Corporate Governance Regeln bei Versicherungsunternehmen | Pestalozzi Attorneys at Law

Corporate Governance Regeln bei Versicherungsunternehmen

Totalrevidiertes FINMA Rundschreiben 2017/2 seit 1. Januar 2017 in Kraft

05.01.2017

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Mit dem per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Rundschreiben 2017/2 hat die FINMA die Anforderungen hinsichtlich Corporate Governance, Risikomanagement und interne Kontrollen bei Versicherungsunternehmen konkretisiert. Die Versicherer haben insbesondere bis am 31. Dezember 2019 strikte Erfordernisse hinsichtlich der Unabhängigkeit des Verwaltungsrats umzusetzen. Begründete Ausnahmebewilligungen sind möglich und sollten gegebenenfalls frühzeitig analysiert und mit der FINMA diskutiert werden.

Merkpunkte betreffend FINMA Rundschreiben 2017/2:

  • Konkretisierung von Corporate-Governance-Prinzipien für die Organisation, Steuerung und Kontrolle von Versicherungsunternehmen

  • Strikte Vorgaben hinsichtlich Zusammensetzung und Unabhängigkeit des Verwaltungsrates (ein Drittel der Mitglieder muss unabhängig sein)

  • Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips – die FINMA kann insbesondere Ausnahmen hinsichtlich der Verwaltungsratszusammensetzung bewilligen

  • Keine Ausnahme von der Pflicht objektive und unabhängige Risikomanagement- oder Compliance-Funktionen zu führen

 1.  Rundschreiben 2017/2

Das totalrevidierte FINMA-Rundschreiben 2017/2 "Corporate Governance Versicherer" ersetzt das bisherige Rundschreiben 2008/32 und legt Corporate-Governance-Prinzipien für die Organisation, Steuerung und Kontrolle von Versicherungsunternehmen fest, die insbesondere mit konkreten Bestimmungen zur Zusammensetzung, Organisation und Unabhängigkeit des Verwaltungsrats konkretisiert werden. Das neue Rundschreiben übernimmt auch die Bestimmungen des bisherigen und nun aufgehobenen Rundschreibens 2008/35 "Interne Revision Versicherer". Dabei sollen insbesondere folgende Corporate-Governance-Prinzipien unternehmensweit umgesetzt werden:

  • Klare Zuweisung und Dokumentation von Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortungen sowie der Berichterstattungsprozesse.

  • Festlegung von Grundsätzen, Prozessen und Strukturen zur Einhaltung von gesetzlichen, regulatorischen und internen Vorschriften sowie zur Identifikation und Behandlung von Interessenkonflikten und Missbräuchen.

  • Einrichtung eines wirksamen unternehmensweiten Risikomanagementsystems und eines wirksamen internen Kontrollsystems (IKS), einschliesslich der Kontrollfunktionen (Risikomanagement, Compliance, interne Revision) und periodische Überprüfung auf deren Angemessenheit durch eine unabhängige (interne oder externe) Partei.

  • Einrichtung von Prozessen, die gewährleisten, dass die für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie für die Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens verantwortlichen Personen dauerhaft über die notwendige berufliche Erfahrung, das fachliche Wissen und die persönliche Eignung verfügen.

2.  Der Verwaltungsrat im Besonderen

Das neue Rundschreiben legt bestimmte Eckwerte zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates, bzw. der Verwaltung bei der Genossenschaft, ausdrücklich fest. So hat der Verwaltungsrat eines Versicherungsunternehmens aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Zudem muss mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder unabhängig sein. Dabei dürfen die unabhängigen Verwaltungsräte (kumulativ):

  • innerhalb der letzten zwei Jahre in keiner anderen Funktion beim Versicherungsunternehmen tätig gewesen sein (auch nicht als leitender Prüfer bei der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Prüfgesellschaft);

  • keine geschäftliche Beziehung zum Versicherungsunternehmen führen, welche aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs zu einem Interessenkonflikt führt; oder

  • keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% des Kapitals oder der Stimmrechte am Versicherungsunternehmen halten oder sonst dessen Geschäftstätigkeit massgeblich beeinflussen können (Art. 4 Abs. 2 Bst. f Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)); oder im Fall einer Unternehmensgruppe nicht Vertreter der Unternehmensgruppe sein.

Die FINMA hat hinsichtlich des letzten Erfordernisses klargestellt, dass wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates nicht in einer exekutiven Rolle tätig ist, sondern ausschliesslich als Verwaltungsratsmitglied der Muttergesellschaft, der Holding, in Schwestergesellschaften oder in Tochtergesellschaften der jeweiligen Gruppe amtet, das Unabhängigkeitserfordernis erfüllt ist (soweit keine anderen der obenstehenden Ausschlussgründe vorliegen).

