COVID-19: Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen | Pestalozzi Attorneys at Law

COVID-19: Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen

27.03.2020

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Key takeaways

  1. Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise Liquiditätsengpässe erleiden, sollten jetzt die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Überbrückungskredites im Rahmen des Bundes- oder kantonalen Förderungsprogrammes in Erwägung ziehen und Kontakt mit den Kreditinstituten aufnehmen.
  2. Ebenso sollten interessierte Kreditinstitute die Chancen einer allfälligen Teilnahme am Solidarbürgschaft-Programm im Rahmen ihres individuellen COVID-19-Massnahmeprogrammes evaluieren und ein entsprechendes Teilnahmegesuch in Betracht ziehen.

I. Notverordnung zur Gewährung von Krediten mit Solidarbürgschaften des Bundes

1. Chronologie und Zielsetzung

Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein umfassendes Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie vorgestellt (siehe Legal Update vom 21. März 2020).

Per 26. März 2020 ist nun das angekündigte Programm zur Gewährung von Krediten mit Solidarbürschaften für kleine und mittelgrosse Unternehmen (Garantieprogramm) in Kraft getreten. Es stützt sich auf die am 25. März 2020 vom Bundesrat verabschiedete Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus ("COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung", nachfolgend auch "Verordnung").
Das Programm wurde in Zusammenarbeit zwischen Bund und Banken entwickelt, um den betroffenen Unternehmen den Zugang zu Krediten zur Überbrückung von Corona-bedingten Liquiditätsengpässen zu sichern. Es stellt Unternehmen, die von den Folgen des Coronavirus betroffen sind, verbürgte Überbrückungskredite von bis zu 10% ihres Umsatzes beziehungsweise maximal CHF 20 Mio. zur Verfügung.

2. Gesamtvolumen der Überbrückungskredite

Der finanzielle Gesamtumfang der verbürgten COVID-19-Kredite und damit die Schätzung der maximalen Verluste, die der Bund zu tragen hat, wird von der Bundesversammlung mittels Verpflichtungskredit gemäss Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 2005 ("FHG") festgelegt. Das Gesamtvolumen soll CHF 20 Mi betragen. Diesen Verpflichtungskredit beantragt der Bundesrat von den eidgenössischen Räten. Wegen der zeitlichen Dringlichkeit wurde er am 23. März 2020 zunächst nur mit der Zustimmung der Finanzdelegation beschlossen. Er wird erst nachträglich in Abstützung auf Art. 28 FHG der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet.

3. Ausgestaltung der Kredit- und Bürgschaftsgewährung

Mit dem Verpflichtungskredit wird keine von den Kreditverträgen der Banken unabhängige Staatsgarantie begründet, sondern es wird dem Bund ermöglicht, die vier anerkannten Bürgschaftsorganisationen (BG Mitte, BG OST-SÜD, Bürgschaftsgenossenschaft SAFFA und Cautionnement romand (Bürgschaft Westschweiz)) bei deren Vergabe von Solidarbürgschaften zu unterstützen. Diese garantieren die Überbrückungskredite gegenüber den Banken. Die Banken verfügen damit über eine 100% bzw. 85% Absicherung der Bürgschaftsorganisationen. Die Bürgschaftsgenossenschaften wiederum verfügen vom Bund eine 100% Abdeckung für alle im Rahmen dieser Überbrückungshilfe eingegangenen Bürgschaften.

4. Übersicht über die Überbrückungskredite

Die Verordnung unterscheidet zwischen folgenden zwei Kreditarten:

COVID-19-KREDIT und COVID-19-KREDIT PLUS

COVID-19 Kredit

COVID-19 Kredit Plus

Maximalbetrag

bis CHF 500'000, maximal 10% des Umsatzes

zwischen CHF 500'000 und CHF 20 Mio. ***

Deckung

100%

85%

Zinssatz

aktuell 0.0% *

aktuell 0.5% *

Laufzeit

60 Monate **

60 Monate **

Verfügbarkeit

Innert weniger Stunden

Innert weniger Tage

* Das EFD passt die Zinssätze unter Anhörung der teilnehmenden Banken jährlich per 31. März an die Marktentwicklungen an, erstmals per 31. März 2021. In jedem Fall beträgt der Zinssatz für den COVID-19-Kredit mindestens 0,0% und für den COVID-19-Kredit-Plus mindestens 0,5%.

