diese Entscheide – wie materielle Entscheidungen über Straf- und Zivilfragen – gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO nun ebenfalls in Urteilsform ergehen, können sie mit der Berufung (anstatt Beschwerde) angefochten werden. In wirtschaftsstrafrechtlichen Angelegenheiten ist dies insbesondere im Hinblick auf beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte relevant.

Neuerungen in Bezug auf die Zivilklage

Bis anhin konnte die Privatklägerschaft mit der Bezifferung und Begründung der Zivilklage bis zum Parteivortrag in der Hauptverhandlung zuwarten. Sofern die Privatklägerschaft an der Hauptverhandlung das Gericht und die Verteidigung mit zahlreichen neuen Unterlagen konfrontierte, stand dies einer seriösen Verteidigung sowie einer angemessenen gerichtlichen Beurteilung entgegen. Neu hat deshalb die Bezifferung und Begründung innert der Frist zu erfolgen, welche die Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO für das Stellen der Beweisanträge ansetzt (Art. 123 Abs. 2 StPO).

Von Bedeutung sind auch die neuen Kompetenzen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Zivilforderungen im Strafbefehlsverfahren. So handelt es sich beim Strafbefehl um die häufigste Erledigungsform von Strafverfahren. Bis anhin konnten nicht anerkannte Zivilklagen nicht im Strafbefehl beurteilt werden, sondern wurden auf den Zivilweg verwiesen. Neu ist die Staatsanwaltschaft gehalten, Zivilklagen bis zu einem Betrag von CHF 30'000 zu beurteilen, sofern deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebung möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-bis StPO und Art. 353 Abs. 2 StPO). Gemäss Wortlaut von Art. 353 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine "Kann-"Bestimmung. Möglicherweise handelt es sich hierbei um ein gesetzgeberisches Versehen, was bedeuten würde, dass die Staatsanwaltschaft – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eine Zivilforderung bis zu CHF 30'000 beurteilen muss.

Demgegenüber sind Privatkläger zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert, allerdings nicht hinsichtlich der Strafe (Art. 354 Abs. 1 lit. a-bis und Abs. 1-bis StPO).

Aus Sicht der Verfahrensfairness und der Prozessökonomie sind diese neuen Regelungen zu begrüssen. Jedoch ist anzufügen, dass gerade im Bereich von wirtschaftsstrafrechtlichen Delikten sogar die Gerichte im Strafprozess sich erfahrungsgemäss grosse Zurückhaltung auferlegen, Zivilforderungen zu beurteilen und diese stattdessen auf den Zivilweg verweisen, obwohl eine Beurteilung durchaus möglich wäre. Es ist abzuwarten, ob die Staatsanwaltschaften diesbezüglich mit derselben Zurückhaltung agieren werden.

Eine Verlängerung der Einsprachefrist von 10 auf 20 Tage wurde im Übrigen nicht eingeführt. Dabei wird die Verteidigung regelmässig erst nach Erlass des Strafbefehls mandatiert und der Rechtsvertreter muss zunächst die Akten einsehen, um die Chancen einer Einsprache beurteilen zu können. Eine längere Frist zum Erheben der Einsprache wäre deshalb zu begrüssen gewesen, da die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung der vorbeugenden Einsprache durch Einschränkung der folgenlosen Rückzugsmöglichkeit enge Grenzen gesetzt hatte (BGE 149 IV 50, E. 1.2). 

Detailliertere Regelung des (Ent-)siegelungsverfahrens

Die Siegelung und das darauffolgende Entsiegelungsverfahren ist bei White-Collar-Strafverfahren regelmässig relevant. Gerade in diesen Verfahren muss der Sachverhalt üblicherweise aufgrund umfangreicher Daten und Dokumente ermittelt werden, welche bei der beschuldigten Partei erhoben werden. Um Straffolgen und möglicherweise Zivilansprüche der Privatklägerschaft abzuwehren, will die beschuldigte Partei regelmässig verhindern, dass den Strafbehörden (und u.U. der Privatklägerschaft) bestimmte Unterlagen zugänglich gemacht werden.

