Schweizer Stimmvolk nimmt das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung an: Was bedeutet dies in der Praxis?
Key takeaways
- Das Schweizer Stimmvolk hat am 8. März 2026 das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung angenommen. Damit erfolgt ein Systemwechsel von der gemeinsamen Ehegattenbesteuerung zur Individualbesteuerung.
- Künftig werden Ehepaare wie unverheiratete Personen separat veranlagt und müssen zwei Steuererklärungen einreichen.
- Der Tarif der direkten Bundessteuer wird angepasst; der Kinderabzug wird von CHF 6'800 auf CHF 12'000 erhöht.
- Die Kantone müssen die Reform in ihren Steuergesetzen umsetzen. Die Auswirkungen auf kantonaler und kommunaler Ebene hängen wesentlich von der künftigen Ausgestaltung der Tarife und Abzüge ab.
- Die Auswirkungen variieren je nach Einkommensverteilung und Familiensituation: Doppelverdienerpaare mit ähnlich hohen Einkommen werden tendenziell entlastet, während bei stark ungleichen Einkommen Mehrbelastungen möglich sind.
- Die neue Regelung sollte voraussichtlich am 1. Januar 2032 in Kraft treten; Kantone und Gemeinden müssen ihre Gesetzgebung bis dahin entsprechend anpassen.
Einleitung
Am 8. März 2026 hat das Schweizer Stimmvolk das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung mit 54.3 % Ja-Stimmen angenommen. Damit wird ein grundlegender Systemwechsel in der direkten Besteuerung natürlicher Personen eingeleitet: Künftig sollen alle Personen – unabhängig vom Zivilstand – individuell besteuert werden.
Die Reform ersetzt die bisherige gemeinsame Veranlagung von Ehepaaren durch eine individuelle Veranlagung. Ziel ist eine zivilstandsneutrale Besteuerung und die Reduktion der sogenannten «Heiratsstrafe» bei der direkten Bundessteuer; gleichzeitig werden Tarife und einzelne Abzüge angepasst.
Fest steht damit auf Bundesebene insbesondere der Systemwechsel bei der direkten Bundessteuer sowie die Anpassung einzelner Abzüge. Offen ist demgegenüber weiterhin, wie die Kantone und Gemeinden die Reform im Detail umsetzen werden, namentlich bei Tarifen und kantonalen Abzügen.
Nachfolgend erläutern wir, welche praktischen Auswirkungen sich für Ehepaare und unverheiratete Personen ergeben können.
Worüber wurde abgestimmt?
Zur Abstimmung stand das vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über die Individualbesteuerung. Kern der Vorlage ist der Wechsel von der gemeinsamen Ehegattenbesteuerung zur Individualbesteuerung aller natürlichen Personen.
Nach heute geltendem Recht werden Ehegatten für die direkte Bundessteuer gemeinsam veranlagt und zusammen besteuert. Ihre Einkommen werden zusammengerechnet und unterliegen einem separaten, progressiven Tarif. Unverheiratete Personen werden demgegenüber bereits heute individuell veranlagt und besteuert. Diese unterschiedliche Behandlung kann bei Ehepaaren mit zwei Erwerbseinkommen zu einer höheren Steuerbelastung führen.
Die Reform betrifft nicht nur die direkte Bundessteuer, sondern ist auch auf kantonaler und kommunaler Ebene umzusetzen. Neben der Einführung der Individualbesteuerung sieht das Gesetz insbesondere eine Anpassung des Steuertarifs sowie eine Erhöhung des Kinderabzugs bei der direkten Bundessteuer vor. Die konkrete Ausgestaltung auf kantonaler Ebene bleibt dabei kantonal unterschiedlich und ist weitgehend noch offen.
Wie funktioniert die Besteuerung heute?
Nach geltendem Recht werden Ehegatten für die direkte Bundessteuer gemeinsam veranlagt. Das bedeutet, dass ihre Einkommen und Vermögen zusammengerechnet und als Einheit besteuert werden. Es wird eine gemeinsame Steuererklärung eingereicht und ein einheitlicher Steuertarif angewendet.
Aufgrund der Progression kann die Zusammenrechnung der Einkommen zu einer höheren Gesamtsteuerbelastung führen als bei zwei unverheirateten Personen mit vergleichbaren individuellen Einkommen.