** In Härtefällen soll eine Verlängerung auf sieben Jahre möglich sein.

*** Bei erheblicher Härte kann die Bürgschaftsorganisation ausnahmsweise die Solidarbürgschaft angemessen über die CHF 20 Mio. erhöhen, wobei dies vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ("WBF") im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ("EFD") genehmigt werden muss.

Kreditvoraussetzungen 

Allgemeine Voraussetzungen

Anspruch auf einen Überbrückungskredit haben Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der weltweiten Bekämpfung der COVID-19-Pandemie leiden und deren Jahresumsatz nicht höher als bei CHF 500 Mio. liegt. Zudem müssen die Unternehmen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Unternehmung muss bereits vor der COVID-19-Pandemie in der Schweiz, d.h. vor dem 1. März 2020 gegründet worden sein;
  2. sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden;
  3. aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind; und
  4. zum Zeitpunkt der Antragseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben.

Diese Voraussetzungen müssen vom Gesuchsteller im Sinne einer Selbstdeklaration auf dem Antragsformular bestätigt werden. Kreditgebende Bank und Bürgschaftsorganisation überprüfen nur die formelle Vollständigkeit der Angaben. Unvollständige oder unwahre Angaben können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Zusätzliche Voraussetzungen beim COVID-19-Kredit-Plus

Alle Kunden, die einen Überbrückungskredit von über CHF 500'000 beantragen möchten, müssen zuerst einen COVID-19-Kredit erhalten haben, bevor der Antrag für einen COVID-19-Kredit-Plus erfolgen kann.

Zusätzlich zu den Voraussetzungen des COVID-19-Kredits gilt folgendes:

  1. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer);
  2. Die Bank nimmt eine branchenübliche Kreditprüfung vor und reicht bei positivem Kreditentscheid das Gesuch bei der zuständigen Bürgschaftsorganisation ein.
  3. Der Kredit kommt zur Auszahlung, sobald die zuständige Bürgschaftsgenossenschaft den Bürgschaftsvertrag mit der Bank unterzeichnet hat.

Die Berechnung der maximalen Kredithöhe (10 % des Umsatzes) erfolgt analog dem Verfahren des COVID-19-Kredits (mit entsprechender Reduktion der bereits unter dem COVID-19-Kredit gewährten Solidarbürgschaft).

Bemessung der Solidarbürgschaft

Der insgesamt verbürgte Betrag beträgt höchstens 10% des Umsatzerlöses des Gesuchstellers im Jahr 2019. Somit muss ein definitiver Jahresabschluss 2019 vorliegen. Liegt der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, so ist die provisorische Fassung massgebend oder, wenn auch diese fehlt, der Umsatzerlös des Jahres 2018. Bei einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit auf den 1. Januar 2020 oder später oder bei einem in Folge der Gründung im Jahr 2019 überlangen Geschäftsjahr gilt als Umsatzerlös das Dreifache der Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr, mindestens aber CHF 100'000 und höchstens CHF 500'000. Diese Regelung schliesst somit Start-ups, die noch keinen Umsatz erzielt haben, vom Bezug der Überbrückungskredite aus.

Verwendungsbeschränkungen

Die unter der Verordnung gewährten Solidarbürgschaften sollen ausschliesslich der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse, wie z.B. für die Deckung z.B. von laufend anfallenden Miet- oder Sachkosten verwendet werden. Der Personalaufwand soll grösstenteils durch die COVID-Massnahmen in den Bereichen Kurzarbeit und Erwerbsersatz gedeckt werden. Ausgeschlossen sind u.a. die Auszahlung von Dividenden, die Rückerstattung von Kapitaleinlagen oder neue Investitionen ins Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen sind. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Übertragung von mittels der Solidarbürgschaft besicherten Kreditmitteln an eine mit dem Gesuchsteller direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat.

Bilanzierung der Überbrückungskredite

Die Verordnung sieht vor, allerdings zeitlich beschränkt bis zum 31. März 2022, dass für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Absatz 1 des Obligationenrechts ("OR") und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR, Kredite bis CHF 500'000 (COVID-19-Kredite) nicht als Fremdkapital berücksichtigt werden. Diese Kredite sind somit bilanzneutral. Kredite über CHF 500'000 (Covid-19-Kredit-Plus) hingegen müssen als normale Verbindlichkeiten, d.h. als Fremdkapital verbucht werden.

