COVID-19: Neue Vorschriften für besonders gefährdete Arbeitnehmer und Entschädigung von Eltern und Arbeitnehmern in Quarantäne | Pestalozzi Attorneys at Law

COVID-19: Neue Vorschriften für besonders gefährdete Arbeitnehmer und Entschädigung von Eltern und Arbeitnehmern in Quarantäne

25.03.2020

PDF herunterladen

Am 21. März 2020 hat der Bundesrat die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 erneut geändert. Am 24. März 2020 veröffentlichten die schweizerischen Sozialversicherungsbehörden neue Regeln für die Entschädigung von Eltern und Arbeitnehmern in Quarantäne.

Dieses Legal Update gibt einen Überblick über das neue Recht.

Besonders gefährdete Arbeitnehmer

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber allen besonders gefährdeten Arbeitnehmern die Möglichkeit geben, von zuhause aus zu arbeiten.
Falls die Arbeit nicht von zuhause aus erbracht werden kann, haben besonders gefährdete Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung an ihrem gewohnten Arbeitsplatz zu erbringen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber alle notwendigen Massnahmen bezüglich Hygiene und sozialer Distanz ergreifen.
Erst wenn der Arbeitgeber die notwendigen Massnahmen bezüglich Hygiene und sozialer Distanz nicht umsetzen kann, muss er die besonders gefährdeten Arbeitnehmer unter Lohnfortzahlung beurlauben.

Abwesenheiten wegen COVID-19 - Eltern und Arbeitnehmer in Quarantäne

Die Schweizerische Alters- und Hinterbliebenenversicherung gewährt eine Sonderentschädigung (Erwerbsersatz) für Abwesenheiten aufgrund des Coronavirus, wenn die Arbeit aus nicht von zuhause aus erbracht werden kann:

1) Eltern, die ihre Arbeitsleistung einstellen müssen, weil die Drittbetreuung ihrer Kinder unter 12 Jahren nicht mehr gewährleistet ist (z.B. Schliessung der Krippe, des Kindergartens, der Schule oder weil die reguläre Betreuungsperson (z.B. Grosseltern über 65 Jahre) nicht mehr zur Verfügung steht). Es besteht kein Anspruch während der Schulferien, ausser die geplante Betreuungslösung ist nicht verfügbar (Grosseltern).

2) Arbeitnehmer in Quarantäne.

Die Entschädigung beträgt 80% des Lohns, max. CHF 196 pro Tag.

Arbeitgeber, die Arbeitnehmern in Quarantäne weiterhin Lohn bezahlen, haben Anspruch auf diese Entschädigung. Der Arbeitgeber muss einen entsprechenden Antrag stellen, woraufhin die Schweizer Sozialversicherungsbehörden dem Arbeitgeber den entsprechenden Betrag überweisen.

Take aways:

  1. Besonders gefährdete Arbeitnehmer müssen von zuhause aus arbeiten.
  2. Besonders gefährdete Arbeitnehmer, die nicht von zuhause aus arbeiten können, müssen ihre Arbeitsleistung an ihrem üblichen Arbeitsplatz erbringen, vorausgesetzt der Arbeitgeber hat alle notwendigen Massnahmen bezüglich Hygiene und sozialer Distanz umgesetzt.
  3. Arbeitgeber, die Lohn an Kinder betreuende Eltern oder an Arbeitnehmer in Quarantäne bezahlen, haben Anspruch auf eine Sonderentschädigung von der Schweizerischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung.

Für mehr Information kontaktieren Sie:

Keine Rechts- oder Steuerberatung

Dieses Legal Update gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in der Schweiz und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Falls Sie Fragen zu diesem Legal Update haben oder Rechtsberatung hinsichtlich Ihrer Situation benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Pestalozzi Rechtsanwälte AG oder an eine der in diesem Legal Update erwähnten Kontaktpersonen.

© 2020 Pestalozzi Attorneys at Law Ltd. Alle Rechte vorbehalten.

To the top