Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) | Pestalozzi Attorneys at Law

Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG)

21.11.2023

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Key takeaways

  • Der Bund plant, mit dem TJPG ein eidgenössisches Transparenzregister über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen einzuführen.
  • Das TJPG soll grundsätzlich auf alle juristischen Personen des schweizerischen Privatrechts sowie auf gewisse Rechtseinheiten nach ausländischem Recht anwendbar sein.
  • Weiter sollen spezifische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gründung und Strukturierung von juristischen Personen dem GwG unterstellt und die Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei weiter verschärft werden.
  • Die Vernehmlassung zum Gesetzes-Vorentwurf dauert bis zum 30. November 2023.

Einleitung

Am 30. August 2023 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG). Mit dem Gesetz soll ein eidgenössisches Transparenzregister geschaffen werden, in welches die wirtschaftlich berechtigten Personen an juristischen Personen und anderen Rechtseinheiten wie Trusts einzutragen sind. Das Transparenzregister soll den Behörden (nicht aber Privaten) den Zugang zu diesen Informationen erleichtern. Damit soll die Integrität des Finanz- und Wirtschaftsstandortes Schweiz gestärkt und eine wirksamere Bekämpfung von Geldwäscherei und Wirtschaftskriminalität gefördert werden. Mit dieser Vorlage werden die geltenden Regelungen zur Transparenz juristischer Personen und der Identifikation ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen des Obligationenrechts (OR), Kollektivanlagengesetzes (KAG), Bankengesetzes (BankG), Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) und Strafgesetzbuches (StGB) zusammengefasst und ergänzt. Das Gesetzesvorhaben erfolgt zur Umsetzung der Empfehlungen der Financial Action Task Force, welche Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Finanzierung von Massenvernichtungswaffen setzt und ihre Einhaltung durch die Mitgliedsstaaten prüft.

Inhaltliche Übersicht

Einführung eines Transparenzregisters mit dem TJPG

Alle EU-Staaten kennen bereits ein behördliches Transparenzregister, und die USA möchten ein solches 2024 einführen. In der Schweiz soll das Transparenzregister als zentrales elektronisches Register vom Bundesamt für Justiz geführt werden. Das Register ist nicht öffentlich. Nebst den Behörden dürfen aber Finanzintermediäre sowie Berater, die dem GwG unterstehen, sowie Anwälte, die eine den Sorgfaltspflichten unterstehende Tätigkeit ausüben, das Register zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten einsehen.

Im Transparenzregister müssen die wirtschaftlich Berechtigten an juristischen Personen registriert werden. Wirtschaftlich berechtigt im Sinne des TJPG sind alle natürlichen Personen, welche die Rechtseinheit letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit einem Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmanteils an der Rechtseinheit beteiligt sind (Art. 4 Abs. 1 lit. a VE-TJPG) oder die Kontrolle auf andere Weise ausüben (durch den Bundesrat festgelegt Art. 4 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VE-TJPG).

Anwendungsbereich des TJPG

Vom Anwendungsbereich des TJPG erfasst sind grundsätzlich alle juristischen Personen des Bundesprivatrechts mit Ausnahme von Vereinen, für die keine Pflicht besteht, sich im Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 2 Abs. 1 VE-TJPG). Die Aktiengesellschaften, die Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) müssen bereits nach geltendem Recht eine Liste ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen führen. Neu wird eine solche Pflicht hingegen für Genossenschaften, Stiftungen und Vereine sein, die sich im Handelsregister eintragen lassen müssen. Auch gewisse Rechtseinheiten ausländischen Rechts sollen künftig dem TJPG (siehe Art. 2 Abs. 2 VE-TJPG) unterstehen.

Ausnahmen

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, inter alia, juristische Personen, deren Beteiligungsrechte ganz oder teilweise an der Börse kotiert sind, sowie Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75 Prozent von einer oder mehreren Gesellschaften gehalten werden, deren Beteiligungsrechte ganz oder teilweise an der Börse kotiert sind (Art. 3 lit. a VE-TJPG). Der erläuternde Bericht zum VE-TJPG äussert sich nicht zur Anwendung dieser Ausnahme bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen. Es ist mitunter unklar, ob auch Tochtergesellschaften auf zweiter Ebene, welche (wenn auch durch eine Tochtergesellschaft auf erster Ebene) von der (börsenkotierten) Muttergesellschaft zu mehr als 75% kontrolliert werden, von der Ausnahme erfasst sind oder nicht. Dem Wortlaut nach wäre dies nicht der Fall, da sie nicht direkt von einer börsenkotierten Gesellschaft gehalten werden. Jedoch wäre die ratio legis, namentlich die natürlichen Personen, welche wirtschaftlich berechtigt sind, zu ermitteln und einzutragen, weiterhin gewahrt, da es ausgeschlossen ist, dass eine andere natürliche Person die Tochtergesellschaft auf zweiter Ebene direkt oder indirekt kontrollieren kann. Die Tochtergesellschaft auf zweiter Ebene müsste zwangsläufig und ausschliesslich die leitenden Personen der börsenkotierten Muttergesellschaft als wirtschaftlich berechtigte Personen melden, wobei diese Information bereits offengelegt ist. Die Ausnahme für Tochtergesellschaften auf erster Ebene wird im erläuternden Bericht so begründet.

Strafbestimmungen

Vorsätzliche Verletzungen der Melde- und Auskunftspflichten werden mit Busse bis zu 500'000 CHF bestraft (Art. 41 Abs. 1 lit. a-c VE-TJPG).

Berater

Eine weitere wichtige Änderung erfolgt im GwG: Berater werden dem GwG unterstellt, wenn sie berufsmässig Rechts- oder buchhalterische Beratungen (oder Dienstleistungen) anbieten und in dieser Funktion für ihre Klientin oder ihren Klienten ein Geschäft vorbereiten oder durchführen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder Kauf eines Grundstücks, der Gründung, Errichtung, Führung oder Verwaltung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts, der Organisation der Einlagen einer Gesellschaft oder dem Verkauf oder Kauf einer Gesellschaft (Art. 2 Abs. 1 lit.c, 3bis und 3ter VE-GwG). Die (Rechts-)Berater treffen weitere Sorgfaltspflichten, insb. die Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) bei Verdachtsfällen in Bezug auf das GwG (Art. 8b ff. VE-GwG und Art. 13a-13e VE-BGFA). Vorbehalten bleibt weiterhin das Anwaltsgeheimnis nach Art. 13 BGFA. Wie dieses Spannungsverhältnis zwischen Geltung des Anwaltsgeheimnisses und Meldepflicht, als Ausnahme davon, aufgelöst wird, muss im Auge behalten werden, da sich potenziell Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können.

Weitere Änderungen des GwG

Der Vorentwurf sieht folgende weiteren Anordnungen vor: Die Senkung der Transaktionsschwellenwerte für die Branchen Edelmetalle und Edelsteine sowie Immobilien, die Revision des Sanktionssystems der Selbstregulierungsorganisationen und die Verpflichtung zur Ergreifung von organisatorischen Massnahmen, um Zuwiderhandlungen gegen die auf dem Embargogesetz basierenden Verordnungen zu vermeiden.

Nächste Schritte

Die Vernehmlassung betreffend den Vorentwurf endet am 30. November 2023. Es bleibt zu beobachten, welche Anpassungen sich aufgrund dieser Vernehmlassung sowie in der noch ausstehenden parlamentarischen Beratung ergeben werden.

 

Autoren: Franz J. Kessler (Partner), Sven Aschwanden (Associate), Ioannis Meili (Junior Associate)

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