Zur Abfederung dieser Progressionswirkung sieht das geltende Recht unter anderem einen sogenannten Doppelverdienerabzug vor. Dieser reduziert das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer bei Ehepaaren mit zwei Erwerbseinkommen. Trotz dieses Abzugs kann die gemeinsame Veranlagung bei Ehepaaren mit zwei Erwerbseinkommen zu einer höheren Steuerbelastung führen als bei zwei unverheirateten Personen mit identischen individuellen Einkommen. Die Kantone haben unterschiedliche Systeme zur Verminderung oder Beseitigung dieser «Heiratsstrafe» eingeführt.
Unverheiratete Personen werden demgegenüber bereits heute individuell besteuert.
Was ändert sich mit der Einführung der Individualbesteuerung?
Ehegatten werden künftig nicht mehr gemeinsam, sondern getrennt besteuert. Damit gelten für alle steuerpflichtigen Personen die gleichen Besteuerungsgrundsätze.
Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Separate Veranlagung
Jede verheiratete Person wird neu eigenständig veranlagt. Ehegatten reichen zwei Steuererklärungen ein und werden individuell besteuert. Eine Zusammenrechnung der Einkommen findet nicht mehr statt.
Zuweisung von Einkommen und Vermögen
Einkommen und Vermögen werden derjenigen Person zugerechnet, der sie zivilrechtlich zustehen. Erwerbseinkommen, Renten oder selbständige Einkünfte werden somit jeweils der betreffenden Person zugewiesen. Bei gemeinsam gehaltenem Vermögen, etwa bei Miteigentum oder Gemeinschaftskonten, erfolgt eine anteilsmässige Zuweisung entsprechend den Eigentumsverhältnissen.
Einheitlicher Tarif für alle Personen
Für alle natürlichen Personen gilt künftig derselbe Tarif der direkten Bundessteuer. Der bisherige besondere Verheiratetentarif entfällt. Die Progression wirkt damit auf das individuelle Einkommen jeder Person.
Anpassung des Kinderabzugs
Zur Abfederung möglicher Mehrbelastungen bei Familien wird der Kinderabzug bei der direkten Bundessteuer von bisher CHF 6'800 auf CHF 12'000 pro Kind erhöht.
Leben verheiratete Eltern mit dem Kind im gleichen Haushalt und üben sie die elterliche Sorge gemeinsam aus, wird der Kinderabzug hälftig auf beide Elternteile aufgeteilt. Jeder Elternteil kann somit einen Abzug von CHF 6'000 geltend machen.
Erfolgt die Zuweisung der Unterhaltsleistungen einseitig oder besteht eine andere Betreuungs- bzw. Unterhaltsregelung, richtet sich die Zuteilung des Abzugs nach den gesetzlichen Zuweisungsregeln.
Umsetzung auf allen Staatsebenen
Auch die Kantone und Gemeinden sind verpflichtet, ihre Steuergesetzgebung entsprechend anzupassen und die Individualbesteuerung einzuführen. Die konkrete Ausgestaltung der Tarife und Abzüge bleibt dabei weiterhin kantonal unterschiedlich.
Die steuerliche Belastung wird damit stärker am individuellen Einkommen und der persönlichen Situation ausgerichtet.
Welche Auswirkungen ergeben sich für Ehepaare?
Die Auswirkungen der Individualbesteuerung hängen wesentlich von der Einkommensverteilung innerhalb der Ehe ab. Da die Einkommen künftig nicht mehr zusammengerechnet werden, entfällt die bisherige progressionsbedingte Mehrbelastung in gewissen Konstellationen. Gleichzeitig kann es in anderen Fällen zu einer höheren Steuerbelastung kommen. Die konkrete Gesamtwirkung hängt dabei nicht nur von der Einkommensverteilung, sondern auch von der künftigen Ausgestaltung der kantonalen Tarife und Abzüge ab.
Die zentralen Konstellationen lassen sich wie folgt unterscheiden:
Ehepaare mit zwei ähnlich hohen Einkommen
Bei Doppelverdienerpaaren mit vergleichbaren Einkommen (z.B. 50/50) dürfte die Individualbesteuerung zu einer Entlastung führen.
Künftig wird jede Person nur noch mit ihrem individuellen Einkommen besteuert. Die Progression greift somit auf zwei getrennten, niedrigeren Bemessungsgrundlagen. Gerade bei mittleren und höheren Einkommen kann dieser Effekt spürbar sein.
