Cannabis – Ausblick auf Herstellung und Vertrieb in der Schweiz | Pestalozzi Attorneys at Law

Cannabis – Ausblick auf Herstellung und Vertrieb in der Schweiz

29.01.2020

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Die Schweiz ist über das Abkommen Schweiz-EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA, Kapitel 4) auch in die europäische Marktüberwachung und den europäischen Binnenmarkt für Medizinprodukte eingebunden. Mit dem Inkrafttreten der Medical Device Regulation (MDR) müsste das MRA auf dem Verhandlungsweg nachgeführt werden. Ob dies bis zum Inkrafttreten der MDR gelingen wird, ist noch offen. Ohne rechtzeitige Aktualisierung des MRA müssen Schweizer Hersteller ab Mai 2020 Drittstaatenanforderungen genügen und entsprechende Massnahmen ergreifen. Für Schweizer Hersteller von bereits zugelassenen und mit einer CE-Konformitätskennzeichnung versehenen Medizinprodukten soll der EU-Marktzugang aber vorläufig gewährleistet bleiben.

Seit 1951 ist Cannabis in der Schweiz als verbotenes Betäubungsmittel klassifiziert. Der Konsum von Cannabis mit einem Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt von mindestens 1% ist in der Schweiz grundsätzlich verboten. Der Anbau von Hanf und die Verwertung von Cannabisprodukten unter der Schwelle von 1% THC-Gehalt sind in der Schweiz dagegen erlaubt.

Cannabisblüten, die zum Rauchen bestimmt sind und die einen hohen Anteil an Cannabidiol (CBD) und weniger als 1% THC aufweisen, haben keine berauschende Wirkung und können legal verkauft und erworben werden. Auch wenn diese Produkte mangels psychotroper Wirkung nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) fallen, können sie nicht nach Belieben vertrieben und beworben werden. Je nach Produktekategorie kommen bei deren industriellen Verwertung und dem Vertrieb in oder von der Schweiz aus das Heilmittelgesetz (HMG) (Cannabis mit medizinaler Anwendung) oder das Lebensmittelgesetz (LMG) zur Anwendung.

Der Anbau von Hanf mit einem THC-Gehalt von weniger als 1% ist in der Schweiz grundsätzlich zulässig. Einzelne Kantonen verlangen eine Anbaubewilligung, andere sehen eine Informationspflicht vor. Für den Anbau von Hanf mit einem THC-Gehalt von mindestens 1% können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn er der beschränkten medizinischen Anwendung, der wissenschaftlichen Forschung oder der Arzneimittelentwicklung dient.

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