COVID-19-Verordnung: Lohnansprüche von besonders gefährdeten Arbeitnehmern, die nicht von zuhause aus arbeiten können | Pestalozzi Attorneys at Law

COVID-19-Verordnung: Lohnansprüche von besonders gefährdeten Arbeitnehmern, die nicht von zuhause aus arbeiten können

19.03.2020

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Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 (aktualisiert am 16. März 2020) sieht unter anderem vor, dass besonders gefährdete Arbeitnehmer von zuhause aus arbeiten müssen und nicht an ihren gewohnten Arbeitsplatz kommen dürfen (siehe Legal Update vom 17. März 2020). Der Arbeitgeber muss besonders gefährdete Arbeitnehmer, die nicht von zuhause aus arbeiten können, "unter Lohnfortzahlung beurlauben".

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den Lohnansprüchen von besonders gefährdeten Arbeitnehmern, welche nicht von zuhause aus arbeiten können:
Der Arbeitgeber kann entweder Kurzarbeit für diese besonders gefährdeten Mitarbeiter beantragen. Gemäss der schweizerischen Kurzarbeitsregelung müssen die betreffenden Arbeitnehmer diesem Vorgehen aber zustimmen.
Alternativ könnte der Arbeitgeber in Bezug auf die beiden Kategorien von besonders gefährdeten Arbeitnehmern wie folgt vorgehen:

  1. Arbeitnehmer mit bestimmten medizinischen Vorbelastungen:
    Im Rahmen der genannten Massnahmen hat der Bundesrat besonders gefährdete Arbeitnehmer für arbeitsunfähig erklärt (ausser sie können von zuhause aus arbeiten). Es gelten daher die üblichen Regeln in Bezug auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit: Arbeitsunfähige Arbeitnehmer haben für eine beschränkte Dauer Anspruch auf ihren Lohn. Die Dauer des Lohnanspruchs richtet sich nach den Dienstjahren und den entsprechenden Berechnungstabellen ("Skalen"). Wenn der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, übernimmt diese die Lohnzahlung.

  2. Arbeitnehmer ab 65 Jahren:
    Auch sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung für eine beschränkte Dauer, werden aber nicht von der Tageskrankentaggeldversicherung gedeckt.

Besonders gefährdete Arbeitnehmer, die nicht von zuhause aus arbeiten können, werden vom Arbeitgeber "beurlaubt". Dieser "Urlaub" gilt nicht als Ferien. Der Arbeitgeber kann aber weiterhin einseitig den Ferienbezug anordnen.

Für Schweizer Arbeitgeber bedeutet dies:

  1. Besonders gefährdete Arbeitnehmer müssen von zuhause aus arbeiten.
  2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, besonders gefährdete Arbeitnehmer, die nicht von zuhause aus arbeiten können, zu beurlauben. Während diesem Urlaub haben die Arbeitnehmer nur für eine beschränkte Dauer Anspruch auf Lohnfortzahlung.
  3. Besonders gefährdete Arbeitnehmer, die nicht von zuhause aus arbeiten können, werden durch die Krankentaggeldversicherung gedeckt, wenn der Arbeitgeber eine solche abgeschlossen hat.

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Dieses Legal Update gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in der Schweiz und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Falls Sie Fragen zu diesem Legal Update haben oder Rechtsberatung hinsichtlich Ihrer Situation benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Pestalozzi Rechtsanwälte AG oder an eine der in diesem Legal Update erwähnten Kontaktpersonen.

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