Wenig überraschend sorgte das Entsiegelungsverfahren oft zu massiven, teils mehrjährigen Verzögerungen im Strafverfahren, was die Revision beheben soll. Auch sollte das (Ent-)Siegelungsverfahren straffer geregelt werden. Zudem wurde bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf die Siegelungslegitimation und –gründe kodifiziert.

Zunächst geht aus Art. 248 StPO hervor, dass nicht nur die Inhaberin, sondern auch Personen mit einem rechtlichen berechtigten Geheimhaltungsinteresse ("Berechtigte") siegelungsberechtigt sind (vgl. BGE 140 IV 28, E. 4.3.4). Die Strafbehörde hat etwaige Berechtigte zu informieren, sobald sie feststellt, dass diese nicht mit den Inhabern identisch sind (Art. 248 Abs. 2 StPO). Die Frist zum Stellen des Siegelungsantrags beträgt drei Tage (Art. 248 Abs. 1 und 2 StPO). Während dieser Frist darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Neu werden auch die Siegelungsgründe genauer umschrieben. Während früher "wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen" die Siegelung verlangt werden konnte, verweist Art. 248 StPO nun auf die Beschlagnahmeverbote gemäss Art. 264 StPO. Es geht dabei um Korrespondenz mit der anwaltlichen Vertretung, Persönlichkeitsschutz und Zeugnisverweigerungsrechte. Es fällt auf, dass diese Beschlagnahmeverbote teilweise (Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO), zumindest gemäss Wortlaut, auf die Beschuldigten beschränkt sind und die übrigen Berechtigten nicht erwähnt werden. Ebenso ist noch ungeklärt, ob die Kognition des Zwangsmassnahmengerichts auf die Beschlagnahmeverbote begrenzt ist oder auch die übrigen Voraussetzungen von Zwangsmassnahmen (z.B. Verhältnismässigkeit oder der dringende Tatverdacht; Art. 197 Abs. 1 StPO) umfasst (Brechbühl/Thormann im BSK StPO (3. Aufl.), Art. 248 N 44 ff. und 248a N 42 sowie 44 ff.).

Weiterhin gilt, dass die Staatsanwaltschaft bzw. das erstinstanzliche Gericht innert 20 Tagen nach dem Siegelungsantrag ein Entsiegelungsantrag beim Zwangsmassnahmengericht (hier gibt es eine für die Praxis wohl irrelevante Ausnahme; vgl. Art. 248a Abs. 1 lit. b StPO) stellen müssen, andernfalls die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände zurückgegeben werden müssen (Art. 248 Abs. 3 StPO). Stellt das Zwangsmassnahmengericht nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs fest, dass noch weitere Berechtigte existieren, informiert es diese über die Siegelung und gewährt auf Verlangen Akteneinsicht (Art. 248a Abs. 2 StPO).

Gemäss dem neuen Art. 248a Abs. 3 StPO setzt das Gericht der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen an, um ihre Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und darzulegen, in welchem Umfang die Siegelung aufrechterhalten werden soll. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsantrags. Je nach Menge der betroffenen Unterlagen erscheint diese Frist als (zu) kurz und angesichts der 20-tägigen Frist für den Entsiegelungsantrag nicht im Sinne der Waffengleichheit. Die Vertretung der Berechtigten wird unter Umständen nicht umhinkommen, auf Vorrat (d.h. ohne Wissen, ob überhaupt ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird) eine entsprechende Stellungnahme vorzubereiten. Eine Kooperationsbereitschaft der Zwangsmassnahmengerichte in Bezug auf eine Koordination der Zustellung der Fristansetzung wäre deshalb angezeigt.

Ist die Sache spruchreif, entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme (Art. 248 Abs. 4 StPO). Andernfalls setzt es innert 30 Tagen eine Triageverhandlung an, in welcher die berechtigte Person glaubhaft machen muss, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid "unverzüglich" (Art. 248a Abs. 5 StPO). Ein unentschuldigtes Fernbleiben der Berechtigten gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens, während bei Fernbleiben der Staatsanwaltschaft in deren Abwesenheit entschieden wird (Art. 248a Abs. 7 StPO). Gemäss Teilen der Lehre dürfte es sich bei den Entscheidungsfristen, in Anlehnung an die Rechtsprechung zum aktuellen Recht, um eine blosse Ordnungsvorschrift handeln (Brechbühl/Thormann im BSK StPO (3. Aufl.), Art. 248a N 23).

