COVID-19: Pflichten eines Veranstalters in Zeiten der Corona-Krise
Unsere Empfehlungen für Veranstalter auf einen Blick:
- Überprüfen Sie Ihre Verträge mit Blick auf sog. Force-Majeure-Bestimmungen
- Arbeiten Sie mit verschiedenen Szenarien, damit Sie Ihren Handlungsspielraum abschätzen können
- Informieren Sie Ihre Vertragspartner frühzeitig und umfassend darüber, dass die Veranstaltung mit grosser Wahrscheinlichkeit bzw. definitiv nicht stattfinden kann
- Unternehmen Sie alles Geeignete und Nötige, um den drohenden bzw. den bereits eingetretenen Schaden einzudämmen (sagen Sie Reservationen fristgemäss ab)
- Sofern möglich, holen Sie die Zustimmung Ihrer Vertragspartner zur Absage oder Verschiebung Ihrer Veranstaltung ein. Bieten Sie ihnen – sofern möglich und erwünscht – eine Verschiebung Ihrer Veranstaltung an
I. Einleitung
Das COVID-19 hält die Welt in Atem. Seit dem Ausbruch des Coronavirus Ende 2019 haben Regierungen rund um den Globus Sanktionen verhängt, um die weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen. Die Schweiz bildet hiervon keine Ausnahme.
Mit Erlass der COVID-19-Verordnung 2 hat der Schweizerische Bundesrat am 16. März 2020 weitere Massnahmen zur Verminderung des Übertragungsrisikos des Coronavirus angeordnet. Unter anderem hat er die Durchführung öffentlicher und privater Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten, mindestens bis zum 19. April 2020 verboten. Darüber hinaus hat die Schweizer Regierung Versammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum untersagt.
Vom Genfer Autosalon bis zur IIHF-Eishockey-Weltmeisterschaft – diverse Grossveranstaltungen sind in der Schweiz von COVID-19 und dessen Folgen betroffen. Die Corona-Krise im Allgemeinen und die verschärften Massnahmen des Bundesrates vom 16. März 2020 im Besonderen zwingen Veranstalter in der Schweiz, ihre Veranstaltungen abzusagen oder zu verschieben.
Diese Absagen und Verschiebungen werfen zahlreiche rechtliche Fragen auf, bspw. welche Pflichten der Veranstalter nach Schweizer Recht zu beachten hat, wenn er seine Veranstaltung nicht wie vereinbart durchführen kann.
Das vorliegende Legal Update nimmt sich dieser Fragestellung an und behandelt die diversen Pflichten des Veranstalters anhand von vier Szenarien. Dabei wird eine Unterscheidung getroffen zwischen einer ersatzlosen Absage und einer Verschiebung einer Veranstaltung. Innerhalb dieser Varianten wird sodann unterschieden, ob der Veranstalter seine Veranstaltung infolge einer behördlichen Anordnung gezwungenermassen absagen oder verschieben musste, oder ob er dies aus freien Stücken tut.
II. Ersatzlose Absage einer Veranstaltung
1. Ersatzlose Absage einer Veranstaltung infolge behördlicher Anordnung
Fallbeispiel:
Veranstalter X. plant, am 11. April 2020 einen einmaligen Langlaufevent abzuhalten. Infolge behördlicher Anordnung muss der Event abgesagt werden. Wegen seiner Grösse und des wärmer werdenden Klimas kann er nicht verschoben werden.
1.1. Erlöschen der vertraglichen Hauptleistungspflichten
Kann ein Veranstalter aufgrund einer behördlichen Anordnung seinen Event nicht durchführen, liegt in der Regel ein Fall von höherer Gewalt und somit eine vom Veranstalter nicht zu verantwortende dauernde Unmöglichkeit gemäss Schweizer Recht vor.
