COVID-19: Neue Verordnung über den landesweiten Rechtsstillstand im Betreibungswesen | Pestalozzi Attorneys at Law

COVID-19: Neue Verordnung über den landesweiten Rechtsstillstand im Betreibungswesen

20.03.2020

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Die neue Verordnung kurz zusammengefasst:

  • Basierend auf Artikel 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) können Schuldner und Schuldnerinnen vom 19. März 2020 bis zum 4. April 2020 in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden.
  • Aufgrund der anschliessenden gesetzlichen Betreibungsferien wird dieser Rechtsstillstand bis am 19. April 2020 dauern.
  • Fällt das Ende einer Frist für den Schuldner, den Gläubiger oder einen Dritten in den Zeitraum des Rechtsstillstands oder der Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ablauf verlängert.
  • Die Rechtswirkung entfaltet sich somit erst nach Ablauf des Rechtsstillstandes bzw. der Betreibungsferien.
  • Der Rechtsstillstand im Betreibungswesen ist zeitlich befristet. Der Bundesrat prüft momentan weitere Massnahmen.

Am 16. März 2020 erklärte der Bundesrat angesichts der zunehmenden Verbreitung des Coronaviruses eine "ausserordentliche Lage" im Rahmen des Epidemiengesetzes, was der Regierung erlaubt, weitgehende Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen.

Der Bundesrat hat durch eine neue Verordnung über den Rechtsstillstand im Betreibungswesen nach Artikel 62 SchKG entschieden, dass Schuldner und Schuldnerinnen vom 19. März 2020 bis zum 4. April 2020 in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden dürfen. Unmittelbar danach greifen die gesetzlich verankerten Betreibungsferien, was eine Verlängerung des Rechtsstillstandes bis zum 19. April 2020 zur Folge hat. Die neue Verordnung ist am 19. März 2020 um 07.00 Uhr MEZ in Kraft getreten.

Während des Rechtsstillstandes werden keine Zwangsvollstreckungsmassnahmen (Zustellung von Zahlungsbefehlen und Konkursandrohungen an den Schuldner, Vollzug von Pfändungen oder die Erteilung der Rechtsöffnung) durchgeführt. Davon ausgenommen bleiben das Arrestverfahren, die Wechselbetreibung und Massnahmen, welche nicht aufgeschoben werden können.

Konsequenzen für die Praxis

Der Rechtsstillstand und die Betreibungsferien hindern den Fristenlauf nicht. Fällt das Ende einer Frist für den Schuldner, den Gläubiger oder einen Dritten jedoch in den Zeitraum des Rechtsstillstandes oder der Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ablauf verlängert. Bei der Berechnung der dreitägigen Frist werden Samstage und Sonntage sowie amtlich anerkannte Feiertage nicht berücksichtigt.

Gesuche um Betreibung und Fortsetzung des Verfahrens können auch während des Stillstands beim Betreibungsamt eingereicht werden. Die Rechtswirkung entfaltet sich jedoch erst nach Ablauf des Rechtsstillstandes bzw. der Betreibungsferien.

Massnahmen zugunsten der Schweizer Wirtschaft

Mit der Anordnung des Rechtsstillstandes reagiert der Bundesrat auf die Tatsache, dass die ausserordentlichen Massnahmen, insbesondere die Schliessung von Restaurants und Geschäften, zahlreiche Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten bringen wird. Die Verordnung bringt in dieser Hinsicht eine gewisse Entlastung. Sie ist jedoch kein geeignetes Instrument, um diese Schwierigkeiten langfristig zu bewältigen. Der Bundesrat hat deshalb den Rechtsstillstand zeitlich befristet und prüft momentan weitere Massnahmen.

Autoren: Thomas Rohner (Partner), Daniela Frenkel (Senior Associate), Gilles Steiger (Junior Associate)

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