COVID-19: Rechtsstillstand wird nicht über 19. April 2020 hinaus verlängert
Der Bundesrat hat am 8. April 2020 weitere Unterstützungsmassnahmen für schweizerische Unternehmen in Aussicht gestellt. Gleichzeitig hat der Bundesrat entschieden, den Rechtsstillstand im Betreibungswesen und die Gerichtsferien nicht zu verlängern. Der Rechtsstillstand endet wie geplant am 19. April 2020 um Mitternacht.
Am 1. April 2020 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) seine Pläne für zusätzliche Massnahmen und Last-Minute-Anpassungen des schweizerischen Insolvenzrechts veröffentlicht und eine öffentliche Konsultation durchgeführt (siehe Legal Update vom 3. April 2020).
An seiner Sitzung vom 8. April 2020 hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, ihm nächste Woche die entsprechenden Änderungen im Kapitalschutzrecht (OR) sowie im Sanierungs- und Stundungsrecht (SchKG) zu unterbreiten, u.a. die geplanten Erleichterungen im Hinblick auf die Meldepflichten im Falle einer drohenden Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 OR) und die Einführung eines besonderen Stundungsverfahrens für kleinere Unternehmen (sog. COVID-19-Stundung).
Der Bundesrat hat zum Schutz der Wirtschaft bereits substanzielle Massnahmen zur Abfederung der Corona-Krise ergriffen, insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Der Bundesrat will eine coronabedingte Konkurswelle in der Schweiz und damit den Verlust von Arbeitsplätzen möglichst verhindern. Der Betreibungsstillstand sowie die Gerichtsferien in den Zivil- und Verwaltungsverfahren sollen hingegen nicht verlängert werden. Sie enden wie geplant am 19. April 2020 um Mitternacht. Der Fristenstillstand im Betreibungswesen sei langfristig kein geeignetes Instrument, um den gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu begegnen.
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