Wie bisher sind die Entscheidungen des Zwangsmassnahmengerichts direkt beim Bundesgericht anzufechten (vgl. Art. 248a Abs. 4 und 5 StPO).

Generell scheint es, dass das revidierte Gesetz der Verteidigung durch äusserst sportliche Fristen und Rückzugsfiktionen die Siegelung zumindest erschweren will. Da das Gesetz gegenüber den Strafbehörden und dem Zwangsmassnahmengericht mehr Nachsicht zeigt, bleibt abzuwarten, ob tatsächlich eine Beschleunigung des Entsiegelungsverfahrens erzielt wird.

(Beinahe) vollständige Umsetzung des Grundsatzes der doppelten Instanz

Die StPO sah bisher verschiedene Ausnahmen vor vom Grundsatz, wonach im Strafrecht dem Bundesgericht zwei kantonale Gerichtsinstanzen vorgeschaltet sein sollten (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BGG). Zur Entlastung des Bundesgerichts wurden diese Ausnahmen überwiegend abgeschafft, was zur Anpassung verschiedener Bestimmungen führt (Art. 40 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1, Art. 125 Abs. 2 Satz 2, Art. 186 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie Art. 440 Abs. 3 StPO).

Der Grundsatz wurde jedoch nicht ganz vollständig umgesetzt, da das Parlament in Abweichung zur Botschaft einige Ausnahmen beibehalten hatte. Gegen den Entscheid über die Entsiegelung kann weiterhin direkt das Bundesgericht angerufen werden (vgl. Art. 248a Abs. 4 und 5 StPO sowie vorstehende Ausführungen). Dasselbe gilt für Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, welche auch nach neuem Recht direkt beim Bundesgericht angefochten werden können, sofern die StPO nicht die Möglichkeit der Beschwerde vorsieht (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO).

Keine Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts

Das Bundesgericht hatte über den Wortlaut des geltenden Gesetzes hinaus (Art. 222 StPO) eine Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft eingefügt (BGE 137 IV 22). Diese Beschwerdelegitimation sollte gemäss Botschaft (BBl 2019 6744 f.) kodifiziert werden. Das Parlament hat dies jedoch (mit knapper Mehrheit) verworfen und im neuen Text von Art. 222 StPO ausdrücklich festgehalten, dass "einzig" die verhaftete Person zur Beschwerde berechtigt ist.

Bereits jetzt werden über 94% der Haftanträge durch die Zwangsmassnahmengerichte vollumfänglich gutgeheissen (Republik, "Das düsterste Kapitel unserer Justizpraxis" am 29. September 2022 https://www.republik.ch/2022/09/29/das-duesterste-kapitel-unserer-justizpraxis, besucht am 6. November 2023). Ohne die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft gegen einen Ablehnungsentscheid ist zu befürchten, dass sich die Gerichte noch grössere Zurückhaltung auferlegen werden, einen Haftantrag abzulehnen. Im Übrigen erscheint es nicht konsequent, dass bei einem Freispruch die Staatsanwaltschaft weiterhin legitimiert ist, die Fortsetzung der Sicherheitshaft zu beantragen (vgl. Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO).

Weitere Änderungen (nicht abschliessend)

  • Zeitpunkt der Sicherstellung der notwendigen Verteidigung (Art. 131 Abs. 2 und 3 StPO);

  • Auswahl und Entschädigung der amtlichen sowie notwendigen Verteidigung einschliesslich der Möglichkeit von Akontozahlungen (insb. Art. 131 ff. sowie Art. 429 StPO);

  • Anpassung der Haftgründe (Art. 221 StPO);

  • Neue (Ordnungs-)fristen für Entscheide über Beschwerde (sechs Monate; Art. 397 Abs. 5 StPO) und Berufung (zwölf Monate; Art. 408 Abs. 2 StPO).

 

Autoren: Dario Marzorati (Senior Associate), Fabienne Schaub (Junior Associate)

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