Wurde vertraglich nichts Abweichendes vereinbart, so hat diese Unmöglichkeit in Bezug auf die Erbringung der Leistungen zur Folge, dass der Veranstalter von seinen vertraglichen Leistungspflichten befreit wird und grundsätzlich nicht zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist, der dem Vertragspartner durch die Absage erwachsen ist. Gleichzeitig erlischt aber auch die Forderung des Veranstalters gegenüber seinen Vertragspartnern (bspw. Messegebühren eines Ausstellers, Gebühren für Veranstaltungsticket eines Besuchers, finanzielle Beiträge von Sponsoren, oder künstlerische Darbietung eines Schauspielers oder Musikers).
1.2 Pflicht zur frühzeitigen Information
Obwohl die nachträgliche Unmöglichkeit somit grundsätzlich das Erlöschen der vertraglichen Hauptpflichten zur Folge hat, kann der Anspruch auf Schadloshaltung des Veranstalters unter gewissen Voraussetzungen reduziert sein. Dies namentlich dann, wenn er die sich mit der Unmöglichkeit neu ergebenden Pflichten nicht berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang erscheint vorab die vertragliche Informationspflicht des Veranstalters relevant. Die dem Veranstalter obliegende Pflicht zur Information verlangt, dass der Veranstalter seine Vertragspartner umgehend ab Kenntnis über die eingetretene oder mit grosser Wahrscheinlichkeit einzutretende Unmöglichkeit informiert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Veranstaltung nachträglich dennoch durchgeführt werden kann.
Von einer solchen Information ist der Veranstalter grundsätzlich nur dann befreit, wenn anzunehmen ist, dass der zur Unmöglichkeit führende Verhinderungsgrund den Vertragspartnern des Veranstalters bereits bekannt sein muss. Eine Informationspflicht kann praxisgemäss insbesondere dann entfallen, wenn durch staatliche Anordnung ein Versammlungsverbot oder gar eine generelle Ausgangssperre verhängt worden ist und davon auszugehen ist, dass diese auch am Tag der Veranstaltung andauern wird.
Die vom Bundesrat am 16. März 2020 getroffenen Anordnungen (insb. Veranstaltungsverbot und Verbot von Menschenansammlungen) gelten für die ganze Schweizer Bevölkerung und sind von sämtlichen Organisationen, Institutionen und Kantonen zu beachten. Über die getroffenen Massnahmen wurde medial umfassend berichtet, sodass davon ausgegangen werden darf, die meisten Personen hätten in der Schweiz Kenntnis von der behördlichen Anordnung erlangt. In Anbetracht dessen, besteht demnach grundsätzlich keine Pflicht des Veranstalters, seine Vertragsparteien in der Schweiz über die aktuelle Situation und deren Auswirkungen zu informieren.
Nichtsdestotrotz sind Veranstalter gut beraten, wenn sie proaktiv handeln und ihre Vertragspartner nicht nur über den Umstand der Unmöglichkeit informieren, sondern auch über die Absage des Events und die sich hieraus ergebenden Folgen. Ein solches Vorgehen drängt sich insbesondere bei internationalen Verträgen auf, bei welchen von den Vertragspartnern nicht erwartet werden kann, dass sie die konkreten Auswirkungen der von der Behörde getroffenen Massnahmen kennen und deren Ausmass abschätzen können.
1.3 Pflicht zur Schadensminderung
Eine Pflicht zur proaktiven Information und Aufklärung des Vertragspartners kann sich sodann auch aus der Schadensminderungspflicht des Veranstalters ergeben.
Die Schadensminderungspflicht verlangt vom Veranstalter, den seinen Vertragspartnern durch die Absage der Veranstaltung drohenden Schaden bestmöglich einzudämmen. Unter Beachtung der konkreten Umstände ist er insbesondere gehalten, alles Zumutbare und Geeignete zu unternehmen, um die Abwendung oder Verminderung des Schadens zu bewirken. Als eine effektive Massnahme in dieser Beziehung ist unweigerlich die frühzeitige und umfassende Information des Vertragspartners zu qualifizieren. Umso mehr, als dass diese Vorkehrung dem Veranstalter ohne Weiteres auch noch nach dem Eintritt des Erfüllungshindernisses (d.h. der behördlichen Anordnung) zugemutet werden kann.