Antragsverfahren

Die Kreditgesuche sind bis zum 31. Juli 2020 der kreditgebenden Bank mittels Antragsformular einzureichen und von der Bank bis zum 14. August 2020 der Bürgschaftsorganisation zu übermitteln.

Teilnehmende Kreditgeber

Teilnehmende Banken

Die Liste der teilnehmenden Banken mit den jeweiligen Kontaktdaten findet sich unter folgendem Link: https://covid19.easygov.swiss/banken/

Zahlreiche Banken mit Kreditgeschäft haben sich für die Teilnahme am Programm angemeldet, so auch Zweigniederlassungen von ausländischen Banken. Per 26. März 2020 um 18:00 Uhr nahmen 113 Banken am Programm teil.

Teilnahme der Postfinance

Da viele KMU nur über eine Kontoverbindung bei der PostFinance verfügen, ermöglicht der Bundesrat auch der PostFinance, ihren bestehenden Firmenkunden Zugang zu Krediten bis CHF 500'000 zur Verfügung zu stellen. Diese Sonderlösung und beschränkte Ausnahme ist jedoch zeitlich befristet und gilt ausschliesslich für COVID-19-Kredite und bestehende Postfinance-Kunden.

Strafbestimmungen bei Missbrauch

Macht ein Kreditnehmer vorsätzlich falsche Angaben um einen Kredit zu erhalten, so liegt in den meisten Fällen ein Betrug im Sinne von Art. 146 StGB vor, welcher mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Liegt keine Arglist vor, so wird das Erschleichen des Kredites durch vorsätzlich gemachte Falschangaben mit Busse von bis zu CHF 100'000 bestraft. Werden Kredite in Abweichung des vorgesehenen Zwecks verwendet, so sieht die Verordnung eine Busse von bis zu CHF 100'000 vor.

5. Zusammenwirken von Bundes- und kantonalen Massnahmepaketen

Viele Kantone haben ebenfalls Massnahmen beschlossen. In diesem Zusammenhang sind besonders die Massnahmen verschiedener Kantonalbanken zu erwähnen, die Beträge zur Unterstützung von Firmenkunden zur Verfügung stellen. So z.B. das Massnahmepaket des Kantons Zürich unter Mitwirkung der Zürcher Geschäftsbanken, welches Darlehen an Unternehmen mit einem Steuerdomizil im Kanton Zürich und mit bis zu 250 Mitarbeitenden gewährt. Die Kreditausfallgarantie des Kantons deckt 85% des Kreditvolumens von CHF 500 Mio. ab.

Aus Bundessicht sind ergänzende kantonale Hilfen grundsätzlich zulässig, denn Bundesbürgschaften und Kantonsgarantien sind unabhängig voneinander und gegenseitig ergänzende Angebote.

II. Ergänzende Bundesmassnahmen

Schweizerische Nationalbank

Am 25. März 2020 hat die Schweizerische Nationalbank ("SNB") kommuniziert, dass sie eine neue SNB-COVID-19-Refinanzierungsfazilität ("CRF") einführt. Diese ermöglicht es den Banken, gegen Hinterlegung der vom Bund garantierten Kredite bei der Nationalbank Liquidität zu beziehen. Ebenso hat die SNB beantragt, den antizyklischen Kapitalpuffer per sofort auf 0% zu senken. Weiter erhöht die SNB erhöht per 1. April 2020 den Freibetrag auf Negativzinsen für die Banken, wodurch sie deren Fähigkeit, die Wirtschaft mit Liquidität durch Kredite zu versorgen, stärkt. Schliesslich ist der Entscheid vom 19. März 2020, den Leitzins unverändert zu lassen und stattdessen verstärkt auf Deviseninterventionen zu setzen, ist in dieser Situation wirksam, um dem Aufwärtsdruck auf den Franken entgegenzuwirken.

FINMA

Am 25. März 2020 hat die FINMA bekannt gegeben, dass sie den Banken eine temporäre Ausnahme bei der Berechnung der Leverage Ratio gewähren wird.
Diese ergänzenden Bundesmassnahmen sind zu begrüssen, denn sie tragen ergänzend und sinnvollerweise dazu bei, dass die Banken die Unternehmen bestmöglich mit Liquidität versorgen können.

Autor: Daniela Fritsch (Associate)

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