COVID-19-Verordnung: Neue Arbeitsvorschriften für besonders gefährdete Arbeitnehmer | Pestalozzi Attorneys at Law

COVID-19-Verordnung: Neue Arbeitsvorschriften für besonders gefährdete Arbeitnehmer

17.03.2020

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Am 16. März 2020 hat der Bundesrat eine Anpassung der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2019 erlassen, die bestimmte Massnahmen zur Verhinderung der weiteren Übertragung der Krankheit betrifft (und die COVID-19-Verordnung vom 28. Februar 2020 vollständig ersetzen).

Die Anpassung trat am 17. März 2020 um 00.00 Uhr MEZ in Kraft. Die Verordnung führt unter anderem ein neues Schutzniveau für Arbeitnehmer ein, die durch COVID-19 besonders gefährdet sind, nämlich Arbeitnehmer, die älter als 65 Jahre alt sind, oder Arbeitnehmer mit Erkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen oder Krebs (sogenannte "besonders gefährdete Arbeitnehmer").

Gemäss der Anpassung müssen besonders gefährdete Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten. Sollte räumlich entfernte Arbeit nicht möglich sein, muss der Arbeitgeber diese Arbeitnehmer unter Lohnfortzahlung beurlauben.

Die Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber mitteilen, ob sie als besonders gefährdet gelten. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen, das diesen Status bestätigt.

Für Schweizer Arbeitgeber bedeutet dies:

  1. Arbeitnehmer, die über 65 Jahre alt sind, dürfen nicht mehr ins Büro kommen.
  2. Die Arbeitgeber müssen von all ihren Arbeitnehmern eine schriftliche persönliche Erklärung darüber verlangen, ob sie an einer der oben genannten Erkrankungen leiden oder ob sie eine andere Krankheit haben, die sie im Zusammenhang mit COVID-19 besonders gefährdet.
  3. Allen Arbeitnehmern, die als besonders gefährdet gelten, ist es verboten, ins Büro zu kommen.
  4. Der Arbeitgeber muss die Erklärungen streng vertraulich behandeln. Sobald die COVID-19-Risikosituation vorbei ist, muss der Arbeitgeber die Personalakte des Mitarbeiters bereinigen und die Erklärung löschen.

Obwohl Verstösse gegen diese Regeln nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führen (im Gegensatz zu Verstössen gegen Artikel 6 der Verordnung – Veranstaltungs- und Betriebsverbot), müssen sich die Arbeitgeber strikt an diese Regeln halten.

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