COVID-19: Massnahmen gegen coronabedingte Konkurse umgesetzt | Pestalozzi Attorneys at Law

COVID-19: Massnahmen gegen coronabedingte Konkurse umgesetzt

20.04.2020

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Der Bundesrat hat am 16. April 2020 die in Aussicht gestellten Massnahmen zur Vermeidung von coronabedingten Konkursen umgesetzt. Die Massnahmen treten am 20. April 2020 in Kraft und sind auf sechs Monate befristet.

An seiner Sitzung vom 16. April 2020 hat der Bundesrat die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vorgeschlagenen Massnahmen umgesetzt und die entsprechenden Bestimmungen im Kapitalschutzrecht (OR), Sanierungs- und Stundungsrecht (SchKG) sowie im Verfahrensrecht (ZPO, SchKG) geändert (siehe auch unsere Legal Updates vom 3. April 2020 und 9. April 2020).

Die Verordnung, die der Bundesrat am 16. April 2020 verabschiedet hat und am 20. April 2020 in Kraft tritt, umfasst insbesondere vorübergehende Erleichterungen im Hinblick auf die Meldepflichten im Falle einer drohenden Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 OR) und die befristete Einführung eines besonderen Stundungsverfahrens für KMU (sog. COVID 19-Stundung). Zudem hat der Bundesrat Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Justizbetriebs ergriffen. Die Massnahmen sind auf sechs Monate befristet.

Erleichterungen im Hinblick auf die Meldepflichten des Verwaltungsrates im Falle einer drohenden Überschuldung

Gemäss den geltenden Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (insbesondere Art. 725 Abs. 2 OR) ist der Verwaltungsrat eines Unternehmens verpflichtet, bei einer drohenden Überschuldung unverzüglich das Konkursgericht zu benachrichtigen. Der Bundesrat hat für Unternehmen, die per Ende 2019 finanziell gesund waren und bei denen Aussicht besteht, dass die Überschuldung nach der Coronakrise wieder behoben werden kann, die Meldepflichten vorübergehend leicht gelockert. Die Aufhebung der Meldepflicht ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Gesellschaft darf am 31. Dezember 2019 nicht bereits überschuldet gewesen sein.
  • Es muss Aussicht bestehen, dass die Überschuldung bis am 31. Dezember 2020 behoben werden kann.

Der Verwaltungsrat muss seinen Entscheid, trotz Überschuldung auf die Benachrichtigung des Konkursgerichts zu verzichten, angemessen begründen und dokumentieren.

COVID-19-Stundung

Die neu eingeführte COVID-19-Stundung soll Unternehmen in coronabedingten Liquiditätsengpässen ein einfaches Verfahren zur Verfügung stellen, mit welchem sie eine zeitlich befristete Stundung herbeiführen können. Voraussetzung für eine COVID-19-Stundung ist, dass das Unternehmen Ende 2019 nicht überschuldet gewesen war. Die COVID-19-Stundung gilt zunächst für drei Monate und kann um weitere drei Monate verlängert werden.

Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Justizbetriebs

Der Bundesrat hat am 16. April 2020 weiter den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in Zivilverfahren präzisiert. Diese Präzisierung dient insbesondere der Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie der Sicherstellung der Dokumentationspflicht.
Für das Betreibungsverfahren gelten für die Zustellung von Betreibungsurkunden (z.B. Zahlungsbefehle) vorübergehende Erleichterungen. So ist in gewissen Fällen eine Zustellung auch ohne Empfangsbestätigung gültig, sofern ein Zustellnachweis erbracht wird (z. B. mittels "A-Post-Plus").

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