Ehepaare mit stark ungleichen Einkommen
Bei Ehepaaren mit stark asymmetrischer Einkommensverteilung (z.B. 100/0 oder 80/20) kann die Reform zu einer Mehrbelastung führen.
Unter der bisherigen gemeinsamen Veranlagung profitierte das Haupteinkommen teilweise vom günstigeren Verheiratetentarif. Mit der Individualbesteuerung wird das hohe Einkommen künftig allein und ohne tarifliche Begünstigung besteuert. Der Progressionseffekt wirkt damit vollständig auf das Haupteinkommen. Ob und in welchem Umfang es tatsächlich zu einer Mehrbelastung kommt, hängt von der konkreten Einkommenshöhe und den (noch festzulegenden) kantonalen Tarifen ab.
Ehepaare mit Kindern
Die Kombination aus Erhöhung des Kinderabzugs bei der direkten Bundessteuer und Individualbesteuerung kann gerade bei Familien mit zwei Erwerbseinkommen zu einer grösseren Entlastung führen. Bei Einverdienerehen ist das Ergebnis stark vom Einkommensniveau sowie von der konkreten Tarifausgestaltung abhängig.
Erwerbsanreize für Zweiteinkommen
Ein wesentlicher Effekt der Reform betrifft das Zweiteinkommen. Erzielt eine Person bereits ein hohes Einkommen, fällt das zusätzliche Einkommen der zweitverdienenden Person unmittelbar in eine höhere Progressionsstufe. Das Zweiteinkommen wurde somit häufig mit einem deutlich höheren Grenzsteuersatz belastet, als dies bei einer separaten Besteuerung der Fall gewesen wäre.
Mit der Einführung der Individualbesteuerung wird jede Person ausschliesslich nach ihrem eigenen Einkommen besteuert. Das Zweiteinkommen wird nicht mehr auf das bereits hohe Einkommen des Partners aufgeschlagen. Dadurch kann sich die Grenzsteuerbelastung auf diesem zusätzlichen Einkommen reduzieren. Dies stärkt insbesondere die finanziellen Anreize für eine Erwerbstätigkeit oder eine Ausweitung des Arbeitspensums.
In der Praxis können sich zusätzlich administrative Auswirkungen ergeben, etwa ein erhöhter Koordinationsaufwand bei der Zuweisung gemeinsamer Vermögenserträge oder Abzüge, da künftig zwei separate Steuererklärungen einzureichen sind.
Während Doppelverdienerpaare mit ähnlichen Einkommen tendenziell profitieren, sind bei Einverdiener- oder stark asymmetrischen Einkommenskonstellationen Mehrbelastungen nicht ausgeschlossen; die konkreten Auswirkungen sind stets im Einzelfall zu beurteilen.
Welche Auswirkungen ergeben sich für unverheiratete Personen?
Unverheiratete Personen werden bereits heute individuell veranlagt und besteuert. Insofern ändert sich am Grundsystem der Veranlagung für sie nichts.
Auswirkungen ergeben sich jedoch indirekt durch die Anpassung des Tarifs der direkten Bundessteuer. Da künftig ein einheitlicher Tarif für alle natürlichen Personen gilt, entfällt die bisherige Differenzierung zwischen dem Grundtarif und dem Verheiratetentarif. Je nach Einkommenshöhe kann dies für unverheiratete Personen zu einer Entlastung oder Mehrbelastung führen.
Bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt und gemeinsamer elterlicher Sorge wird der erhöhte Kinderabzug ebenfalls angewendet. Die Zuteilung des Abzugs richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen zur Unterhalts- und Betreuungsverantwortung.
Insgesamt bleibt die Systematik für unverheiratete Personen unverändert. Die konkreten finanziellen Auswirkungen ergeben sich primär aus der neuen Tarifstruktur und der Anpassung einzelner Abzüge, nicht aus einer grundlegenden Umstellung der Veranlagungsform.
Welche finanziellen Auswirkungen hat die Reform?
Die Einführung der Individualbesteuerung führt bei der direkten Bundessteuer zu geschätzten Mindereinnahmen von rund CHF 630 Millionen pro Jahr. Diese Entlastung ergibt sich insbesondere aus der separaten Besteuerung von Ehegatten sowie aus der Anpassung des Tarifs und der Erhöhung des Kinderabzugs.
Auch die Kantone sind verpflichtet, die Individualbesteuerung einzuführen. Die konkrete finanzielle Auswirkung auf kantonaler und kommunaler Ebene hängt von der jeweiligen Tarifgestaltung ab. Während einige Kantone mit Mindereinnahmen rechnen, wären in anderen Konstellationen auch Mehreinnahmen nicht ausgeschlossen.