2. Freiwillige, ersatzlose Absage einer Veranstaltung
Fallbeispiel:
Der Veranstalter X. plant, am 1. Mai 2020 eine Politveranstaltung in Zürich durchzuführen. Für die Durchführung des Events sind diverse Einzel- und Ausnahmebewilligungen ausgestellt worden. Eine Verschiebung auf einen anderen Zeitpunkt ist nicht möglich.
2.1 Pflichtwidrige Nichterbringung der geschuldeten Leistung
Vom soeben diskutierten Fall, in welchem ein Veranstalter infolge einer behördlichen Anordnung gezwungen wird, seine Veranstaltung abzusagen (weil diese im Zeitraum hätte stattfinden sollen, in welcher die behördlichen Massnahmen noch in Kraft sind), ist der Fall zu unterscheiden, in welchem ein Veranstalter eine Veranstaltung absagt, obwohl deren Durchführung – objektiv betrachtet – noch zulässig und möglich wäre.
Im Gegensatz zum ersteren Fall liegt bei der freiwilligen Absage keine definitive Unmöglichkeit im vorgenannten Sinne vor. Vielmehr, verletzt der Veranstalter durch die freiwillige Absage seine vertragliche Pflicht, die Veranstaltung vereinbarungsgemäss durchzuführen. Indem der Veranstalter die Veranstaltung nicht durchführt, fällt er unter gegebenen Umständen mit seiner Leistungserbringung in Verzug. Hieraus können dem Veranstalter unter anderem Schadenersatzpflichten gegenüber seinen Vertragspartnern erwachsen. Eine freiwillige Absage muss folglich vom Veranstalter wohl überlegt sein.
2.2 Pflicht zu loyalem Verhalten und zur Ergreifung von Schutzmassnahmen
Nichtsdestotrotz ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Veranstalter regelmässig nicht nur einer vertraglichen Haupt-, sondern auch diversen Nebenpflichten unterliegt (vgl. auch Ausführungen oben). Aufgrund dieser Nebenpflichten kann der Veranstalter gehalten sein, seine Veranstaltung freiwillig abzusagen, sofern dies die Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners gebietet. Im vorliegenden Kontext fallen vordergründig zwei Nebenpflichten in Betracht: Erstens die Loyalitätspflicht des Veranstalters, zweitens die ihm obliegenden Obhuts- und Schutzpflichten.
Erstere verpflichtet den Veranstalter, sich gegenüber seinen Vertragspartnern loyal zu verhalten, deren Rechts- und Vermögenssphäre bestmöglich zu erhalten und diese während der Zeit des rechtsgeschäftlichen Kontaktes zu schützen. Das Schwergewicht dieser Verhaltenspflichten liegt darin, Rücksicht auf die absolut geschützten Rechtsgüter des Vertragspartners zu nehmen (bspw. Schutz des Veranstaltungsbesuchers vor einer Ansteckung mit dem COVID-19).
Darüber hinaus verpflichtet die Obhuts- und Schutzpflicht den Veranstalter, die Verwirklichung eines Risikos (bspw. die Gefahr einer Ansteckung aufgrund der grossen Menschenansammlung während einer Veranstaltung) durch geeignete Schutzmassnahmen zu verhindern. Dies ist in zweierlei Hinsicht zu präzisieren: Einerseits kann der Veranstalter nur vorhersehbare Risiken tragen. Andererseits ist erforderlich, dass der Aufwand für die Schutzmassnahmen, welche der Veranstalter vorzusehen hat, in einem vernünftigen Verhältnis zur Art der Veranstaltung steht.
2.3 Freiwillige Absage fällt in Risikosphäre des Veranstalters
Ungeachtet obiger Ausführungen ist zu beachten, dass die Einhaltung der dargelegten Nebenpflichten nicht dazu führt, dass sich der Veranstalter gegenüber dem Vertragspartner schadlos halten kann.
