COVID-19: Liquiditätshilfen für Unternehmen - verbürgte COVID-Überbrückungskredite | Pestalozzi Attorneys at Law

COVID-19: Liquiditätshilfen für Unternehmen - verbürgte COVID-Überbrückungskredite

21.03.2020

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In der Pressekonferenz von Freitag, 20. März 2020, informierte der Bundesrat über ein zusätzliches Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19).

Zur Abhilfe von Liquiditätsengpässen, die trotz Kurzarbeitsentschädigung bei von der Schliessung sowie von Nachfragerückgängen betroffenen Unternehmen weiterhin bestehen, hat der Bundesrat heute zusätzliche Unterstützungsmassnahmen beschlossen.

So soll nebst:

  • einem Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen,
  • der Erstreckung von Zahlungsfristen ohne Verzugszinsen im Steuerbereich und für Lieferanten des Bundes; sowie
  • einem Rechtsstillstand im Betreibungswesen bis zum 4. April 2020, Soforthilfe mittels verbürgten COVID-Überbrückungskrediten geschaffen werden.

Vorgesehen ist die Schaffung von folgenden zwei Überbrückungskrediten:

  • Kredite bis CHF 500'000: Diese Kredite sind insbesondere auf KMUs zugeschnitten. Ohne Prüfung der Banken soll der Kredit sofort ausbezahlt werden. Der Bund verbürgt zu 100% gegenüber der Bank das Ausfallrisiko. Gemäss Bundesrat dürften diese Kreditbeträge über 90 Prozent der von COVID betroffenen Unternehmen abdecken.
  • Kredite von CHF 500'000 bis CHF 20 Millionen: Diese Kredite sollen vom Bund zu 85% garantiert werden. Im Sinne einer geteilten Verantwortung wird eine kurze Bankprüfung vorgesehen.

Der Bundesrat rechnet mit Überbrückungskrediten im Umfang von bis zu CHF 20 Milliarden. Das Garantieprogramm soll auf bestehenden Strukturen der Bürgschaftsorganisationen aufbauen. Die anwendbaren Zinssätze sind noch nicht festgelegt, sollen aber sehr tief ausfallen.

Der Bundesrat will mit dieser Massnahme die Wirtschaft wieder mit der notwendigen Liquidität versorgen. Auf die Möglichkeit von à-fonds-perdu Massnahmen angesprochen, hielt der Bundesrat fest, dass die vorliegende Lage ein schnelles Handeln erfordere und daher Massnahmen, die einer Einzelfallprüfung bedürfen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht verfolgt würden.

Die Notverordnung steht gemäss Bundesrat bereits und wird gerade von FINMA und Nationalbank abgesegnet. Der bei den Eidgenössischen Räten beantragte dringliche Verpflichtungskredit wird deren Finanzdelegation in den nächsten Tagen zur Genehmigung vorgelegt werden. Kommenden Mittwoch, 25. März 2020, will der Bundesrat die Verordnung veröffentlichen. Sie soll am Donnerstag, 26. März 2020, in Kraft treten. Fragen von Betroffenen zu Modalitäten der Einreichung dieser Gesuche können erst ab dann beantwortet werden. Pestalozzi wird Sie entsprechend und umgehend über die neuesten Entwicklungen informieren.

Autoren: Urs Kloeti (Partner), Oliver Widmer (Partner), Daniela Fritsch (Associate)

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