Die konkreten Vorgaben der Verwaltungsratszusammensetzung wurden im Hinblick auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage insbesondere im Rahmen der von der FINMA durchgeführten Anhörung kritisiert, da damit für die Versicherungsunternehmen sehr weitgehende Regelungen auf Stufe eines FINMA Rundschreibens eingeführt werden (und nicht zumindest in der bundesrätlichen Aufsichtsverordnung (AVO)).

Gerade für kleine und mittlere Versicherungsunternehmen kann die wortgetreue Umsetzung des Rundschreibens zu Schwierigkeiten führen. Die FINMA hat dies grundsätzlich anerkannt. So wird das (bereits heute geltende) Verhältnismässigkeitsprinzip betont, wonach auf die Grösse und Komplexität des Versicherungsunternehmens Rücksicht zu nehmen ist und die FINMA Ausnahmen bewilligen kann (z.B. für Rückversicherungscaptives).

Die Umsetzung des Rundschreibens betrifft aber auch grosse Versicherungskonzerne. So hat die FINMA ihre Sichtweise unmissverständlich klargemacht, wonach das Rundschreiben auch auf die der Gruppen- bzw. Konglomeratsaufsicht unterstellten Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 65 und 73 VAG Anwendung findet und somit bei Schweizer Versicherungskonzernen eine Umsetzung des Rundschreibens bei der obersten Konzerngesellschaft allein nicht ausreicht. Auch hier kann die FINMA in begründeten Fällen bei Tochtergesellschaften von unterstellten Versicherungsgruppen und Konglomeraten Ausnahmen bewilligen.

Das Unabhängigkeitserfordernis gilt auch für den vorgeschriebenen Prüfungs- und  Risikoausschuss des Verwaltungsrates. Diese Verwaltungsratsausschüsse müssen mindestens zu einem Drittel aus unabhängigen Verwaltungsräten bestehen. Zudem soll der Verwaltungsratspräsident kein Mitglied des Prüfungsausschusses sein und beim Risikoausschuss hat grundsätzlich ein anderes Mitglied den Vorsitz zu übernehmen.

Da diese obenstehend in Ziffer 2 beschriebenen Bestimmungen bei vielen Versicherungsunternehmen umfassende personelle und organisatorische Anpassungen erfordern werden, haben die Versicherer für die Umsetzung der Verwaltungsratszusammensetzung bis Ende Dezember 2019 Zeit. Sofern aber eine Ausnahmebewilligung erreicht werden soll, oder für deren Umsetzung über das Jahr 2019 hinaus Zeit benötigt wird, so empfiehlt sich frühzeitig mit der FINMA in Kontakt zu treten.  

Damit wird hinsichtlich dem Unabhängigkeitserfordernisses des Verwaltungsrats im Wesentlichen eine Angleichung an die Bankenregulierung vorgenommen (die bei den Banken allerdings bereits bis Mitte 2018 umzusetzen ist).

3.  Zwingende Risikomanagement- und Compliance-Funktionen

Die Versicherungsunternehmen haben in ihrer Organisation insbesondere auch objektive und unabhängige Risikomanagement- und Compliance-Funktionen vorzusehen, entsprechende Spezialisten zu beschäftigen und deren Vergütung so auszugestalten, dass Interessenkonflikte mit den überwachten Geschäftseinheiten vermieden werden.

Gestützt auf die Regelung von Art. 27 Abs. 2 VAG, die es der FINMA erlaubt, ein Versicherungsunternehmen von der Pflicht der Einrichtung einer internen Revision zu befreien, wurde verschiedentlich vorgebracht, dass auf begründeten Antrag hin auch auf die Schaffung von Risikomanagement- und Compliance-Funktionen verzichtet werden kann.

Die FINMA hat nun im Rahmen der Anhörung ihre Sichtweise klargestellt, wonach der FINMA keine solche der internen Revision (Art. 27 Abs. 2 VAG) analoge Kompetenz zukomme und solche Funktionen in jedem Versicherungsunternehmen zwingend erforderlich sind.

4.  Weitere Neuerungen

Per 1. Januar 2017 treten zudem drei weitere Rundschreiben zur Versicherungsaufsicht in Kraft:

  • FINMA-Rundschreiben 2017/5 "Geschäftspläne Versicherer", das die bisher in verschiedenen Dokumenten enthaltene Praxis zu den Geschäftsplänen der Versicherungsunternehmen vereinheitlicht und vereint.

  • FINMA-Rundschreiben 2017/3 "SST", welches die Bestimmungen der AVO zum Schweizer Solvenz Test (SST) konkretisiert und die bisher in separaten Dokumenten enthaltene Praxis in einem Dokument zusammenfasst.

  • FINMA-Rundschreiben 2017/4 "Verantwortlicher Aktuar", das neu eine Stellvertretungsregelung für den verantwortlichen Aktuar verlangt.

Die FINMA schliesst damit die bereits teilweise im Vorjahr umgesetzte Anpassung der 2015 mit der revidierten AVO begonnenen Überarbeitung der Versicherungsregulierung ab.

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