Bei Abschluss des Vertrages musste sich der Veranstalter bewusst sein, dass er neben der Hauptpflicht, namentlich der Durchführung der Veranstaltung, die üblichen Nebenpflichten übernehmen würde. Dass die Pandemie nun ein vertragskonformes Verhalten des Veranstalters nahezu verunmöglicht, ist seiner Risikosphäre zuzuordnen und kann nicht im Umkehrschluss auf seine Vertragspartner abgewälzt werden. Die Einhaltung der Nebenpflichten führt somit lediglich dazu, dass der potentiell vom Veranstalter geschuldete Schadenersatz aus Nichtleistung der Hauptpflicht begrenzt werden kann.
2.4 Zustimmung des Vertragspartners als Rettung in letzter Not
Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass dem Veranstalter grundsätzlich bloss eine Möglichkeit offensteht, sich gegenüber seinen Vertragspartnern schadlos zu halten.
Er muss vor Absage der Veranstaltung das Gespräch mit seinen Vertragspartnern suchen und von diesen eine Zustimmung zur Absage der Veranstaltung erlangen. Durch diese Zustimmung kann der Veranstalter den Eintritt des Verzuges sowie die damit verbundenen nachteiligen Folgen unterbinden.
In dieser Beziehung ist jedoch zu beachten, dass der Veranstalter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Einverständniserklärung seiner Vertragspartner hat und einzig von deren Wohlwollen abhängig ist.
III. Verschiebung einer Veranstaltung
1. Verschiebung einer Veranstaltung infolge behördlicher Anordnung
Fallbeispiel:
Der Veranstalter X. plant, am 4. April 2020 ein Konzert mit einem bekannten Künstler durchzuführen. Infolge behördlicher Anordnung muss das Konzert abgesagt werden. Der Musiker zeigt sich bereit, an einem anderen Termin aufzutreten.
1.1 Kein Recht auf einseitige Anpassung des Vertrages
Muss eine Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung abgesagt, kann deren Durchführung aber auf einen späteren Termin verschoben werden, so ist bloss von einer vorübergehenden Unmöglichkeit auszugehen. Eine vorübergehende Unmöglichkeit stellt keinen Fall der klassischen Unmöglichkeit im vorgenannten Sinne dar und hat grundsätzlich nicht das Erlöschen der vertraglichen Leistungspflichten zur Folge.
Die zeitliche Verschiebung einer Veranstaltung bedingt nach Schweizer Recht grundsätzlich eine Vertragsanpassung, weil objektiv wesentliche Vertragspunkte geändert werden sollen. Für solche Anpassungen setzt das Schweizer Recht – abgesehen von Spezialfällen wie der sog. "clausula rebus sic stantibus" oder besonderen vertraglichen Abreden (bspw. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) – grundsätzlich die Einwilligung beider Vertragsparteien voraus.
Will der Veranstalter seine Veranstaltung somit auf ein anderes Datum verschieben, so ist er verpflichtet, seinen Vertragspartner über die gewünschte Anpassung des Vertrages (und des Veranstaltungsplans im Allgemeinen) zu informieren und ihm einen konkreten Vorschlag betreffend die vorzunehmenden Änderungen zukommen zu lassen. Zu einem solchen Vorgehen ist er letztlich auch aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gehalten.
Nimmt der Vertragspartner die vorgeschlagenen Änderungen an, so gilt der Vertrag mit den neuen Modifikationen zwischen den Vertragsparteien als abgeschlossen. Er ersetzt den bis anhin zwischen den Vertragsparteien gültigen Vertrag. Die Annahme des angepassten Vertrages durch den Vertragspartner kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erfolgen. Eine solche stillschweigende Annahme liegt praxisgemäss vor, wenn der Vertragspartner einer ihm vom Veranstalter unterbreiteten Vertragsanpassung nicht innert einer bestimmten Frist widerspricht (sog. opt-out).