Insgesamt verschiebt die Reform die steuerliche Belastung stärker entlang individueller Einkommensverhältnisse und weniger entlang des Zivilstands. Die volkswirtschaftlichen Effekte werden unter anderem in einer möglichen Erhöhung der Erwerbsbeteiligung erwartet, insbesondere im Hinblick auf Zweiteinkommen.
Wie geht es weiter?
In den kommenden Jahren steht insbesondere die Anpassung der kantonalen Steuergesetze sowie die Überarbeitung der Tarifstrukturen im Vordergrund. Die Kantone sind verpflichtet, die Individualbesteuerung einzuführen, verfügen jedoch weiterhin über tarifliche Autonomie. Entsprechend ist mit unterschiedlichen kantonalen Ausgestaltungen zu rechnen.
Parallel dazu sind administrative und technische Anpassungen erforderlich. Die Steuerbehörden müssen ihre Veranlagungsprozesse anpassen, da künftig auch Ehegatten zwei separate Steuererklärungen einreichen. Zudem sind Fragen der Zuweisung von Einkommen, Vermögen und Abzügen im Detail zu konkretisieren.
Bis zum Inkrafttreten per 1. Januar 2032 bleibt die bisherige Besteuerung anwendbar. Bis dahin stehen vor allem die gesetzgeberische Umsetzung auf kantonaler und kommunaler Ebene sowie die administrative Umsetzung durch die Steuerbehörden im Vordergrund.
Belastbare Aussagen zur künftigen Gesamtsteuerbelastung einzelner Steuerpflichtiger werden in vielen Fällen erst möglich sein, wenn die kantonalen Umsetzungsgesetze (insbesondere Tarif- und Abzugsregelungen) konkret vorliegen.
Muss ich jetzt etwas unternehmen?
Kurzfristig besteht kein Handlungsbedarf. Angesichts der bevorstehenden Änderungen kann es jedoch sinnvoll sein, die eigene Einkommens- und Vermögensstruktur frühzeitig zu überprüfen und die Entwicklungen bei der kantonalen Umsetzung zu verfolgen. Die künftige Steuerbelastung wird stärker vom individuellen Einkommen jeder Person abhängen. Dies kann insbesondere in folgenden Konstellationen relevant sein:
Einkommensstruktur innerhalb der Ehe
Bei stark asymmetrischen Einkommensverhältnissen kann sich die Steuerbelastung verändern. Eine Überprüfung der Aufteilung von Erwerbseinkommen, Boni, Dividenden oder selbständigen Einkünften kann angezeigt sein.
Unternehmerpaare
Bei Beteiligungen an operativen Gesellschaften stellt sich die Frage, wie Lohn- und Dividendenstrukturen künftig optimal ausgestaltet werden.
Vorsorge und Kapitalbezüge
Kapitalbezüge aus der beruflichen Vorsorge oder aus Säule-3a-Lösungen werden künftig individuell besteuert. Die zeitliche Planung von Bezügen zwischen Ehegatten könnte daher neu beurteilt werden müssen.
Teilzeiterwerbstätigkeit und Pensumsanpassungen
Da das Zweiteinkommen künftig separat besteuert wird, kann die effektive Grenzsteuerbelastung sinken. Eine Erhöhung oder Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit kann steuerlich attraktiver werden.
Vermögensstruktur zwischen Ehegatten
Da Einkommen und Vermögen individuell zugerechnet werden, kann auch die Eigentumsstruktur von Vermögenswerten steuerlich relevanter werden als bisher.
Praktisch empfiehlt sich bereits heute, die Eigentumsverhältnisse und Einkommensquellen (z.B. Konten, Wertschriften, Beteiligungserträge, selbständige Einkünfte) je Ehegatte nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies kann die spätere Zuweisung im Rahmen der separaten Veranlagung erleichtern.
Die Individualbesteuerung verändert nicht nur die laufende Steuerbelastung, sondern kann auch Auswirkungen auf Grenzsteuersätze, Erwerbsanreize und langfristige Planungen haben. Eine frühzeitige Simulation der künftigen Belastung kann helfen, strukturelle Anpassungen rechtzeitig zu prüfen.
Autoren: Remo Keller (Partner), Salomon Josef (Junior Associate)
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