Widerspricht der Vertragspartner hingegen der vorgeschlagenen Änderung, so ist keine Anpassung des Vertrages möglich. In einer solchen Konstellation bleibt der bisherige Vertrag bestehen und die Bestimmungen des Verzugs kommen zur Anwendung (vgl. hierzu die obigen Ausführungen).
1.2 Umfassende Information und Darlegung der Beweggründe nötig
Die obigen Ausführungen zeigen, dass der Veranstalter grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch hat, den Vertrag mit seinen Vertragspartnern einseitig an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Er ist wiederum auf das Wohlwollen seiner Vertragspartner angewiesen.
Nichtsdestotrotz stehen die Chancen einer erfolgreichen Vertragsanpassung gut, dient doch eine solche nicht zu Letzt auch den Interessen der Vertragspartner an der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung. Zentral erscheint, dass der Veranstalter den Vertragspartnern (i) seine Beweggründe für die Verschiebung der Veranstaltung dartut, (ii) eine konkrete Vertragsanpassung vorschlägt, (iii) eine messbare Frist setzt, innert welcher dieser Anpassung widersprochen werden kann und (iv) die Folgen des Ausbleibens eines Widerspruchs aufzeigt.
2. Freiwillige Verschiebung einer Veranstaltung
Fallbeispiel:
Der Veranstalter X. plant, vom 11. – 23. Mai 2020 in verschiedenen Schweizer Sportstätten einen jährlich stattfindenden Sportwettkampf abzuhalten. Eine Verschiebung auf das nächste Jahr ist möglich.
2.1 Kein Recht auf eigenhändige Anpassung des Vertrages
Will der Veranstalter die Veranstaltung verschieben, obwohl deren Durchführung – objektiv betrachtet – noch zulässig und möglich wäre, liegt weder ein Fall von dauernder noch vorübergehenden Unmöglichkeit vor.
Die Verträge haben somit weiterhin Bestand. Entscheidet der Veranstalter eigenhändig über die Verschiebung der Veranstaltung oder stimmt der Vertragspartner einer Änderung des Vertrages nicht zu, so riskiert der Veranstalter, mit der Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten in Verzug zu geraten (vgl. hierzu die obigen Ausführungen).
2.2 Übernahme des Verzugsschadens als denkbare Lösung
Den Eintritt des Verzuges kann der Veranstalter diesfalls nur noch verhindern, indem er seinen Vertragspartnern (i) die Durchführung der Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt und (ii) die Übernahme der damit verbundenen Verzugszinsen und Verzugsschäden anbietet.
Dieses Angebot muss nebst einem realistischen Alternativdatum zur Durchführung der Veranstaltung auch eine ausdrückliche Erklärung zur Übernahme des Verzugsschadens beinhalten. Als Verzugsschaden kann der Vertragspartner praxisgemäss die vergeblich aufgewendeten Reisekosten oder sonstige Aufwendungen und Auslagen (bspw. Kosten für Hotelübernachtung) geltend machen.
Aus juristischer Sicht hat das obgenannte Angebot unter Umständen ein für den im Grundsatz schadenersatzpflichtigen Veranstalter einen schönen Nebeneffekt: Nimmt der Vertragspartner das Angebot des Veranstalters nicht innert der ihm hierfür angesetzten Frist an, gerät der Vertragspartner dadurch selbst in Annahmeverzug und befreit damit den Veranstalter von den negativen Folgen des Schuldnerverzuges.
Autoren: Lorenza Ferrari (Partner), Nando Lappert (Associate), Gilles Steiger (Junior Associate)
Keine Rechts- oder Steuerberatung
Dieses Legal Update gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in der Schweiz und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Falls Sie Fragen zu diesem Legal Update haben oder Rechtsberatung hinsichtlich Ihrer Situation benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Pestalozzi Rechtsanwälte AG oder an eine der in diesem Legal Update erwähnten Kontaktpersonen.
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